Facebook Ireland Limited  -  Erklärung der Rechte und Pflichten   (Stand: 15.11.2013)

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Vertragsanalyse

     

wichtige Vertragsbestandteile:

(1)
B
Wenn der Nutzer die Einstellung "öffentlich" bei der Eingabe von Inhalten verwendet, können auch Nutzer, die nicht Facebook verwenden darauf zugreifen. (bearbeiten)
(2)
B
Der Nutzer verpflichtet sich, seinen wahren Namen und Daten anzugeben. Jeder Nutzer darf nur ein persönliches Konto anlegen. (bearbeiten)
(3)
C
Die Nutzung von Facebook ist für Personen unter 13 Jahren untersagt. (bearbeiten)
(4)
C
Der Nutzer ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten in die USA weitergeleitet und dort verarbeitet werden. (bearbeiten)

kritische (unklare) Vertragsbestandteile:

[3]
A
[]
Die Nutzungsrechte der digitalen persönlichen Inhalte enden, wenn der Kunde sein Konto löscht, es sei denn die Inhalte wurde mit anderen Nutzern geteilt. (bearbeiten)
[5]
A
[]
Der Nutzer erteilt Facebook die Erlaubnis zur Nutzung und Vermarktung seiner Inhalte und Informationen (Name, Profilbild, Inhalte etc.) an Drittunternehmen. Beispiel: Ein Drittunternehmen nutzt Profilbilder und persönliche Inhalte zur eigenen Werbung und bezahlt Facebook dafür. (bearbeiten)
[7]
A
[]
Facebook wird bezahlte Dienstleistungen und Kommunikationen nicht immer als solche kennzeichnen. (bearbeiten)
[12]
A
[]
Es wird auf Sonderbedingungen hingewiesen, die für deutsche Nutzer gelten. (Kommentar: In diesem Dokument werden eine Vielzahl von Klauseln wieder abgeändert. Unzumutbare und unnötige Komplexität.) (bearbeiten)
[1]
B
Es handelt sich beim Vertragstext lediglich um eine Übersetzung der englischsprachigen Version. Die englische Version ist letztlich ausschlaggebend. (bearbeiten)
[4]
B
[]
Mit dem Löschen von IP-Inhalten werden diese von Facebook nicht gelöscht sondern lediglich unsichtbar gemacht. Vom Nutzer gelöschte Inhalte werden vom Vertragsanbieter für eine angemessene Zeitspanne als Sicherheitskopien behalten. (bearbeiten)
[6]
B
[]
Kommentar: Nachdem der Nutzer der Vermarktung seiner Inhalte + Profilbild durch Facebook zugestimmt hat, kommt folgender Satz: "Wir geben deine Inhalte und Informationen nicht ohne deine Zustimmung an Werbetreibende weiter." (Irreführung der Nutzer!) (bearbeiten)
[8]
B
[]
Dieser Vertrag kann jederzeit geändert werden. Mit der weiteren Nutzung werden die geänderten AGB vom Nutzer automatisch akzeptiert. (bearbeiten)
[10]
B
Es gilt ausschließlich die Gerichtsbarkeit von Kalifornien USA. (bearbeiten)
[11]
B
[]
Der Nutzer hält den Vertragsanbieter schadlos bei gegen ihn von Dritten gerichteten Ansprüchen durch seine Handlungen auf Facebook. (bearbeiten)
[13]
B
[]
Alle Änderungen dieser Erklärung oder der Verzicht darauf müssen in schriftlicher Form erfolgen und von Facebook unterzeichnet werden. (bearbeiten)
[14]
B
Der Nutzer darf seine Rechte aus diesen AGB nicht abtreten. Dem Vertragsanbieter ist dies uneingeschränkt erlaubt. (bearbeiten)
[2]
C
[]
Der Nutzer erteilt Facebook eine sehr umfassendes Nutzungsrecht seiner digitalen Inhalte. (bearbeiten)
[9]
C
Mit der Kontolöschung durch den Kunden bleiben eine Vielzahl von Vertragsklauseln aus diesem Vertrag weiterhin bestehen. (vgl. Markierung) (bearbeiten)

Verweis auf andere Verträge:

<1>
B
Es wird auf die Datenverwendungsrichtlinie von Facebook verwiesen. (bearbeiten)
<2>
B
Bei Zahlungen auf Facebook wird auf die Zahlungsbedingungen des Vertragsanbieters verwiesen. (bearbeiten)

Diskussion zur Vertragsanalyse


max. 400 Zeichen!


