Kreissparkasse Köln  -  Allgemeine Geschäftsbedingungen   (Stand: 31.10.2009)

zurück zur

Vertragsanalyse

     

wichtige Vertragsbestandteile:

(1)
B
Die Bank darf bei Kaufleuten oder juristischen Personen Auskunft über die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit ohne anders lautende Weisung erteilen. Bei allen anderen Kunden bedarf eine Auskunft der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden. (bearbeiten)
(3)
B
Bei Erhöhung der Kreditzinsen kann der Kunde die davon betroffene Kreditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe mit sofortiger Wirkung kündigen, ohne dass die erhöhten Zinsen in Rechnung gestellt werden. (bearbeiten)
(6)
B
Beide Vertragspartner haben das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher besteht für die Bank explizit dann, wenn die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Bank gefährdet werden. (bearbeiten)
(2)
C
Rechnungsabschlüsse gelten als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang widersprochen wird. (bearbeiten)
(4)
C
Reklamationen des Kunden müssen unverzüglich erfolgen. (z.B. bei Einwendungen von Rechnungsabschlüssen, Lastschriften, Kontoauszügen etc.) (bearbeiten)
(5)
C
Übersteigen die Sicherheiten des Kunden seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank um mehr als 10%, muss die Bank auf Verlangen entsprechende Sicherheiten zurückgeben. (bearbeiten)

(zurück)

25.04.2012 17:00  (wichtiger Vertragsbestandteil 5) erstellt von 62.47.206.241


Zusammenfassung: Die Sparkasse ist auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet, soweit der realisierbare Wert aller Sicherheiten des Kunden den Gesamtbetrag aller Forderungen der Sparkasse nicht nur vorübergehend um mehr als 10 v.H. übersteigt.
Kategorie:wichtiger Vertragsbestandteil
Priorität: A (sehr wichtig)
Textmarkierung:
Die Sparkasse ist auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl
verpflichtet, soweit der realisierbare Wert aller Sicherheiten den Gesamtbetrag aller
Forderungen der Sparkasse nicht nur vorübergehend um mehr als 10 v.H. übersteigt.
Diese Deckungsgrenze erhöht sich um den jeweils aktuellen Umsatzsteuersatz, soweit
die Sparkasse im Verwertungsfall mit der Abführung der Umsatzsteuer aus Verwertungserlösen belastet ist. Die Sparkasse wird bei der Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen.
Verlauf:keine Änderungen

loading..