Löwenstark Online-Marketing GmbH  -  AGB   (Stand: 06.03.2012)

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AGB
Stand: 06.03.2012

Löwenstark Online-Marketing GmbH (nachfolgend: Löwenstark)

Geschäftsführer: Marian Wurm, Hartmut Deiwick

Petzvalstraße 38

D-38104 Braunschweig

E-Mail: kontakt@loewenstark.com

Tel.: +49 (0) 531/213 605 500

Fax: +49 (0) 531/213 605 79 500



§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Vertragsabschluss, Vertragsänderungen und Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 649 BGB

§ 3 Art und Umfang von Leistungen

§ 4 Vergütung, Preise und Zahlungsbedingungen

§ 5 Mitwirkungspflichten

§ 6 Leistungsänderungen

§ 7 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

§ 8 Teilabnahmen und Gesamtabnahme

§ 9 Untersuchungs- und Rügepflichten

§ 10 Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen

§ 11 Rechteeinräumung

§ 12 Schutzrechte Dritter

§ 13 Mitarbeiterschutz und Abwerbeverbot

§ 14 Referenzangabe

§ 15 Geheimhaltung und Presseerklärung

§ 16 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

§ 17 Abtretung

§ 18 Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung

§ 19 Textform

§ 20 Salvatorische Klausel

§ 21 Gerichtsstand und Rechtswahl

§ 1 GELTUNGSBEREICH
Löwenstark erbringt ihre sämtlichen Leistungen im Bereich der Softwareentwicklung im weitesten Sinne, insbesondere des Webdesigns, vornehmlich betreffend Kontaktdesginentwicklung, Webshop-Umsetzung, Installation, Konfiguration und Individualisierung von Shop-Systemen (z.B. Magento, Shopware) unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden, die Löwenstark nicht ausdrücklich anerkennt, sind für Löwenstark unverbindlich, auch wenn Löwenstark diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Die AGB gelten auch dann, wenn Löwenstark in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden dessen Aufträge vorbehaltlos ausführt.
Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Löwenstark mit dem Kunden oder seinem Rechtsnachfolger im Bereich der Softwareentwicklung in vorstehendem Sinne, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden.
§ 2 VERTRAGSABSCHLUSS, VERTRAGSÄNDERUNGEN UND AUSSCHLUSS DES KÜNDIGUNGSRECHTS NACH § 649 BGB
Der jeweilige Vertrag mit Löwenstark kommt ausschließlich durch in Textform erfolgenden Abschluss eines Hauptvertrages oder durch Annahme eines schriftlich oder in Textform abgegebenen Angebots von Löwenstark durch den Kunden zustande.
Soweit Mitarbeitern von Löwenstark keine gesetzliche Vertretungsmacht zukommt, sind sie nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Vertragsänderungen und/oder Vertragsergänzungen herbeizuführen.
Die Präsentation der Leistungen von Löwenstark in Prospekten, Anzeigen, Internet und bloßen Produktbeschreibungen sind freibleibend und unverbindlich. Dem Kunden zumutbare technische Abweichungen von Angaben in Präsentationen bleiben vorbehalten.
Das Kündigungsrecht nach § 649 BGB wird ausgeschlossen.
§ 3 ART UND UMFANG VON LEISTUNGEN
Der Umfang der Leistungen von Löwenstark bestimmt sich ausschließlich und abschließend nach der in den Vertragsunterlagen nach § 2 Ziff. 1 wiedergegebenen Leistungsbeschreibung sowie etwaigen nachfolgend formwirksam vereinbarten Vertragsänderungen.
Die Zurverfügungstellung von Inhalten bzw. Inhaltselementen ist vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung nicht Gegenstand der Leistungen von Löwenstark.
Erweiterungen, insbesondere Extensions, Installationen, Implementierungen, Parametrisierungen, zusätzliche Dokumentationen oder Handbücher, Einweisungen oder Schulungen, gehören nur dann zu den Leistungspflichten von Löwenstark, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Soweit von Löwenstark zusätzliche Dienste und Leistungen kostenfrei erbracht werden, können diese zu jeder Zeit und ohne Vorankündigung gestoppt werden.
