Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG  -  Allgemeine Vermietbedingungen  

...

Bewertung:

fair & wichtig

wichtige Vertragsbestandteile:

(1)
B
Fahrzeuge müssen mit vollem Tank zurückgegeben werden. Andernfalls wird der Vermieter entsprechend den jeweils gültigen Tarifen (die in den Sixt-Stationen erhältlich sind) ein Entgelt für den fehlenden Kraftstoff berechnen. (bearbeiten)
(3)
B
Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr. (bearbeiten)
(10)
B
Ein Kaution muss in Höhe des Dreifachen der Fahrzeugmiete als Sicherheit hinterlegt werden. (Details siehe Markierung) (bearbeiten)
(11)
B
Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten. (bearbeiten)
(14)
B
Die Haftungsfreistellung gilt nur für die im Mietvertrag berechtigten Fahrer. (bearbeiten)
(2)
C
Bei einer Mietdauer von mehr als 27 Tagen muss der Kunde die Betriebskosten (z.B. Motoröl, Scheibenreiniger etc.) bis zu einer Höhe von 8% der jeweiligen Monatsmiete tragen. (bearbeiten)
(4)
C
Bei Tarifen mit Vorauszahlung (Prepaidtarif) fällt ggf. eine Umbuchgebühr von 20 € an. Eine Rückerstattung bei Nichtabholung wird hier nicht gewährt. Bei einer Stornierung vor Mietbeginn erfolg eine Rückerstattung (bei Vorauszahlung) grundsätzlich nur für die Mietkosten ab dem vierten Tag. (bearbeiten)
(5)
C
Bei zusätzlichen Fahrern, die nicht im Mietvertrag angegeben wurden, fällt eine zusätzliche Gebühr an, die auf der Sixt Webseite aufgeführt wird. Bei Fahrzeugabholung ist die Anwesenheit etwaiger zusätzlicher Fahrer und Vorlage deren Führerscheine notwendig. (bearbeiten)
(6)
C
Die Fahrzeugnutzung ist für verschiedene Verwendungen, wie z.B. Motorsport, Fahrsicherheitstraining, Weitervermietung, gewerbliche Personenbeförderung, Transport von gefährlichen Stoffen u.a. untersagt. (bearbeiten)
(7)
C
Die Auslandsnutzung kann für unterschiedliche Fahrzeugkategorien und Länder untersagt sein. Nähere Infos finden sich auf der Webseite von Sixt. Länder, in denen das betreffende Mietfahrzeug nicht genutzt werden darf sind im Mietvertragsaufdruck ausgewiesen. (bearbeiten)
(8)
C
Bei Rückgabe des Mietfahrzeugs an einer anderen Vermietstation fallen Rückführungskosten an, sofern keine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. (bearbeiten)
(9)
C
Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig, bei Buchungen zum Prepaidtarif bereits bei Abschluss der Buchung. (bearbeiten)
(12)
C
Unfälle oder sonstige Schäden muss der Mieter unverzüglich der Polizei melden. (bearbeiten)
(13)
C
Bei Ordnungswidrigkeiten fällt eine Aufwandspauschale in Höhe von 18,50 Euro an. (bearbeiten)

Verweis auf andere Verträge:

<1>
B
Für bestimmte Fahrzeuggruppen bestehen Altersbeschränkungen (für Fahrer unter 23 Jahre wir eine zusätzliche Gebühr erhoben) oder ggf. Führerscheinbestimmungen (Dauer des Führerscheinerwerbs), die auf der Website von Sixt aufgeführt sind. (bearbeiten)

