Google Inc.  -  Google Nutzungsbedingungen   (Stand: 11.11.2013)

zurück zur

Vertragsanalyse

     

wichtige Vertragsbestandteile:

(2)
B
Google zeigt die Nutzeraktivitäten (z.B. +1s, Bewertungen, Kommentare) mit dem Nutzer Profilnamen und Profilbild an. Mit Einwilligung des Nutzers geschieht dies auch bei der Werbevermarktung von Google. (bearbeiten)
(1)
C
[]
Google darf den Nutzern Mitteilungen versenden. (bearbeiten)
(3)
C
Herunterladbare Software kann von Google automatisch auf dem Computer des Nutzers aktualisiert werden. (bearbeiten)

kritische (unklare) Vertragsbestandteile:

[1]
B
[]
Das Urheberrecht von eingestellten Inhalten verbleibt beim Nutzer, der Google die Nutzung, Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung (soweit vom Nutzer beabsichtigt oder ausdrücklich bestimmt) gewährt. Zusätzliche Bedingungen können weitere Verwertungsrechte enthalten. (bearbeiten)
[3]
B
[]
Änderungen dieser Nutzungsbedingungen treten 14 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Dem Nutzer wird empfohlen, diese Nutzungsbedingungen regelmäßig zu überprüfen. (bearbeiten)
[2]
C
Google darf zusätzliche oder neue Beschränkungen für seine Dienste einführen. (Kommentar: Wie diese AGB relevanten Änderungen dem Nutzer angezeigt werden oder wie seine Zustimmung eingeholt wird, ist an dieser Stelle nicht geregelt.) (bearbeiten)
[4]
C
Im Fall eines Widerspruchs zwischen diesen Nutzungsbedingungen und zusätzlichen Bedingungen haben die zusätzlichen Bedingungen Vorrang. (bearbeiten)

Verweis auf andere Verträge:

<1>
B
Für einzelne Google Services können zusätzliche Nutzungsbdingungen gelten. (bearbeiten)
<2>
B
Es wird auf die Datenschutzerklärung von Google hingewiesen. (bearbeiten)

Diskussion zur Vertragsanalyse


max. 400 Zeichen!


4 Kommentare


Diskussion zu wichtiger Vertragsbestandteil (1)


127   |  127    antworten    - 37.201.868.21  sagt:

Werbung von Drittanbietern wird in dieser Klausel nicht erwähnt, allerdings auch nicht ausgeschlossen.


Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [1]


127   |  127    antworten    - 37.201.879.28  sagt:

Die öffentliche Zugänglichkeitsmachung von Nutzerinhalten enthält zwei Weichmacher. (A) Vorraussetzung für die öffentliche Zugänglichkeitsmachung ist die Absicht vom Nutzer ODER seine Zustimmung. An dieser Stelle wäre ein UND notwenig gewesen. (B) Verweis auf spezifische Bedingungen für einzelne Services, die erweiterte Nutzungsrechte enthalten können.


127   |  127    antworten    - Karl (****)  sagt:

Welche Services spezifische Bedingungen enthalten wird hier nicht ausgewiesen. Wenn ich mich bei Google für alle Dienste anmelde, müsste an dieser Stelle zumindest ein Verweis auf die einzelnen zusätzlichen Bedingungen vorhanden sein!)


Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [3]


127   |  127    antworten    - 37.201.971.89  sagt:

Eine (auch rechtlich) saubere Lösung wäre eine Vorabinformation des einzelnen Nutzers, der dann ohne Rückmeldung oder bei der weiteren Nutzung den neuen Bedingungen automatisch zustimmt.

loading..