Kreissparkasse Köln  -  Allgemeine Geschäftsbedingungen   (Stand: 31.10.2009)

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Bewertung:

fair & wichtig

wichtige Vertragsbestandteile:

(1)
B
Die Bank darf bei Kaufleuten oder juristischen Personen Auskunft über die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit ohne anders lautende Weisung erteilen. Bei allen anderen Kunden bedarf eine Auskunft der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden. (bearbeiten)
(3)
B
Bei Erhöhung der Kreditzinsen kann der Kunde die davon betroffene Kreditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe mit sofortiger Wirkung kündigen, ohne dass die erhöhten Zinsen in Rechnung gestellt werden. (bearbeiten)
(6)
B
Beide Vertragspartner haben das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher besteht für die Bank explizit dann, wenn die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Bank gefährdet werden. (bearbeiten)
(2)
C
Rechnungsabschlüsse gelten als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang widersprochen wird. (bearbeiten)
(4)
C
Reklamationen des Kunden müssen unverzüglich erfolgen. (z.B. bei Einwendungen von Rechnungsabschlüssen, Lastschriften, Kontoauszügen etc.) (bearbeiten)
(5)
C
Übersteigen die Sicherheiten des Kunden seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank um mehr als 10%, muss die Bank auf Verlangen entsprechende Sicherheiten zurückgeben. (bearbeiten)

Kreissparkasse Köln

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 31.10.2009 Kapitel 1 / Seite 1
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
1 Grundlagen der Geschäftsbeziehung
1.1 Geschäftsbeziehung als Vertrauensverhältnis
Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Sparkasse ist durch die
Besonderheiten des Bankgeschäfts und ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt.
Der Kunde kann sich darauf verlassen, dass die Sparkasse seine Aufträge mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführt und das Bankgeheimnis wahrt.
1.2 Allgemeine und besondere Geschäftsbedingungen
Für die Geschäftsbeziehung gelten ergänzend zu den einzelvertraglichen Vereinbarungen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Für einzelne Geschäftszweige
gelten ergänzend oder abweichend besondere Bedingungen, z.B. für die Bereiche des
Zahlungsverkehrs, des Sparverkehrs und der Wertpapiergeschäfte; diese werden beim
Vertragsabschluss (etwa bei der Kontoeröffnung) oder bei der Erteilung von Aufträgen
mit dem Kunden vereinbart.
2 Änderungen der Geschäftsbedingungen
2.1 Angebot der Sparkasse
Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der besonderen
Bedingungen oder die Einführung zusätzlicher Bedingungen werden dem Kunden
spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens
in der jeweils gesetzlich zugelassenen Form angeboten.
2.2 Zustimmung zu Änderungen
Die Zustimmung des Kunden zum Angebot der Sparkasse gilt als erteilt, wenn er
seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Sparkasse
in ihrem Angebot besonders hinweisen. Die Sparkasse wird dann die geänderte
Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die geänderten besonderen
Bedingungen bzw. die zusätzlich eingeführten Bedingungen der weiteren
Geschäftsbeziehung zugrunde legen.
2.3 Sonderkündigungsrecht bei Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten
Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten
(z.B. Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er den von den Änderungen
betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses
Kündigungsrecht wird ihn die Sparkasse in ihrem Angebot besonders hinweisen.
2.4 Abweichende Vereinbarungen
Das Änderungsverfahren gemäß Absatz 1 und Absatz 2 findet keine Anwendung,
soweit abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Satz 1 gilt nicht für Änderungen
von Bedingungen zu Zahlungsdiensten. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 31.10.2009 Kapitel 1 / Seite 2
3 Bankauskünfte
3.1 Inhalt von Bankauskünften
Bankauskünfte sind allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die
wirtschaftlichen Verhältnisse von Kunden, deren Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit. Betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige
der Sparkasse anvertraute Vermögenswerte sowie Kreditinanspruchnahmen werden
nicht gemacht.