Allgemeine Vermietbedingungen.
11.12 Seite 1 QM-RD
Allgemeine
Vermietbedingungen (AGB).
Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG.Allgemeine Vermietbedingungen.
11.12 Seite 2 QM-RD
A: Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel
1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen
Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere die regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, fällige
Inspektionen, zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das
Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
2. Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der
Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu
voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 100 EUR beauftragen.
3. Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des
Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt
zurückgegeben, wird die Vermieterin dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff die Entgelte gemäß der bei
Anmietung gültigen Tarife in Rechnung stellen. Die jeweils gültigen Tarife sind in den Sixt-Stationen erhältlich.
(1)
4. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 27 Tagen hat der Mieter die Kosten bis zu einer Höhe von 8% der jeweiligen
Monatsmiete (netto) zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger sowie
Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird.
(2)
5. Soweit Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 7,49t mit einem AdBlue®-Tank ausgestattet sind, wird dem Mieter
das Nutzfahrzeug ab 7,49t mit vollem AdBlue®-Tank übergeben. Der Mieter hat das Fahrzeug bei Beendigung des
Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten AdBlue®-Tank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht mit einem vollständig
betankten AdBlue®-Tank zurückgegeben, wird die Vermieterin dem Mieter die Kosten für die Betankung zuzüglich einer
Servicegebühr gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Die gültige Preisliste liegt in der Station aus.
6. Bei der Anmietung von Nutzfahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets
hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße
gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte
gegen die Vermieterin wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und
Verwarnungsgeldern frei.
B: Reservierungen, Buchungen zum Prepaidtarif
1. Inlands- und Auslandsreservierungen sind nur für Preisgruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Übernimmt der Mieter das
Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr.
(3)
2. Bei Buchungen zum Prepaidtarif gilt Folgendes: Vor Mietbeginn ist eine Änderung der Buchung gegen eine Umbuchungsgebühr
von 20 EUR möglich. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Mietvorauszahlung/Erstattung eines etwaigen Differenzbetrages erfolgt
nicht. Ebenso ist vor Mietbeginn eine Stornierung der Buchung möglich. Im Falle einer Stornierung besteht kein Anspruch auf
Rückerstattung der geleisteten Mietvorauszahlung, soweit die Vorauszahlung den Mietpreis (inkl. Gebühren und Extras) für drei
Miettage gemäß Buchstabe D. nicht überschreitet. Der Anteil der Mietvorauszahlung, der den Mietpreis inkl. etwaig gebuchter Extras
und Gebühren von drei Tagen überschreitet, wird innerhalb von zehn Werktagen nach Stornierung zurückerstattet. Stornierungen
können online (www.sixt.de/meinsixt/) oder schriftlich erfolgen und sind zu richten an: Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG,
Trelleborger Str. 9, 18107 Rostock, Fax +49 381 80705567, E-Mail reservierung@sixt.de. Im Falle der Nichtabholung des gebuchten
Fahrzeugs/Nichtabholung zum vereinbarten Zeitpunkt wird der bereits geleistete Mietpreis vollständig einbehalten.
3. Bei Buchungen zum Prepaidtarif ist die Anrechnung von Gutscheinen oder Wertguthaben auf den Mietpreis weder während noch
nach der Buchung möglich, sofern die auf dem Gutschein vermerkten Bedingungen nicht ausdrücklich eine Einlösung bei Buchungen
zum Prepaidtarif zulassen und der Gutscheinwert bereits während der Buchung zum Abzug gebracht wird.
(4)
C: Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, Berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins
Ausland
1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein
gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Im Falle von Buchungen zum Prepaidtarif muss das
bei Buchung genutzte Zahlungsmittel vorgelegt werden. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht
vorlegen, wird die Vermieterin vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen
ausgeschlossen. Darüber hinaus gelten für bestimmte Fahrzeuggruppen Beschränkungen hinsichtlich des Alters (für Fahrer unter 23
Jahren wird ferner eine zusätzliche Gebühr erhoben) und/oder Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis. Eine Auflistung der Alters- und
Führerscheinbestimmungen kann vor Reservierung auf der Website von Sixt, in der Sixt–Station eingesehen oder telefonisch erfragt
werden.
<1>
2. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter bzw. - bei Firmenkunden - von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden.
Sofern das Fahrzeug von anderen als der vorgenannten Person gefahren werden wird, fällt für jeden weiteren Fahrer eine
zusätzliche Gebühr an. Die jeweils gültigen Gebühren können vor Reservierung auf der Website von Sixt, in der Sixt–Station
eingesehen oder telefonisch erfragt werden. Bei Fahrzeugabholung ist die Anwesenheit etwaiger zusätzlicher Fahrer und Vorlage
deren Führerscheine zwingend notwendig.
(5)
3. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD noch gültigen
Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen
Erkundigungen einzuziehen. Allgemeine Vermietbedingungen.
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4. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
5. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht
verwendet werden
• zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
• für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
• zur gewerblichen Personenbeförderung,
• zur Weitervermietung,
• zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
• zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
(6)
6. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
7. Je nach Fahrzeugkategorie ist eine Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen für bestimmte Länder untersagt. Eine Auflistung der
Länder, in denen die jeweiligen Fahrzeugkategorien nicht genutzt werden dürfen, kann vor Reservierung auf der Webseite von Sixt
und in der Sixt-Station eingesehen oder telefonisch erfragt werden. Darüber hinaus sind die Länder, in denen das betreffende
Mietfahrzeug nicht genutzt werden darf, im Mietvertragsaufdruck aufgeführt.
(7)
8. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 2., 4., 6. oder 8.
berechtigen Sixt zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des
Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der Sixt auf Grund der Verletzung
einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 2., 4., 6. oder 8. entsteht, bleibt unberührt.
D: Mietpreis
1. Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben, an der es angemietet wurde, so ist der Mieter der Vermieterin
