Mercedes-Benz Leasing GmbH  -  Allgemeine Geschäftsbedingungen ServiceVertrag   (Stand: 01.2008)

...

Bewertung:

fair & wichtig

wichtige Vertragsbestandteile:

(4)
A
Der Vertrag enthält eine Liste von Schäden oder 'Ausführungen', die nicht vom Anbieter übernommen werden. (z.B. Unfallschäden, Glasbruchschaden, Maderbiss, Ersatz von Reifen, Ummontagen, durch Änderungen am Originalzustand entstandene Schäden, HU und ASU etc.) (bearbeiten)
(8)
A
Der Servicevertrag kann erstmals nach zwei Jahren schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten und - soweit eine längere Laufzeit vereinbart wurde - danach jeweils jährlich mit derselben Frist gekündigt werden. (bearbeiten)
(1)
B
Im Leistungsumfang enthalten sind Wartungsarbeiten, Ersatz von Verschleissteilen, Übernahme des Abschleppdienstes bei technischem Ausfall bis zur nächsten autorisierten Werkstatt, sofern das Abschleppunternehmen vom Vertragsanbieter beauftragt wurde. (bearbeiten)
(3)
B
Bei technischen Ausfällen wird ab der 49. Stunden nach Aufnahme des Schadens ein Ersatzfahrzeug durch eine autorisierte Werkstatt zur Verfügung gestellt. (bearbeiten)
(6)
B
Gewalt- oder Unfallschäden sind ab einer Reperaturhöhe von mehr als 250 Euro dem Vertragsanbieter zu melden. (bearbeiten)
(9)
B
Am Ende der Vertragslaufzeit wird eine Kilometerausgleichsrechnung durchgeführt. Bei einer Abweichung von über 2.500 km hat der Kunde gemäß dem Servicevertrag eine zusätzliche Vergütung zu bezahlen. Jeder Minderkilometer wird entsprechend vergütet. (bearbeiten)
(2)
C
Werkstattleistungen im Ausland muss der Kunde vorlegen. Diese werden bis zu dem Betrag übernommen, der in Deutschland dafür berechnet worden wäre. (bearbeiten)
(5)
C
Bei Reperaturen ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten muss der Kunde den Zeit- oder Feiertagszuschlag selbst bezahlen. (bearbeiten)
(7)
C
Ausfälle des Kilometerzählers müssen unverzüglich gemeldet und durch eine autorisierte Werkstatt beseitigt werden. (bearbeiten)

Stand: 01/08
Allgemeine Geschäftsbedingungen ServiceVertrag
§ 1 Vertragsabschluss
1. Der Kunde ist an seinen Antrag auf Abschluss eines ServiceVertrages zwei Wochen gebunden. Der
ServiceVertrag ist abgeschlossen, wenn die Mercedes-Benz Leasing GmbH, nachstehend MBL genannt,
innerhalb dieser Frist die Annahme des Antrags schriftlich bestätigt.
2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und
Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen.
3. Macht der Kunde berechtigterweise von einem Rücktrittsrecht vom Fahrzeugkaufvertrag Gebrauch,
so kann er kostenfrei vom ServiceVertrag zurücktreten.
§ 2 Vertragsdauer
Die Servicevertragszeit entspricht der im ServiceVertrag angegebenen Laufzeit in Monaten.
§ 3 Leistungserbringung
Die Mercedes-Benz Leasing GmbH bedient sich für die Erbringung der Leistungen aus dem
ServiceVertrag der Daimler Fleet Management GmbH, nachstehend DFM genannt. Sofern vom Kunden
Leistungen in Anspruch genommen werden, die über den Leistungsumfang dieses ServiceVertrages
hinausgehen beziehungsweise von der monatlichen Servicerate nicht mitumfasst sind, ist die DFM
berechtigt, diese dem Kunden direkt in Rechnung zu stellen.
§ 4 Serviceumfang
1. Der Kunde hat ab Vertragsbeginn Anspruch auf folgende Leistungen:
- Leistung aller Wartungsarbeiten gemäß den Vorschriften der Betriebsanleitung des Fahrzeugs in von
der Daimler AG autorisierten Werkstätten einschließlich der erforderlichen Teile und Betriebsstoffe,
ausgenommen Kraftstoffe. (Wartung)
- Reparatur und/oder Erneuerung der Teile, die aufgrund betriebsbedingter Beanspruchung bei
bestimmungsgemäßem Einsatz des Fahrzeuges verbraucht bzw. verschlissen sind und die Betriebsund/
oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen (Verschleißreparatur).
