Löwenstark Online-Marketing GmbH  -  AGB   (Stand: 06.03.2012)

zurück zur

Vertragsanalyse

     

wichtige Vertragsbestandteile:

(2)
B
Soweit Mitarbeitern von Löwenstark keine gesetzliche Vertretungsmacht zukommt, sind sie nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Vertragsänderungen herbeizuführen. (bearbeiten)
(5)
B
Sämtliche notwendigen Aufwendungen, wie Reise-, Unterbringungskosten und sonstige Spesen (z.B. Verpflegungsaufwand), sind auf Nachweis gesondert und zusätzlich zu erstatten. (bearbeiten)
(9)
B
Offensichtliche Mängel (insbesondere das Fehlen vereinbarter Funktionalitäten) sind spätestens 7 Tage nach Lieferung der Leistung schriftlich vom Kunden zu rügen. (bearbeiten)
(10)
B
Die Gewährleistungszeit beträgt zwölf Monate, beginnend mit der Gesamtabnahme des Werks vom Kunden. (bearbeiten)
(13)
B
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass der Vertragsanbieter ihn in angemessenem Umfang zu eigenen Werbezwecken benennt und entsprechende Referenzangaben tätigt. Bei Internetpräsenzen darf der Vertragsanbieter im Impressum und Quellcode auf Ihn selbst verlinken. (bearbeiten)
(14)
B
Überlassene Unterlagen dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien Vertraulichkeit über die Vertragsdetails. (bearbeiten)
(15)
B
Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung - auch per E-Mail - zulässig. (bearbeiten)
(16)
B
Der Kunde kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung von Löwenstark abtreten. (bearbeiten)
(1)
C
Verträge kommen ausschliesslich durch Textform zustande. (bearbeiten)
(3)
C
Die Zurverfügungstellung von Inhalten ist vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung nicht Gegenstand der Leistungen des Vertragsanbieters. (bearbeiten)
(4)
C
Kosten für die Installation, Schulung usw., die nicht ausdrücklich als Leistungsgegenstand bestimmt sind, sind gesondert zu vergüten. (bearbeiten)
(6)
C
Bei Pauschalvergütungen können für erbrachte Teilleistungen Abschlagszahlungen vom Vertragsanbieter verlangt werden. Vergütungen nach Aufwand können monatlich abgerechnet werden. (bearbeiten)
(7)
C
Der Kunde verpflichtet sich dem Vertragsanbieter die Unterlagen und Materialien (z.B. Zugangsdaten), Personalressourcen, Termine usw. vorzuhalten bzw. zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung des Vertrages notwendig sind. (bearbeiten)
(8)
C
Bei Teilabnahmen und Gesamtabnahmen muss der Kunden die Funktionsprüfung innerhalb von 5 Arbeitstagen beginnen. Ohne Erklärung der Teilabnahme kann der Vertragsanbieter dem Kunden eine diesbezügliche Frist von 4 Wochen geben. Nach deren Ablauf ohne Mängelbscheid gilt die Abnahme als erfolgt. (bearbeiten)
(11)
C
Dem Kunden wird ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht einräumt. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen verbleiben sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen beim Vertragsanbieter. (bearbeiten)
(12)
C
Beide Vertragsparteien erklären, dass sämtliche von ihnen eingebrachte Inhalte und Materialien frei von Rechten Dritter sind oder entsprechende Rechte von Dritten eingeholt wurden. (bearbeiten)

kritische (unklare) Vertragsbestandteile:

[1]
B
[]
Der Kunde darf keine Mitarbeiter oder eingesetzte Dritte abwerben oder mit Ihnen in direkte Vertragsbeziehungen treten. Anderenfalls wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 Euro fällig. (bearbeiten)

(zurück)

31.08.2020 17:10  (wichtiger Vertragsbestandteil 8) erstellt von Pauli (***)


Zusammenfassung: Bei Teilabnahmen und Gesamtabnahmen muss der Kunden die Funktionsprüfung innerhalb von 5 Arbeitstagen beginnen. Ohne Erklärung der Teilabnahme kann der Vertragsanbieter dem Kunden eine diesbezügliche Frist von 4 Wochen geben. Nach deren Ablauf ohne Mängelbscheid gilt die Abnahme als erfolgt.
Kategorie:wichtiger Vertragsbestandteil
Priorität: C (nennenswert)
Textmarkierung:
Hat Löwenstark vertraglich vereinbarte Teilleistungen vollständig erbracht, so stellt sie diese dem Kunden zur Überprüfung und Teilabnahme zur Verfügung. Die Teilabnahme setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus, mit der der Kunde spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen beginnt, nachdem Löwenstark dem Kunden die Teilleistung zur Verfügung gestellt hat.
Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Kunde unverzüglich die Teilabnahme zu erklären oder Löwenstark festgestellte Mängel schriftlich mitzuteilen. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Werk in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
Der Kunde ist verpflichtet, Löwenstark unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden.
Wenn der Kunde nicht unverzüglich die Teilabnahme erklärt, kann ihm Löwenstark eine Frist von vier Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Teilabnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Teilabnahme nicht schriftlich spezifiziert.
Bei Teilabnahmen beschränkt sich die Erklärung der Funktionsbereitschaft auf die vertraglich vereinbarten Teilleistungen, beispielsweise Teilprogramme oder einzelne Module.
Im Falle der Durchführung von Teilabnahmen ist zur Gesamtabnahme nur noch das vertragsgemäße Zusammenwirken der Einzelteile festzustellen.
Hat Löwenstark die vertraglich vereinbarte Leistung vollständig erbracht, so stellt sie diese dem Kunden zur Überprüfung und Gesamtabnahme zur Verfügung. Die Gesamtabnahme setzt eine erfolgreiche Funktionsüberprüfung voraus, mit der der Kunde spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen beginnt, nachdem Löwenstark dem Kunden die Leistung vollständig zur Verfügung gestellt hat.
Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Kunde unverzüglich die Gesamtabnahme zu erklären oder Löwenstark festgestellte Mängel schriftlich mitzuteilen. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Werk in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
Der Kunde ist verpflichtet Löwenstark unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden.
Wenn der Kunde nicht unverzüglich die Gesamtabnahme erklärt, kann ihm Löwenstark eine Frist von vier Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Gesamtabnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Gesamtabnahme nicht schriftlich spezifiziert.
Verlauf:keine Änderungen

loading..