zur Erstattung der Rückführungskosten bzw. Bezahlung einer Einweggebühr verpflichtet, sofern keine andere schriftliche
Vereinbarung getroffen wurde.
(8)
2. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, Sonderleistungen sowie etwaigen Standortzuschlägen. Als
Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Einweggebühren, Kosten für Betanken und Kraftstoff, Servicegebühren,
Zubehör/Extras wie z.B. Kindersitz, Schneeketten, Navigationsgerät etc., Zustellungs- und Abholungskosten. Ein etwaiger
Standortzuschlag wird auf den Basismietpreis zzgl. des Entgelts für etwaige Sonderleistungen erhoben. Sonderpreise und
Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.
3. Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholungsgebühren zuzüglich der Kosten für
Betanken und Kraftstoff gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Die gültige Preisliste liegt in der Station
aus.
E: Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen (Kaution), fristlose Kündigung wegen
Zahlungsverzugs
1. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, Flughafengebühren etc.)
zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu
leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. Der Mietpreis ist zu
Beginn der Mietzeit fällig, bei Buchungen zum Prepaidtarif bereits bei Abschluss der Buchung.
(9)Im Falle von Auslandsbuchungen zum
Prepaidtarif ist Sixt grundsätzlich lediglich als Inkassobevollmächtigte beim Einzug des bei Abschluss der Buchung fälligen
Mietpreises tätig. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 28
Tagen und zu Beginn eines jeden Zeitabschnitts zu entrichten.
2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit für die Erfüllung seiner Pflichten als Sicherheit (Kaution) eine Geldsumme in Höhe
des Dreifachen der vereinbarten Miete (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten,
Flughafengebühren) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 150 EUR, zu
leisten. Für Fahrzeuge der Ober- oder Luxusklasse ist die Vermieterin berechtigt, eine höhere Sicherheitsleistung von bis zu 4.000
EUR zu verlangen. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen, so beträgt die Sicherheit jedoch höchstens
das Dreifache der für einen Zeitraum von 28 Tagen vereinbarten Miete (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B.
Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, Flughafengebühren) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Die
Vermieterin ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht.
Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend
machen.
(10)
3. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung
(Kaution) der Kreditkarte des Mieters belastet.
4. Die Vermieterin kann statt der Belastung der Kreditkarte des Kunden einen Betrag in Höhe der Kaution im Rahmen einer
sogenannten Händleranfrage zu ihren Gunsten aus dem Kreditrahmen, der dem Kunden von seinem Kreditkarteninstitut für seine
Kreditkarte eingeräumt worden ist, sperren lassen. Allgemeine Vermietbedingungen.
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5. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige
Mahnung fristlos zu kündigen. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen und gerät der Mieter mit der
Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang in Verzug, so ist die
Vermieterin auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.
F: Versicherung
1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme
bei Personenschäden und Sachschäden von 50 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio.
EUR und ist auf Europa beschränkt.
2. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe
gem. § 7 GefahrgutVStr.
3. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen,
ausliegenden Preislisten.
(11)
4. Bei Abschluss einer Personen-Unfall-Versicherung beträgt die Deckungssumme 50.000 EUR bei Invalidität, 25.000 EUR bei Tod,
1.000 EUR für Heilkosten.
G: Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheiten
1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu
verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen
Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten
Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
(12)
2. Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle
Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Der Mieter soll zu diesem
Zweck den bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß
ausfüllen. Zudem kann der Vordruck jederzeit bei der Vermieterin telefonisch angefordert oder auf den Webseiten der Vermieterin
abgerufen werden.
3. Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind.
Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und
vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für die
Vermieterin zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es der
Vermieterin zu ermöglichen, diese zu treffen.
H: Haftung der Vermieterin
1. Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines
Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch
wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in
Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
I: Haftung des Mieters
1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen
Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes
auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall
haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer für Schäden bis zu
einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts; Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn
der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist die Vermieterin berechtigt, ihre
Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein
Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende
Obliegenheit, insbesondere nach lit. G dieser Allgemeinen Vermietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob
fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistung zur
Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend von den
Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätzen ist die Vermieterin zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung
der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Haftungsfreistellungspflicht der Vermieterin ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.
3. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen
gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen
gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bei/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen
eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts, Abstellen des Fahrzeugs in
Parkverbotszonen oder Ähnliches. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und Allgemeine Vermietbedingungen.
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sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für
den Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige
Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an die Vermieterin
richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 18,50 EUR inkl. MwSt., es sei denn der
Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieterin ist es
unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
(13)
4. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der
Ladung zurückzuführen sind.