- Übernahme von Abschleppleistungen bei technischem Ausfall bis zur nächsten vom Hersteller/
Importeur autorisierten Werkstatt , sofern das Abschleppunternehmen von MBL beauftragt wurde.
(1)
2. Für im Ausland durchgeführte Werkstattleistungen muss der Kunde in Vorlage treten. Nach
Einreichung einer detaillierten Rechnung werden die angefallenen Kosten bis zu dem Betrag
übernommen, der bei Ausführung der Arbeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland angefallen
wäre.
(2)
3. Bei technischen Ausfällen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird ab der 49. Stunde nach
Aufnahme des Schadens durch eine von der Daimler AG autorisierte Werkstatt ein Ersatzfahrzeug (bis
2.000 ccm) gestellt. Bei Unfall- bzw. Gewaltschäden besteht kein Anspruch auf Ersatzfahrzeugstellung.
(3)
Das Ersatzfahrzeug soll vorzugsweise über die autorisierte Werkstatt angemietet werden. Die
Rückgabe des Ersatzfahrzeuges muss innerhalb von 24 Stunden nach Reparaturende erfolgen. Für die
Überlassung eines Ersatzfahrzeuges wird kein zusätzliches Entgelt berechnet, soweit die vom Kunden
in Anspruch genommene Laufleistung des Ersatzfahrzeugs auf die vertraglich vereinbarte
Gesamtlaufleistung des Vertragsfahrzeuges angerechnet wird. Kommt die MBL mit der Pflicht zur
Stellung des Ersatzfahrzeuges oder der Kunde mit der Pflicht zur Rückgabe in Verzug, ist der jeweils
andere Teil berechtigt, pro Kalendertag eine Schadenspauschale in Höhe von Euro 50.- pro
angefangenem Tag geltend zu machen. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn
die anspruchsberechtigte Vertragspartei einen höheren oder die in Anspruch genommene
Vertragspartei einen geringeren Schaden nachweist.
4. Die Leistungen der Daimler AG aus dem Fahrzeugkaufvertrag bleiben unberührt.
5. Die Kostenübernahme für die Beseitigung folgender Schäden bzw. für Ausführung nachstehender
Arbeiten ist im Leistungsumfang nicht enthalten:
- Gewalt- oder Unfallschäden;
- Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeuges;
- Schäden, die durch Veränderungen seitens des Kunden oder Dritter am Fahrzeug entstanden sind;
- Glasbruchschäden;
- Schäden durch höhere Gewalt wie z.B. Hochwasser- oder Sturmschäden;
- Schäden durch Marderbiss;
- Schäden, die infolge von paraffiniertem Dieselkraftstoff entstehen;
- Ersatz von Reifen und Felgen, Beseitigung von Reifen- und Felgenschäden, Auswuchten,
Ummontagen sowie Reifendruck-Überwachungssystem;
- Nachfüllen von Öl zwischen Ölwechselintervallen;
- Um- und Nachrüstungen - auch wenn diese aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erforderlich
- werden. Dies gilt auch für während der Vertragslaufzeit nachgerüstete Zubehörteile. Das Fahrzeug
entspricht dadurch nicht mehr dem Originallieferumfang bei Auslieferung;
- Lackpflege und Schönheitsreparaturen;
- Updates (Hard- und Software), Kalibrierungsarbeiten aufgrund von Reifenwechseln sowie Ersatz von
defekten CDs/DVDs für Fahrzeug-Navigationssysteme;
- Fahrzeugvermessungen, sofern sie nicht mit dem Austausch von Schadteilen der Achs-
/Lenkgeometrie in Zusammenhang stehen;
- Alle gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen und Prüfungen (z. B. Hauptuntersuchung,
Abgasuntersuchung).
(4)
6. Soweit der Vertrag rückwirkend in Kraft getreten ist, hat der Kunde Anspruch auf Erstattung etwa
angefallener Rechnungen gemäß vorstehender Ziffern.