§ 4 VERGÜTUNG, PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Alle Preise und Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen sind ausschließlich die in den jeweiligen Vertragsunterlagen ausdrücklich bestimmten Leistungen in den Preisen enthalten. Kosten der Implementierung, Parametrisierung, Installation und Schulung sind, genauso wie sonstige Zusatzleistungen, die nicht ausdrücklich als Leistungsgegenstand bestimmt sind, gesondert zu vergüten. Sämtliche notwendigen Aufwendungen, wie Reise-, Unterbringungskosten und sonstige Spesen (z.B. Verpflegungsaufwand), sind auf Nachweis gesondert und zusätzlich zu erstatten.
Löwenstark kann bei vereinbarter Pauschalvergütung von dem Kunden für in sich abgeschlossene und erbrachte Teilleistungen Abschlagszahlungen verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei vereinbarter Pauschalvergütung in den Vertragsunterlagen nach § 2 Ziff. 1 die Vergütung hinsichtlich einzelner Teilleistungen gesondert ausgewiesen ist.
Soweit die Vergütung nach Aufwand vereinbart ist, ist Löwenstark berechtigt, monatlich abzurechnen und vom Kunden Vergütung der erbrachten Teilleistungen zu verlangen.
§ 5 MITWIRKUNGSPFLICHTEN
Der Erfolg oder Misserfolg der Zusammenarbeit hängt auch entscheidend davon ab, ob und in welchem Umfang der Kunde im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit an der Realisierung der Projekte mitwirkt. Dieser verpflichtet sich daher, Löwenstark bei der Leistungserbringung aktiv und bestmöglich zu unterstützen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere:
Löwenstark etwaige zur Vertragsdurchführung notwendige Informationen, Unterlagen und Materialien, insbesondere Zugangsdaten, etc. zum Zwecke und für die Dauer der Vertragsdurchführung zu überlassen;
Löwenstark und deren im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Personal und Erfüllungsgehilfen Zugang zu etwaigen vertragsgegenständlichen Systemen und Einrichtungen, insbesondere Hard- und Software, zu gewähren;
im Rahmen der Vertragsdurchführung selbst mit ausreichend und geeignetem Personal zu arbeiten sowie zur Aufrechterhaltung bzw. Herbeiführung der reibungslosen Funktionsfähigkeit der Systeme erforderliche Systemvoraussetzungen zur Verfügung zu stellen;
Löwenstark jedwede Fehler, Mängel und Störungen unverzüglich mitzuteilen;
für die Durchführung des Vertrages notwendige Termine und Besprechungen sachgerecht mit Löwenstark abzustimmen und in Zweifelsfällen rechtzeitig Rücksprache mit Löwenstark zu halten;
für eine regelmäßige, grundsätzlich tägliche, ausreichende und ordnungsgemäße Sicherung seiner Daten zu sorgen;
Löwenstark angeforderte Inhalte und Inhaltselemente (Bild, Ton, Text oder Ähnliches) in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zur Verfügung zu stellen;
Selbst für die rechtssichere Gestaltung, insbesondere von Inhalten wie Impressum, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Produktbeschreibungen und sonstiger Texte zu sorgen;
Soweit er sich bestimmten Verhaltenskodizes unterwirft, insbesondere Prüfsiegeln beispielsweise der Trusted Shops GmbH selbst insoweit für die Einhaltung der Verhaltensregelungen und Prüfungsanforderungen zu sorgen als diese nicht technischer Natur sind;
Löwenstark hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen spätestens bei Vertragsschluss eingehend und umfassend schriftlich zu instruieren.
Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendigen Mitwirkungspflichten rechtzeitig, vollständig und für Löwenstark kostenfrei erbracht werden.
1. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so verlängern sich etwaig festgelegte Zeiträume in entsprechendem und angemessenem Umfang. Weitergehende Ansprüche von Löwenstark bleiben unberührt.
§ 6 LEISTUNGSÄNDERUNGEN
Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden sind von Löwenstark allenfalls dann zu erfüllen, wenn sie technisch umsetzbar und für Löwenstark technisch und wirtschaftlich zumutbar sind. Es obliegt dem Kunden, die Änderung der Leistungspflichten im Rahmen einer Vertragsänderung herbeizuführen. Der infolge einer Leistungsänderung/ Leistungsergänzung erforderliche Mehraufwand ist Löwenstark zu vergüten. Dies gilt auch für die über einen geringfügigen Umfang hinausgehende Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Ergänzung durchführbar ist, soweit Löwenstark schriftlich darauf hingewiesen hat.