3.2 Voraussetzungen für die Auskunftserteilung
Die Sparkasse darf Bankauskünfte über juristische Personen und im Handelsregister
eingetragene Kaufleute erteilen, sofern sich die Anfrage auf deren geschäftliche
Tätigkeit bezieht und der Sparkasse keine anders lautende Weisung des Kunden
vorliegt. In allen anderen Fällen darf die Sparkasse Bankauskünfte nur erteilen, wenn
der Kunde dem allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.
Bankauskünfte erhalten nur eigene Kunden sowie andere Kreditinstitute für deren
eigene Zwecke und die ihrer Kunden; sie werden nur erteilt, wenn der Anfragende ein
berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft darlegt.
(1)
3.3 Schriftliche Bestätigung
Bei mündlichen Auskünften über Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit behält sich
die Sparkasse eine unverzügliche schriftliche Bestätigung vor, deren Inhalt von
diesem Zeitpunkt an maßgeblich ist.
4 Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse
4.1 Bekanntgabe
Der Sparkasse bekannt gegebene Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse gelten, bis
ihr eine Mitteilung über das Erlöschen oder eine Änderung schriftlich oder, wenn im
Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart
wurde (z.B. Online Banking), auf diesem Wege zugeht, es sei denn, diese Umstände
sind der Sparkasse bekannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt. Dies gilt auch,
wenn die Befugnisse in einem öffentlichen Register eingetragen sind und eine
Änderung veröffentlicht ist.
4.2 Mangel in der Geschäftsfähigkeit des Vertreters
Der Kunde trägt den Schaden, der daraus entstehen sollte, dass die Sparkasse von
einem eintretenden Mangel in der Geschäftsfähigkeit seines Vertreters unverschuldet
keine Kenntnis erlangt.
5 Legitimationsurkunden
5.1 Erbnachweise
Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen
Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf
Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann
auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament
oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 31.10.2009 Kapitel 1 / Seite 3
5.2 Leistungsbefugnis der Sparkasse
Die Sparkasse ist berechtigt, auch die in Urkunden nach Absatz 1 Satz 2 als Erbe oder
Testamentsvollstrecker bezeichneten Personen als Berechtigte anzusehen, insbesondere sie verfügen zu lassen und mit befreiender Wirkung an sie zu leisten. Dies gilt
nicht, wenn der Sparkasse die Unrichtigkeit oder Unwirksamkeit dieser Urkunden
bekannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
5.3 Sonstige ausländische Urkunden
Werden der Sparkasse ausländische Urkunden als Ausweis der Person oder zum Nachweis einer Berechtigung vorgelegt, so wird sie prüfen, ob die Urkunden zum Nachweis
geeignet sind. Sie haftet jedoch für deren Eignung, Wirksamkeit und Vollständigkeit
sowie für deren richtige Übersetzung und Auslegung nur bei Fahrlässigkeit oder wenn
die Urkunde insgesamt gefälscht ist. Im vorstehenden Rahmen kann die Sparkasse
die in den Urkunden als Berechtigte bezeichneten Personen als berechtigt ansehen,
insbesondere sie verfügen lassen und mit befreiender Wirkung an sie leisten.
6 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort
6.1 Deutsches Recht
Auf die Geschäftsbeziehung findet deutsches Recht Anwendung, sofern dem nicht
zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
6.2 Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Sparkasse und den Kunden ist der Sitz der Sparkasse.
6.3 Gerichtsstand
Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann die Sparkasse an ihrem allgemeinen
Gerichtsstand klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
Kontokorrentkonten und andere Geschäfte
7 Kontokorrent, Rechnungsabschluss
7.1 Kontokorrent, Rechnungsabschluss
Die Sparkasse führt ein Konto zur Abwicklung des laufenden Geschäfts- und Zahlungsverkehrs (Girokonto) als Kontokorrent im Sinne des § 355 des Handelsgesetzbuches
(Konto in laufender Rechnung).