§ 5 Service-Card
Der Kunde erhält für sein Fahrzeug eine auf die Vertragsdauer begrenzte Service-Card. Diese
berechtigt ihn, die mit der MBL vertraglich vereinbarten Serviceleistungen im Namen und für Rechnung
der MBL bei von der Daimler AG autorisierten Werkstätten in Auftrag zu geben. Bei Inanspruchnahme
der vorgenannten Serviceleistungen ist die ServiceCard jeweils vorzulegen. Ein Verlust muss der DFM
unverzüglich gemeldet werden. Bei Kündigung/Vertragsende hat der Kunde die Service-Card
unverzüglich an die DFM zu senden.
§ 6 Arbeiten außerhalb des üblichen Rahmens
1. Werden auf Verlangen des Kunden Arbeiten montags bis freitags in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00
Uhr, samstags nach 12:00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen ausgeführt, so werden dem Kunden
diejenigen Zuschläge gesondert weiterberechnet, die hierfür von der reparaturausführenden Werkstatt
in Rechnung gestellt wurden.
(5)
2. Erweitert sich der Umfang der Arbeiten gemäß § 4 Abs. 1 durch unsachgemäße Instandsetzung oder
Wartung bei von der Daimler AG nicht autorisierten Werkstätten oder durch nachträgliche
Veränderungen am Fahrzeug seitens des Kunden oder Dritter, so werden die dadurch zusätzlich
anfallenden Kosten dem Kunden separat in Rechnung gestellt.
§ 7 Versicherungsschutz und Schadenabwicklung
Im Hinblick auf die Regelungen des § 6 Abs. 2 sind etwaige Gewalt- und Unfallschäden ab einer
Reparaturkostenhöhe von voraussichtlich mehr als Euro 250.- unverzüglich an die DFM zu melden;
(6)
weiter muss der Kunde auch eine Kopie der Schadenanzeige sowie eventueller Schadengutachten und
Instandsetzungsrechnungen unverzüglich übermitteln.
§ 8 Service-Entgelt, Preisanpassung
1. Die Serviceraten sind Gegenleistung für die im ServiceVertrag vereinbarten Leistungen ab
Vertragsbeginn. Sie werden pro Monat erhoben und sind jeweils im Voraus am ersten des Monats
fällig; sie errechnen sich aus dem Fahrzeugtyp, der im ServiceVertrag vereinbarten Laufzeit sowie der
gewählten Gesamtlaufleistung in Kilometern.
2. Eine Anpassung aufgrund geänderter Laufzeit oder Gesamtkilometerleistung ist Vertragsbestandteil. Sie
erfolgt schriftlich und ist zum Vertragsbeginn gültig. Aus der Vertragsanpassung resultierende Differenzraten für
den zurückliegenden Zahlungszeitraum werden in einer Summe unverzüglich in Rechnung gestellt oder vergütet.
3. Zahlungen müssen grundsätzlich per Lastschrifteinzug erfolgen.
4. Ändert sich die Umsatzsteuer, ist MBL berechtigt, den gesetzlich geänderten Umsatzsteuersatz auf die
Serviceraten zu erheben. Erhöht sich die Servicerate um mehr als 4 % durch Änderung des Umsatzsteuersatzes,
kann der Kunde durch schriftliche Erklärung binnen zwei Wochen ab Eingang der Mitteilung über die Erhöhung
der Servicerate vom ServiceVertrag zurücktreten, sofern der Vertrag nicht für einen Kaufmann für dessen
Handelsgewerbe bestimmt ist.
§ 9 Haftung
1. Hat die MBL nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden
aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet die MBL beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper
und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet die MBL nur für etwaige damit
verbundene Nachteile des Kunden, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur
Schadenregulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des
Auftragsgegenstandes verursacht wurden. Für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern,
Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in
Verwahrung genommen sind, wird bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet.
2. Unabhängig von einem Verschulden der MBL bleibt eine etwaige Haftung der MBL bei arglistigem
Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen der MBL für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
4. Die Haftung wegen Verzugs bei Gestellung oder Rückgabe eines Ersatzfahrzeugs ist in § 4 Abs. 3
abschließend geregelt.
§ 10 Verzug
Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem von der Deutschen
Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz berechnet. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn die MBL eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung
nachweist.
§ 11 Pflichten des Kunden
1. Gesetzliche Verpflichtungen
Der Kunde hat alle sich aus dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeugs ergebenden gesetzlichen
Verpflichtungen, insbesondere aufgrund der Straßenverkehrszulassungsordnung, zu erfüllen.
2. Obhutspflichten
Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung der Daimler AG
behandelt wird. Das Fahrzeug ist schonend zu behandeln und stets in betriebs- und verkehrssicherem Zustand
zu erhalten.