§ 7 TERMINE, FRISTEN UND LEISTUNGSHINDERNISSE
Voraussichtliche Termine und Fristen für die Erbringung von Leistungen oder Teilleistungen sind nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von Löwenstark bestimmt und vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen unverbindlich. Die Vereinbarung von verbindlichen Terminen oder Fristen für die Erbringung von Leistungen oder Teilleistungen kann nur ausdrücklich entweder in den Vertragsunterlagen nach § 2 Ziff. 1 oder nachfolgend durch solche Mitarbeiter oder Organe von Löwenstark, denen gesetzliche Vertretungsmacht zukommt, erfolgen.
Ist für die Erbringung von Leistungen oder Teilleistungen von Löwenstark die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so verlängern sich verbindliche Fristen oder Termine um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nachgekommen ist.
Bei Verzögerungen infolge von
Veränderungen der Kundenanforderungen,
unzureichenden Voraussetzungen beim Kunden (z.B. Hardware- oder Softwaredefizite),
von Löwenstark nicht zu vertretenden Problemen mit notwendigen Produkten oder Dienstleistungen Dritter,
sowie sonstigen Verzögerungen, die nicht von Löwenstark zu vertreten sind, insbesondere bei höherer Gewalt, entgegenstehenden hoheitlichen Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfen, Sabotage und unvorhersehbarem Rohstoffmangel,
verlängern sich verbindliche Fristen und Termine zur Erbringung der Leistungen oder Teilleistungen entsprechend.