7.2 Rechnungsabschluss
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erteilt die Sparkasse jeweils zum Ende eines
Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss,. Bei Vorliegen eines berechtigten
Interesses einer der Vertragsparteien wird der Rechnungsabschluss auch zu
sonstigen Terminen erteilt.
7.3 Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss
Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse müssen der Sparkasse schriftlich oder
wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg
vereinbart wurde (z.B. Online Banking), auf diesem Wege zugehen. Unbeschadet der
Verpflichtung, Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse unverzüglich zu erhebenAllgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 31.10.2009 Kapitel 1 / Seite 4
(Nr. 20 Absatz 1 Buchst. g), gelten diese als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf
von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird. Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Sparkasse wird den Kunden
bei Erteilung des Rechnungsabschlusses auf diese Folgen besonders hinweisen. Stellt
sich nachträglich die Unrichtigkeit heraus, so können sowohl der Kunde als auch die
Sparkasse eine Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen.
(2)
8 Korrektur fehlerhafter Gutschriften
8.1 Stornobuchung vor Rechnungsabschluss
Gutschriften, die ohne einen verpflichtenden Auftrag gebucht werden (z.B. wegen
Irrtums, Schreibfehlers), darf die Sparkasse bis zum nächsten Rechnungsabschluss
durch einfache Buchung rückgängig machen (Stornobuchung), soweit ihr ein
Rückforderungsanspruch gegen den Kunden zusteht.
8.2 Korrekturbuchung nach Rechnungsabschluss
Den Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 kann die Sparkasse auch noch nach
Rechnungsabschluss durch Korrekturbuchung geltend machen, wenn sie die fehlerhafte Gutschrift nicht mehr rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt festgestellt hat. Bei
Widerspruch des Kunden wird die Sparkasse die Korrekturbuchung rückgängig und
ihren Anspruch anderweitig geltend machen.
8.3 Kennzeichnung
Storno- und Korrekturbuchungen werden im Kontoauszug gekennzeichnet.
9 Gutschriften und Einlösung von Einzugspapieren
9.1 Gutschriften „Eingang vorbehalten“
Schreibt die Sparkasse den Gegenwert von Schecks, Lastschriften oder anderen
Einzugspapieren schon vor ihrer Einlösung gut, so geschieht dies unter dem
Vorbehalt der Einlösung und des Einganges des Gegenwertes (E.v.-Gutschrift). Das
gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften oder anderen Einzugspapiere bei der
Sparkasse selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst
oder geht der Sparkasse der Gegenwert aus einem Einzugspapier nicht zu, so macht
sie die Gutschrift gemäß Nr. 23 Absatz 2 dieser AGB rückgängig, und zwar auch nach
einem zwischenzeitlich erfolgten Rechnungsabschluss.
9.2 Einlösung
Einzugsermächtigungs und Abbuchungsauftragslastschriften, Schecks und andere
Einzugspapiere sind erst eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht bis zum
Ablauf des übernächsten Bankarbeitstages
1
rückgängig gemacht wird. Sie sind auch
eingelöst, wenn die Sparkasse ihren Einlösungswillen schon vorher Dritten
gegenüber erkennbar bekundet hat (z.B. durch Bezahltmeldung). Für Lastschriften
aus anderen Verfahren gelten die Einlösungsregeln in den hierfür vereinbarten
besonderen Bedingungen. Über die Abrechnungsstelle der Bundesbank eingezogene
Schecks sind eingelöst, wenn sie nach deren Geschäftsbedingungen nicht mehr
zurückgegeben werden können. Barschecks sind mit Zahlung an den Scheckvorleger
eingelöst.
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Bankarbeitstage sind alle Werktage, außer Sonnabende und 24. und 31. DezemberAllgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 31.10.2009 Kapitel 1 / Seite 5
10 Auftragsbestätigung vor Ausführung
Bei telefonischen – oder auf anderen technischen Wegen erteilten sowie bei nicht
unterschriebenen Aufträgen behält sich die Sparkasse die unverzügliche Einholung einer
Bestätigung vor Auftragsausführung vor.