3. Anzeigepflichten
a) Der Kunde hat Änderungen der vertraglich vereinbarten Gesamtlaufleistung der DFM unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer voraussichtlichen Über- oder Unterschreitung der vereinbarten Gesamtlaufleistung in Kilometern um
mehr als 20 % kann sowohl der Kunde als auch die MBL eine entsprechende Anpassung des vertraglich
vereinbarten Entgelts verlangen; die geänderten Vertragsinhalte werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt.
b) Ausfälle des Kilometerzählers müssen der DFM unverzüglich angezeigt werden. Der Kunde hat einen solchen
Schaden sofort bei einer von der Daimler AG autorisierten Werkstatt beseitigen zu lassen.
(7)Bei einem Austausch
des Kilometerzählers ist die zum Zeitpunkt des Austauschs gemessene Kilometerleistung auf den neuen
Kilometerzähler zu übertragen, andernfalls ist die MBL zur Schätzung berechtigt.
c) Der Kunde hat eine etwaige Änderung seines Namens, seines Wohnsitzes oder seines Firmensitzes
unverzüglich der DFM anzuzeigen.
d) Der Kunde hat der DFM am Vertragsende zur Erstellung der Endabrechnung die Gesamtkilometerlaufleistung
seines Fahrzeugs schriftlich mitzuteilen. Sofern der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist die DFM zur
Schätzung berechtigt.
4. Reparaturarbeiten
Der Kunde hat erforderliche Reparaturen unverzüglich durch eine von der Daimler AG autorisierte Werkstatt
ausführen zu lassen.
5. Kontroll- und Wartungsmaßnahmen
Der Kunde muss die laufenden Kontroll- und Wartungsmaßnahmen gemäß Betriebsanleitung, wie z. B. das
Prüfen und Ergänzen von Motoröl, Kühlmittel, Bremsflüssigkeit, Frostschutz, Scheibenreiniger und Reifendruck
auf eigene Kosten durchführen lassen, soweit dies nicht in den vereinbarten Serviceleistungen enthalten ist.
6. Termineinhaltung
Der Kunde hat das Fahrzeug entsprechend den Vorschriften der Betriebsanleitung der Daimler AG zur
Durchführung der Wartungen einer von der Daimler AG autorisierten Werkstatt zur Verfügung zu stellen; das
gleiche gilt für erforderliche Untersuchungen und Prüfungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften.
§ 12 Kündigung
1. Der ServiceVertrag kann erstmals nach zwei Jahren schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten
und - soweit eine längere Laufzeit vereinbart wurde - danach jeweils jährlich mit derselben Frist gekündigt
werden.
(8)Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist das Datum des Poststempels ausschlaggebend.
2. Unberührt bleibt für beide Vertragsteile die Kündigung aus wichtigem Grund, z. B. bei Untergang oder Verlust
des Fahrzeugs, ohne Einhaltung einer Frist. Die MBL kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Kunde
mit mindestens zwei aufeinander folgenden Serviceraten ganz oder teilweise in Verzug ist.
§ 13 Abrechnung bei Beendigung des ServiceVertrages
Kilometerausgleichsrechnung
Am Ende der Vertragslaufzeit wird eine Kilometerausgleichsrechnung durchgeführt. Soweit die Abweichung der
Laufleistung mehr als 2.500 km beträgt (Freigrenze), hat der Kunde für jeden Mehrkilometer der Überschreitung
eine zusätzliche Vergütung gemäß dem im ServiceVertrag festgelegten Satz zu entrichten, jeder Minderkilometer
wird entsprechend vergütet.
(9)Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung erfolgt die Kilometerausgleichsrechnung
entsprechend der tatsächlichen Vertragsdauer. Die Vergütung von Minderkilometern entfällt bei einer
Jahresfahrleistung < 8.000 km bezogen auf die Gesamtlaufzeit des Vertrages.
§ 14 Abtretung, Aufrechnung
1. Der Kunde darf Ansprüche und sonstige Rechte aus dem ServiceVertrag nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung der MBL abtreten. Die MBL ist zur Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus dem ServiceVertrag
auf Dritte befugt.
2. Gegen Ansprüche der MBL und/oder der DFM kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
§ 15 Gerichtsstand
Stuttgart ist Gerichtsstand, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das gleiche gilt, falls der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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