12 Kommentare


Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [2]


127   |  127    antworten    - Karl (****)  sagt:

Ist heute leider Standard. Dennoch müsste der Verwendungszweck eingegrenzt werden. Auch die Übertragbarkeit und Unterlizenzierbarkeit sind mehr als notwendig!


Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [3]


127   |  127    antworten    - Karl (****)  sagt:

Praktische jeder Inhalt wird mit anderen Nutzern geteilt. Damit bleiben die Nutzungsrechte sämtlicher Inhalte für immer bei Facebook.


Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [4]


127   |  127    antworten    - Karl (****)  sagt:

Wozu braucht es eine Sicherheitskopie? Wann genau wird der vom Nutzer gelöschte Inhalt auch in den Facebook Datenbanken gelöscht?


Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [5]


127  | 127    antworten   -Karl (****)  sagt:

Unfassbar! Dann sehe ich mich irgendwann im Internet mit meinem Profilbild und einem von mir verfassten (verkürzten) Kommentar auf Werbung von irgendwelchen Firmen. Einfach unfassbar!


max. 400 Zeichen!

(verwerfen)    

Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [7]


127   |  127    antworten    - Karl (****)  sagt:

Versteckte Werbung in einer Sozial Media Anwendung finde ich besonders kritisch.


Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [6]


127   |  127    antworten    - Karl (****)  sagt:

Das hört sich gut an, ist aber eine bewusste Irreführung der Nutzer. Rechtlich hat der Nutzer die Zustimmung zur Vermarktung seiner Inhalte bereits durch diese AGB erteilt. Man hätte diese Vertragsklausel auch präzisieren können, damit klar wird, das hier nicht die bereits per AGB erfolgte Zustimmung gemeint ist.


Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [8]


127   |  127    antworten    - Karl (****)  sagt:

Keine garantierte Vorlaufzeit, keine individuelle Information der AGB Änderungen für registrierte Nutzer bedeutet, dass der Vertragsanbieter die AGB ändern kann, ohne dass die Kunden davon in Kenntnis gesetzt werden, die allerdings bereits heute den Änderungen automatisch zustimmen.


Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [12]


127   |  127    antworten    - Karl (****)  sagt:

Die Sonderregelungen müssen Bestandteil des Vertrags sein und dürfen nicht mit eigenem Stand lediglich referenziert werden. Wie sonst soll der Nutzer etwaige Änderungen der Sonderregelungen herausfinden?


127   |  127    antworten    - Karl (****)  sagt:

Die derzeitigen Sonderregelungen sind vom 20.4.2012. In short: Jurisdiktion ist Deutschland, über Änderungen dieser AGB wird 30 Tage vor informiert.


Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [13]


127   |  127    antworten    - Karl (****)  sagt:

unwirksam nach deutschem Recht. (Mündliche Nebenabreden haben Vorrang gegenüber AGB)


127   |  127    antworten    - Karl (****)  sagt:

Das sind mit die miesesten AGB, die ich bislang hier gelesen und zusammengefasst habe.


Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [11]


127   |  127    antworten    - Finn (*)  sagt:

In Kombination mit den Vermarktungsrechten meiner Inhalte und Daten von FB sehe ich diese Klausel kritisch und Prio B. Beispiel: FB macht mit meinem Content Werbung. Ein Bild zeigt Dritte oder Drittmarken, die gegen diese Werbung klagen. Ich zahle die Rechtskosten für FB wegen dieser Klausel.

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