11 Aufrechnung und Verrechnung
11.1 Aufrechnung durch den Kunden
Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine
Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
11.2 Verrechnung durch die Sparkasse
Die Sparkasse darf bestimmen, auf welche von mehreren fälligen Forderungen
Zahlungseingänge, die zur Begleichung sämtlicher Forderungen nicht ausreichen, zu
verrechnen sind. Dies gilt nicht, soweit der Kunde anderes bestimmt hat oder eine
andere Verrechnung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
12 Konten in ausländischer Währung
Konten in ausländischer Währung dienen ausschließlich zur bargeldlosen Abwicklung von
Zahlungen an den Kunden und von Verfügungen des Kunden in ausländischer Währung.
13 Leistungsbefreiung bei Geschäften in ausländischer Währung
Die Verpflichtung der Sparkasse zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Guthabens
in ausländischer Währung oder zur Erfüllung einer Verbindlichkeit in ausländischer Währung
ist in dem Umfang und solange ausgesetzt, wie die Sparkasse in der Währung, auf die das
Guthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder
Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem
Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist die Sparkasse auch
nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer
anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die
Verpflichtung der Sparkasse zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Guthabens in
ausländischer Währung ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn die Sparkasse diese vollständig
im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Sparkasse, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den
vorstehenden Regelungen unberührt.
14 Geldeingang in ausländischer Währung
Geldbeträge in ausländischer Währung darf die Sparkasse mangels ausdrücklicher
gegenteiliger Weisung des Kunden in Euro gutschreiben, sofern sie nicht für den Kunden
ein Konto in der betreffenden Währung führt.
15 Wechselkurs
Die Bestimmung des Wechselkurses bei Geschäften in ausländischer Währung ergibt sich
aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis.Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der
Zahlungsdiensterahmenvertrag.Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 31.10.2009 Kapitel 1 / Seite 6
16 Einlagengeschäft
Mangels abweichender Vereinbarungen sind Einlagen ohne Kündigung fällig (täglich fällige
Gelder). Täglich fällige Gelder werden mit dem jeweiligen Zinssatz, den die Sparkasse für
Einlagen dieser Art zahlt, verzinst; dieser Zinssatz wird durch Aushang bekannt gemacht. Für
die Zinsberechnung bei Einlagen wird jeder Monat zu 30 Tagen gerechnet.
Entgelte einschließlich Überziehungszinsen
17 Zinsen und Entgelte
17.1 Zinsen und Entgelte im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern
Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern
üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem Preisaushang und ergänzend
aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Wenn ein Verbraucher einen dort
aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei
keine abweichende Vereinbarung getroffenen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt
im Preisaushang oder Preis- und Leistungsverziechnis angegebenen Zinsen und
Entgelte.
17.2 Zinsen und Entgelte außerhalb des Geschäftsverkehrs mit Verbrauchern
Außerhalb des Geschäftsverkehrs mit Verbrauchern bestimmen sich die Zinsen und
Entgelte für in Anspruch genommene Kredite und Leistungen nach der getroffenen
Vereinbarung, ergänzend nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis in der zum
Zeitpunkt der Inanspruchnahme geltenden Fassung.
17.3 Entgelte für sonstige Leistungen
Für Leistungen, die nicht Gegenstand einer Vereinbarung oder im Preisaushang bzw.
im Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführt sind und die im Auftrag des Kunden
oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den
Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die
Sparkasse ein nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen angemessenes Entgelt
verlangen.
17.4 Nicht entgeltpflichte Tätigkeiten
Für Tätigkeiten, zu deren Erbringung die Sparkasse bereits gesetzlich der aufgrund
einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse
erbringt, wird die Sparkasse kein Entgelt berechnen, es sei denn, es ist gesetzlich
zulässig und wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen erhoben.
