Kreissparkasse Köln  -  Allgemeine Geschäftsbedingungen   (Stand: 31.10.2009)

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Vertragsanalyse

     

wichtige Vertragsbestandteile:

(1)
B
Die Bank darf bei Kaufleuten oder juristischen Personen Auskunft über die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit ohne anders lautende Weisung erteilen. Bei allen anderen Kunden bedarf eine Auskunft der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden. (bearbeiten)
(3)
B
Bei Erhöhung der Kreditzinsen kann der Kunde die davon betroffene Kreditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe mit sofortiger Wirkung kündigen, ohne dass die erhöhten Zinsen in Rechnung gestellt werden. (bearbeiten)
(6)
B
Beide Vertragspartner haben das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher besteht für die Bank explizit dann, wenn die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Bank gefährdet werden. (bearbeiten)
(2)
C
Rechnungsabschlüsse gelten als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang widersprochen wird. (bearbeiten)
(4)
C
Reklamationen des Kunden müssen unverzüglich erfolgen. (z.B. bei Einwendungen von Rechnungsabschlüssen, Lastschriften, Kontoauszügen etc.) (bearbeiten)
(5)
C
Übersteigen die Sicherheiten des Kunden seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank um mehr als 10%, muss die Bank auf Verlangen entsprechende Sicherheiten zurückgeben. (bearbeiten)

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25.04.2012 11:36  Markierung erstellt von 62.47.195.120


Zusammenfassung: Der Sparkasse sind vom Kunden alle wesentlichen Angaben und Änderungen schriftlich oder auf elektronischem Weg mitzuteilen. Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in öffentlichen Registern eingetragen und veröffentlicht werden.
Kategorie:wichtiger Vertragsbestandteil
Priorität: A (sehr wichtig)
Textmarkierung:
a) Mitteilung wesentlicher Angaben und Änderungen
Der Sparkasse sind unverzüglich schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z.B. Online
Banking), auf diesem Wege alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen
anzuzeigen, insbesondere Änderungen des Namens, der Anschrift, des Personenstandes, der Verfügungs- oder Verpflichtungsfähigkeit des Kunden (z.B. Eheschließung,
Eingehung einer Lebenspartnerschaft, Änderung des Güterstandes) oder der für ihn
zeichnungsberechtigten Personen (z.B. nachträglich eingetretene Geschäftsunfähigkeit eines Vertreters oder Bevollmächtigten) sowie Änderungen des wirtschaftlich
Berechtigten oder der der Sparkasse bekannt gegebenen Vertretungs- oder
Verfügungsbefugnisse (z.B. Vollmachten, Prokura).
Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in öffentlichen Registern
eingetragen und veröffentlicht werden.
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25.04.2012 17:43  Markierung gelöscht von 81.210.144.250

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