Kreissparkasse Köln  -  Allgemeine Geschäftsbedingungen   (Stand: 31.10.2009)

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Vertragsanalyse

     

wichtige Vertragsbestandteile:

(1)
B
Die Bank darf bei Kaufleuten oder juristischen Personen Auskunft über die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit ohne anders lautende Weisung erteilen. Bei allen anderen Kunden bedarf eine Auskunft der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden. (bearbeiten)
(3)
B
Bei Erhöhung der Kreditzinsen kann der Kunde die davon betroffene Kreditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe mit sofortiger Wirkung kündigen, ohne dass die erhöhten Zinsen in Rechnung gestellt werden. (bearbeiten)
(6)
B
Beide Vertragspartner haben das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher besteht für die Bank explizit dann, wenn die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Bank gefährdet werden. (bearbeiten)
(2)
C
Rechnungsabschlüsse gelten als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang widersprochen wird. (bearbeiten)
(4)
C
Reklamationen des Kunden müssen unverzüglich erfolgen. (z.B. bei Einwendungen von Rechnungsabschlüssen, Lastschriften, Kontoauszügen etc.) (bearbeiten)
(5)
C
Übersteigen die Sicherheiten des Kunden seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank um mehr als 10%, muss die Bank auf Verlangen entsprechende Sicherheiten zurückgeben. (bearbeiten)

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25.04.2012 11:07  (wichtiger Vertragsbestandteil 2) erstellt von 62.47.195.120


Zusammenfassung: Rechnungsabschlüsse gelten als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang widersprochen wird.
Kategorie:wichtiger Vertragsbestandteil
Priorität: C (nennenswert)
Textmarkierung:
7.3 Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss
Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse müssen der Sparkasse schriftlich oder
wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg
vereinbart wurde (z.B. Online Banking), auf diesem Wege zugehen. Unbeschadet der
Verpflichtung, Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse unverzüglich zu erhebenAllgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 31.10.2009 Kapitel 1 / Seite 4
(Nr. 20 Absatz 1 Buchst. g), gelten diese als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf
von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird. Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Sparkasse wird den Kunden
bei Erteilung des Rechnungsabschlusses auf diese Folgen besonders hinweisen. Stellt
sich nachträglich die Unrichtigkeit heraus, so können sowohl der Kunde als auch die
Sparkasse eine Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen.
Verlauf:keine Änderungen

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