Facebook Ireland Limited  -  Erklärung der Rechte und Pflichten   (Stand: 30.01.2015)

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Vertragsanalyse

     

wichtige Vertragsbestandteile:

(1)
C
Facebook darf nicht von Nutzern unter 13 Jahren verwendet werden. (bearbeiten)
(2)
C
[]
Der Nutzer verpflichtet sich, keine Inhalte zu posten, die gegen das Gesetz verstoßen oder Rechte Dritter verletzen. (bearbeiten)

kritische (unklare) Vertragsbestandteile:

[2]
A
[]
Der Nutzer erteilt dem Vertragsanbieter eine umfassende (auch unterlizenzierbare) Nutzungserlaubnis aller seiner IP-Inhalte. (bearbeiten)
[3]
A
[]
Beim Löschen der Daten werden diese nicht mehr für den Nutzer sichtbar. Die Daten selber werden jedoch (Zitat:) "für eine angemessene Zeitspanne" nicht gelöscht. Inhalte, die von anderen Nutzern geteilt wurden, können nicht mehr gelöscht werden. (bearbeiten)
[6]
A
[]
Der Nutzer gibt die Erlaubnis zur kommerziellen Vermarktung seines Namens, seines Profilbildes und seiner Inhalte und Informationen durch den Vertragsanbieter. (bearbeiten)
[7]
A
[]
Werbung (auch mit den Nutzerdaten) wird durch den Vertragsanbieter nicht immer als solche gekennzeichnet. (bearbeiten)
[11]
A
[]
Der Nutzer muss den Vertragsanbieter von Ansprüche gegen ihn, die aus den Handlungen des Nutzer resultieren, schadlos halten. (einschließlich möglicher Rechtskosten) (bearbeiten)
[12]
A
[]
Es wird auf Sonderbedingungen für deutsche Nutzer hingewiesen. (Kommentar: Hier werden vielzählige Änderungen an Vertragsklauseln ausgewiesen. Der Vertragstext ist nicht datiert, wodurch Änderungen nicht verfolgt werden können.) (bearbeiten)
[1]
B
Dies ist lediglich die deutsche Übersetzung der AGB. Die englischsprachige Version ist im Zweifel ausschlaggebend. (bearbeiten)
[8]
B
[]
Änderungen dieser AGB werden über die Webseite mitgeteilt und gelten als vom Nutzer durch seine weitere Nutzung von Facebook als automatisch akzeptiert. (bearbeiten)
[9]
B
Selbst mit Löschung des Kundenkontos behalten eine Vielzahl der Vertragsklausen ihre Gültigkeit. (siehe Markierung) (bearbeiten)
[10]
B
Gerichtsbarkeit ist Kalifornien. (bearbeiten)
[4]
C
[]
Der Nutzer darf keine falschen persönlichen Informationen auf der Plattform bereitstellen. (bearbeiten)
[5]
C
[]
Falls der Nutzer der Handyapp seine Handynummer ändert oder deaktiviert, muss er diese auf Facebook innerhalb von 48 Stunden aktualisieren, damit die Nachrichten nicht an diejenige Person gesendet werden, die die alte Nummer übernimmt. (bearbeiten)

Verweis auf andere Verträge:

<4>
A
Der Nutzer stimmt gleichzeitig den Datenrichtlinien des Vertragsanbieters zu. (bearbeiten)
<1>
B
Zur Nutzung der verschiedenen Services können zusätzliche AGB gelten. (bearbeiten)
<2>
B
[]
Es wird auf die Datenrichtlinie des Vertragsanbieters verwiesen. (bearbeiten)
<3>
B
Für den Fall, dass der Nutzer Zahlungen auf Facebook tätigt, wird auf die Zahlungsbedingungen des Vertragsanbieters verwiesen. (bearbeiten)

Diskussion zur Vertragsanalyse


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13 Kommentare


Diskussion zu Verweis auf andere Verträge <2>


127   |  127    antworten    - Karl (****)  sagt:

Die meisten anderen Vertragsanbieter verwenden den Begriff "Datenschutzrichtline". Hier wird treffend der Begriff "Datenrichtlinie" verwendet...:)


Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [2]


127   |  127    antworten    - Karl (****)  sagt:

2 Gründe für kritisch Prio A: a) Die Lizenz hat keine Grenzen, ist nicht auf irgendetwas beschränkt und enthält sogar die Möglichkeit der Unterlizenzierung. (Was passiert bei Usercontent, der verkauft wurde und danach vom Nutzer gelöscht wird?) b) Sämtliche IP-Inhalte sind nicht akzeptabel. Hierunter fallen alle digital über die ip-Verbindung erfassbare Daten.


Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [3]


127   |  127    antworten    - Karl (****)  sagt:

Damit wird das Löschen der Nutzerdaten unmöglich oder unkontrollierbar gemacht. Der Weichspüler "angemessene Zeitspanne" ist bei diesem heiklen Thema nicht akzeptabel. Daher die Bewertung: kritisch Prio A.


Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [4]


127   |  127    antworten    - Karl (****)  sagt:

Wäre eigentlich unkritisch, wenn nicht sämtliche IP-Inhalte (damit auch die persönlichen Daten) unterlizenzierbar wären. So daher kritisch.


Diskussion zu wichtiger Vertragsbestandteil (2)


127   |  127    antworten    - Karl (****)  sagt:

Ist wegen der Unterlizenzierbarkeit eigentlich auch kritisch. Für sich alleine allerdings gängige Praxis. Die Unterlizenzierbarkeit wurde ja schon maximal kritisch bewertet.


Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [5]


127   |  127    antworten    - Karl (****)  sagt:

Irreführung der Nutzer. Warum sollen Nachrichten an Telefonnummern gesendet werden, ohne die Prüfung der Applikation, Identifikation und individuellen Einstellungen der Nutzer. Das Argument ist nicht nachvollziehbar und damit für mich kritisch.


Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [6]


127   |  127    antworten    - Karl (****)  sagt:

Ohne Worte. In Deutschland rechtlich eigentlich undenkbar.


127   |  127    antworten    - Holger (****)  sagt:

Zum einen darf Facebook sämtliche Nutzerinhalte zur kommerziellen Vermarkung verwenden. Zum anderen muss der Nutzer Facebook schadfrei von rechtlichen Auseinandersetzungen durch seine Inhalte halten. Der Nutzer hat in diesen AGB auch bestätigt, dass seine Inhalte frei von Rechten Dritter ist. Die Kombination ist natürlich Gift für den Nutzer.


Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [7]


127   |  127    antworten    - Finn (*)  sagt:

Nach deutschem Recht nicht erlaubt. Eigentlich auch undenkbar.


Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [8]


127   |  127    antworten    - Finn (*)  sagt:

Auch diese Klausel wäre für ein deutschen Unternehmen rechtlich unwirksam.


Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [11]


127   |  127    antworten    - Finn (*)  sagt:

Mit dieser Klausel muss der Nutzer das Risiko durch die (unentgeltliche) Vermarktung seiner Inhalte durch den Vertragsanbieter tragen. Beispiel: Ein Wettbewerber klagt gegen Werbung, die von Facebook durch Nutzerinhalte erstellt wurde. In diesem Fall muss der Nutzer die Rechtskosten für Facebook übernehmen.


Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [12]


127   |  127    antworten    - Finn (*)  sagt:

Die Einbindung von Vertragsänderungen ohne Datierung zum Vertrag kann vom Nutzer nicht nachvollzogen werden. Zudem wird am Anfang dieser AGB ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die englische Fassung der AGB bei Abweichungen maßgeblich ist. Das ist sehr unseriös und unverbindlich.


127   |  127    antworten    - Finn (*)  sagt:

Hier sind die aus Nutzersicht wichtigsten Vertragsänderungen für Deutschland: 1. Änderungen werden 30 Tage vorher dem Nutzer zur Kenntnis gebracht. 2. Die AGB unterliegen deutschem Recht.

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