§ 8 TEILABNAHMEN UND GESAMTABNAHME
Hat Löwenstark vertraglich vereinbarte Teilleistungen vollständig erbracht, so stellt sie diese dem Kunden zur Überprüfung und Teilabnahme zur Verfügung. Die Teilabnahme setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus, mit der der Kunde spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen beginnt, nachdem Löwenstark dem Kunden die Teilleistung zur Verfügung gestellt hat.
Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Kunde unverzüglich die Teilabnahme zu erklären oder Löwenstark festgestellte Mängel schriftlich mitzuteilen. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Werk in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
Der Kunde ist verpflichtet, Löwenstark unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden.
Wenn der Kunde nicht unverzüglich die Teilabnahme erklärt, kann ihm Löwenstark eine Frist von vier Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Teilabnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Teilabnahme nicht schriftlich spezifiziert.
Bei Teilabnahmen beschränkt sich die Erklärung der Funktionsbereitschaft auf die vertraglich vereinbarten Teilleistungen, beispielsweise Teilprogramme oder einzelne Module.
Im Falle der Durchführung von Teilabnahmen ist zur Gesamtabnahme nur noch das vertragsgemäße Zusammenwirken der Einzelteile festzustellen.
Hat Löwenstark die vertraglich vereinbarte Leistung vollständig erbracht, so stellt sie diese dem Kunden zur Überprüfung und Gesamtabnahme zur Verfügung. Die Gesamtabnahme setzt eine erfolgreiche Funktionsüberprüfung voraus, mit der der Kunde spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen beginnt, nachdem Löwenstark dem Kunden die Leistung vollständig zur Verfügung gestellt hat.
Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Kunde unverzüglich die Gesamtabnahme zu erklären oder Löwenstark festgestellte Mängel schriftlich mitzuteilen. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Werk in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
Der Kunde ist verpflichtet Löwenstark unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden.
Wenn der Kunde nicht unverzüglich die Gesamtabnahme erklärt, kann ihm Löwenstark eine Frist von vier Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Gesamtabnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Gesamtabnahme nicht schriftlich spezifiziert.
§ 9 UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHTEN
Der Kunde ist verpflichtet, erstellte Werke, erbrachte Leistungen und Teilleistungen auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne Weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind insbesondere das Fehlen vereinbarter oder erforderlicher Funktionalitäten, deren erhebliche Fehlerhaftigkeit und das Fehlen von Handbüchern. Solche offensichtlichen Mängel sind bei Löwenstark unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung/Teillieferung, schriftlich zu rügen.
Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei Löwenstark ebenfalls innerhalb von sieben Tagen nach dem Erkennen durch den Kunden gerügt werden.
Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt der Leistungsgegenstand in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
Hat Löwenstark den Mangel arglistig verschwiegen, so kann sie sich auf vorstehende Regelungen nicht berufen.
§ 10 RECHTSFOLGEN BEI LEISTUNGSSTÖRUNGEN
Im Falle eines Mangels steht Löwenstark die Wahl der Nacherfüllung zu.
Löwenstark kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde die für die Erstellungsleistungen geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und der Kunde kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat.
Löwenstark haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an den von Löwenstark erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.
Der Kunde wird Löwenstark bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Informationen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Mängelhaftungsverpflichtung von Löwenstark zuzuordnen ist und der Kunde dies hätte erkennen können, kann Löwenstark die für Verifizierung und Fehlerbehebung entstandenen Aufwendungen vom Kunden erstattet und vergütet verlangen.
Die Gewährleistungszeit beträgt zwölf Monate, beginnend mit der Gesamtabnahme des Werks vom Kunden. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit und für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wenn Löwenstark den Mangel arglistig verschwiegen hat.
§ 11 RECHTEEINRÄUMUNG
Vorbehaltlich einer anderweitigen individuellen Vereinbarung und soweit sich aus dem Vertragszweck nicht zwingend anderes ergibt, verbleiben sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen, also an sämtlichen durch die Tätigkeit von Löwenstark im Rahmen dieses Vertrags geschaffenen Werken, bei Löwenstark. Löwenstark räumt dem Kunden jedoch ein einfaches, nicht übertragbares, örtlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen ein.
Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung durch den Kunden. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung gestattet Löwenstark dem Kunden jedoch die vorläufige Nutzung bis auf Widerruf. Löwenstark kann die vorläufige Einräumung des Nutzungsrechts, soweit sich der Kunde mit der Bezahlung der Vergütung oder einer Teilvergütung in Verzug befindet, für die Dauer des Verzugs widerrufen.