5. Der Mieter hat für Benutzung der Bundesautobahn mit einem angemieteten mautpflichtigen Lkw für die rechtzeitige und vollständige
Entrichtung der Autobahnmaut zu sorgen. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Benutzung der
Bundesautobahn eine Maut zu entrichten ist, sofern das zulässige Gesamtgewicht des Lkw bzw. einer Fahrzeugkombination
bestehend aus Lkw und Anhänger 12 t erreicht oder überschreitet. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen, Gebühren
(einschließlich Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenforderungen), Kosten, Buß- und Verwarnungsgeldern frei, die Behörden
und/oder Dritte wegen der nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Entrichtung der Maut der Vermieterin auferlegen bzw. gegen die
Vermieterin geltend machen.
6. Für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5t und 11,99t wird von der Vermieterin keine um einen Anhängerzuschlag
erhöhte Kraftfahrzeugsteuer entrichtet. Soweit ein angemieteter Lkw mit einem Anhänger betrieben wird, hat der Mieter deshalb dafür
Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeugsteuer für den Anhänger (Anhängerzuschlag) rechtzeitig und vollständig entrichtet wird. Der
Mieter stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen, Steuern (einschließlich Zinsen, Säumniszuschlägen und sonstigen
Nebenforderungen), Kosten, Buß- und Verwarnungsgeldern frei, die Behörden wegen eines Verstoßes gegen die vorstehende
Obliegenheit der Vermieterin gegenüber geltend machen
7. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht
zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.
(14)
J: Rückgabe des Fahrzeuges
1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der
vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit der Vermieterin am vereinbarten Ort und, sofern nicht anders
vereinbart, während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen der Vermieterin durch Aushang bekannt gemacht
werden, zurückzugeben.
3. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei Überschreitung gilt für den gesamten Zeitraum der Normaltarif.
4. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
5. Gibt der Mieter das Fahrzeug - auch unverschuldet - zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese
berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten
Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
6. Bei Langzeitmieten (Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer von mehr als 27 Tagen) gilt zusätzlich zu den Ziffern 1. bis 5. dieses
Abschnitts J folgendes: Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug im Falle der Erreichung des im Mietvertrag angegebenen zulässigen
Kilometerstandes bereits vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Für den Fall, dass der Mieter den im Mietvertrag
angegebenen zulässigen Kilometerstand um mehr als 100 km überschreitet und/oder das Fahrzeug nach dem im Mietvertrag
angegebenen Datum zurückgibt, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 500,- verpflichtet; dies gilt nicht, soweit der
Mieter nachweist, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei Erreichung des im Mietvertrag
angegebenen Kilometerstandes vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit erhält der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs für die restliche
Mietdauer ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug.
K: Kündigung
1. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Die Vermieterin kann die
Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
• erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters
• nicht eingelöste Bankeinzüge / - Schecks,
• gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
• mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
• unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
• Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,
• die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.
2. Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen
Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos Allgemeine Vermietbedingungen.
11.12 Seite 6 QM-RD
kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht
zumutbar ist.
Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter
• ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt;
• der Vermieterin einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen
versucht;
• der Vermieterin vorsätzlich einen Schaden zufügt;
• mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist;
• ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.
3. Kündigt die Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör
und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben.
L: Sixt Express Service
1. Der Mieter nimmt bei Inanspruchnahme des Sixt Express Service das Angebot zur Anmietung durch Ausdruck eines entsprechenden
Mietvertrages sowie mit Übergabe des Fahrzeugschlüssels entweder am Sixt-Counter oder am Sixt Schlüsselsafe an.
2. Der Mieter erkennt bei Inanspruchnahme des Sixt Express Service den Mietvertrag, den er bei jeder Anmietung erhält, auch ohne
Unterschriftsleistung für sich als verbindlich an.
3. Der Mieter versichert ausdrücklich, dass er bei Abschluss der Mietverträge im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Er verpflichtet
sich, die Vermieterin über alle Änderungen, hinsichtlich seiner Fahrerlaubnis, seiner Anschrift, in seiner im Master Agreement
benannten Kreditkarte bis zum Abschluss des jeweiligen Folgemietvertrages in Kenntnis zu setzen.
M: Einzugsermächtigung des Mieters
1. Der Mieter ermächtigt die Vermieterin sowie deren Inkassobevollmächtigte unwiderruflich alle Mietwagenkosten und alle mit dem
Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag
benannten bzw. von der vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Kreditkarte abzubuchen.
N: Datenschutzklausel
1. Die Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Die personenbezogenen
Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder –beendigung von der Sixt oder einen
durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur
für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung). Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies
für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung. Eine darüber
hinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.
2. Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 BDSG: Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten
für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: Sixt
GmbH & Co. Autovermietung KG, Kennwort: Widerspruch, Zugspitzstraße 1, 82049 Pullach, oder per E-Mail an:
widerspruch_datenschutz@sixt.de.
O: Allgemeine Bestimmungen
1. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Vermieterin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des
Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
2. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
3. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und
die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für
sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.
P: Gerichtsstand, Schriftform
1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.
2. Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, München.

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