Möbel Kempf GmbH & Co. KG  -  Allgemeine Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen   (Stand: 09.11.2022)

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Vertragsanalyse

     

wichtige Vertragsbestandteile:

(1)
C
Die Angebote des Vertragsanbieters auf der Webseite sind verbindlich und der Kaufvertrag kommt dadurch direkt mit der Bestellung durch den Käufer zustande. (bearbeiten)
(2)
C
Kundenanfragen zur Erstellung eines Angebotes sind für den Kunden unverbindlich. Der Vertragsanbieter unterbreitet hierzu ein verbindliches Angebot, welches der Kunde innerhalb von 5 Tagen (oder der im Angebot ausgewiesenen Frist) annehmen kann. (bearbeiten)
(3)
C
Montagearbeiten, soweit dies Vertragsgegenstand sind, können auch durch Dritte erbracht werden. (bearbeiten)
(4)
C
Der Kunde ist zur Mitwirkung bei der Anlieferung und ggf. Montageleistung verpflichtet. Das gilt für den Zugang und ggf. Strom und Wasser für die Montage. (bearbeiten)
(5)
C
Bei Kündigung des Werkvertrags (z.B. Montageleistung) vor dessen Ausführung kann der Vertragsanbieter eine pauschale Vergütung von 10% des vereinbarten Preises berechnen. (bearbeiten)
(6)
C
Es besehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. (Anmerkung: 2 Jahre Gewährleistungsfrist für Neuware.) (bearbeiten)
(7)
C
Der Kunde wird gebeten, die Warenlieferung umgehend auf Vollständigkeit, offensichtlichen Mängeln und Transportschäden zu überprüfen und Beanstandungen dem Spediteur und dem Vertragsanbieter schnellstmöglich mitzuteilen. (bearbeiten)
(8)
C
[]
Merkmale der Ware die von den objektiven Anforderungen abweichen (Mängel oder Fehler) müssen zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart werden. (bearbeiten)

kritische (unklare) Vertragsbestandteile:

[1]
B
(Anmerkung: Es fehlen sämtliche verbindliche Regelungen zum Widerrufsrecht des Kunden.) (bearbeiten)
[2]
B
[]
Der Vertragsanbieter verkauft die angebotenen Waren z.T. als Kommissionär in eigenem Namen auf fremde Rechnung. (Für einen Dritten als Eigentümer der Ware.) Der Kaufvertrag kommt dabei zwischen dem Kunden und dem Vertragspartner zustande. (bearbeiten)

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05.02.2023 08:39  (wichtiger Vertragsbestandteil 5) erstellt von Pauli (***)


Zusammenfassung: Bei Kündigung des Werkvertrags (z.B. Montageleistung) vor dessen Ausführung kann der Vertragsanbieter eine pauschale Vergütung von 10% des vereinbarten Preises berechnen.
Kategorie:wichtiger Vertragsbestandteil
Priorität: C (nennenswert)
Textmarkierung:
(4) Machen Sie von Ihrem Kündigungsrecht nach § 648 S. 1 BGB Gebrauch, können wir als pauschale Vergütung 10% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Dies gilt bei Bestehen des gesetzlichen Widerrufsrechts jedoch nur, wenn Sie erst nach Ablauf der Widerrufsfrist von Ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Ihnen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
Verlauf:keine Änderungen

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