§ 12 SCHUTZRECHTE DRITTER
Beide Parteien erklären, dass sämtliche von ihnen einzubringenden und im Rahmen dieses Vertrages einzusetzenden oder der jeweils anderen Partei ggf. zu überlassenden Materialien, Betriebsgeheimnisse, Computerprogramme, technische Verfahren, Dokumentationen, Pläne, Zeichnungen, Grafiken etc. frei sind von Rechten Dritter oder ihr zumindest das Recht zukommt, diese zur Durchführung des Vertrages weiterzugeben sowie durch den Vertragspartner entsprechend nutzen und bearbeiten zu lassen. Beide Parteien stellen sicher, dass sie sämtliche zur Vertragsdurchführung notwendigen Rechte entweder originär oder durch entsprechende Vereinbarungen, z.B. mit ihren jeweiligen Arbeitnehmern, freien Mitarbeitern oder sonstigen Vertragspartnern oder Erfüllungsgehilfen erworben haben.
Soweit ein Dritter gegen eine der Vertragsparteien Schutzrechtsverletzungen geltend macht, so hat die jeweils andere Partei, soweit sie den betroffenen Vertragsgegenstand eingebracht hat, die in Anspruch genommene Partei von allen daraus resultierenden Ansprüchen, insbesondere Schadensersatzforderungen sowie von den Kosten der Rechtsverteidigung in angemessener Höhe freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter der Voraussetzung, dass ein Vergleich oder ein Anerkenntnis über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung erfolgt.
Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechtsverletzungen durch Dritte werden sich die Parteien unverzüglich unterrichten und einander wechselseitig die zur Abwehr des erhobenen Anspruchs erforderlichen Informationen und sonstige angemessene Unterstützung zur Verfügung stellen.
§ 13 MITARBEITERSCHUTZ UND ABWERBEVERBOT
Der Kunde verpflichtet sich, weder unmittelbar noch mittelbar Mitarbeiter von Löwenstark oder von ihr eingesetzte Dritte abzuwerben und direkte Vertragsbeziehungen zu ihnen zu begründen. Vorstehendes Abwerbungsverbot gilt mit Vertragsschluss und wirkt fort für die Dauer von einem Jahr ab Beendigung der Vertragsbeziehung.
Verletzt der Kunde diese Verpflichtung, so zahlt er in jedem Falle der Verletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 €. Das Recht, Schadensersatz und/oder Unterlassung zu verlangen bleibt hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet.
§ 14 REFERENZANGABE
Der Kunde erklärt sich einverstanden damit, dass Löwenstark ihn sowie das Projekt in angemessenem Umfang zu eigenen Werbezwecken benennt bzw. beschreibt und entsprechende Referenzangaben tätigt. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde für den Fall, dass Löwenstark ihm eine Internetpräsenz gestaltet, zu dulden, dass sowohl von deren Impressum als auch aus deren Quellcode auf eine Webpräsenz von Löwenstark verlinkt wird.
Der Kunde verpflichtet sich zudem, Löwenstark als Referenz beim Vertrieb ihrer Leistungen in angemessenem Umfang zu unterstützen.
§ 15 GEHEIMHALTUNG UND PRESSEERKLÄRUNG
Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen, wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc., nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung - auch per E-Mail - zulässig.
§ 16 AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
Von dem Aufrechnungsverbot sowie dem Verbot der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind Gegenansprüche des Kunden, die auf der mangelhaften und/oder nicht vollständigen Erbringung der jeweiligen vertraglichen Leistung durch Löwenstark beruhen, ausgenommen.
§ 17 ABTRETUNG
Der Kunde kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung von Löwenstark abtreten.

§ 18 HAFTUNGSAUSSCHLUSS UND HAFTUNGSBEGRENZUNG
Löwenstark haftet unbeschränkt
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
im Umfang von ihr übernommener Garantien.
Im Übrigen haftet Löwenstark bei leicht fahrlässiger Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut (Kardinalpflicht) der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach Art des Vertragsgegenstandes vorhersehbar und typisch ist.
Dem Kunden ist die Bedeutung und Notwendigkeit regelmäßiger, grundsätzlich täglicher ordnungsgemäßer Datensicherung bekannt. Sollte der Kunde die Datensicherung nicht bzw. nicht in entsprechendem Umfang vornehmen, so ist die Haftung von Löwenstark begrenzt auf den Schaden, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung entstanden wäre.
Eine weitergehende Haftung der Löwenstark besteht nicht.
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Organen von Löwenstark.
§ 19 TEXTFORM
Vertragsänderungen und/oder -ergänzungen bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel.

§ 20 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sofern Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden sollten, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die unwirksame Bestimmung ist durch die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben zu ersetzen.

§ 21 GERICHTSSTAND UND RECHTSWAHL
Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis Braunschweig. Das Recht von Löwenstark, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren sowie des internationalen Privatrechts.
Stand: 06.03.2012

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