17.5 Änderungen von Zinsen, Kündigungsrecht des Kunden bei Erhöhung
Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen Zinssatz erfolgt
aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen mit dem Kunden. Die Sparkasse wird
dem Kunden Änderungen von Zinsen mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde,
sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene Kreditvereinbarung
innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger
Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zinsen für die
gekündigte Kreditvereinbarung nicht zugrunde gelegt. Eine Kündigung des Kunden
gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen
nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 31.10.2009 Kapitel 1 / Seite 7
(3)
17.6 Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen
Leistungen
Änderungen von Entgelten für solche Leistungen, die vom Kunden im Rahmen der
Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z.B.
Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der
Sparkasse im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. das Online Banking), können die Änderungen auch auf
diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er
seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Sparkasse
in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen
angeboten, kann er den von den Änderungen betroffenen Vertrag vor dem
vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und
kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Sparkasse in ihrem
Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die
gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.
17.7 Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen
Bei Verbraucherdarlehensverträgen richten sich die Zinsen und Entgelte nach den
jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen sowei ergänzend nach den gesetzlichen
Vorschriften.
17.8 Besonderheiten bei Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern
Bei Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern richten sich die Entgelte nach den
jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und besonderen Bedingungen. Soweit dort
keine Regelung getroffen ist, gelten die Absätze 1 und 4 sowie - für die Änderung
jeglicher Entgelte bei Zahlungsdiensterahmenverträgen (z.B. Girovertrag) - Absatz 6
18 Auslagen
Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die
anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse
tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt,
verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten,
Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).
Pflichten und Haftung von Sparkasse und Kunde
19 Haftung der Sparkasse
19.1 Haftung für Verschulden
Die Sparkasse haftet für eigenes Verschulden sowie das Verschulden von Personen,
derer sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kunden bedient, soweit
sich nicht aus den folgenden Absätzen, den besonderen Bedingungen oder aus
einzelvertraglichen Regelungen etwas Abweichendes ergibt. Haftet die Sparkasse und
ist ein Schaden nicht ausschließlich von der Sparkasse verursacht oder verschuldet,
so richtet sich die Verpflichtung zum Schadensersatz nach den Grundsätzen des
Mitverschuldens, § 254 Bürgerliches Gesetzbuch.Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 31.10.2009 Kapitel 1 / Seite 8
19.2 Haftung für Dritte
Die Sparkasse darf Aufträge bei Fehlen einer gegenteiligen Weisung ganz oder
teilweise auf Dritte zur selbstständigen Erledigung übertragen, soweit dies unter
Berücksichtigung der Art des Auftrages und der Interessen von Sparkasse und Kunde
erforderlich erscheint. In diesen Fällen beschränken sich die Verpflichtung und
Haftung der Sparkasse auf die Weiterleitung des Auftrags einschließlich sorgfältiger
Auswahl und Unterweisung des Dritten.
19.3 Haftung bei höherer Gewalt
Die Sparkasse haftet nicht für Schäden, die durch Störung ihres Betriebs (z.B. Bombendrohung, Banküberfall), insbesondere infolge von höherer Gewalt (z.B. von Kriegsund Naturereignissen) sowie infolge von sonstigen, von ihr nicht zu vertretenden
Vorkommnissen (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) verursacht sind oder die
durch Verfügungen von hoher Hand des In- und Auslands eintreten.
20 Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden
20.1 Grundsatz
Die Sparkasse führt die Aufträge des Kunden mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns aus. Für den Kunden bestehen seinerseits besondere Mitwirkungs- und
sonstige Sorgfaltspflichten, insbesondere folgende Pflichten:
a) Mitteilung wesentlicher Angaben und Änderungen
Der Sparkasse sind unverzüglich schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z.B. Online
Banking), auf diesem Wege alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen
anzuzeigen, insbesondere Änderungen des Namens, der Anschrift, des Personenstandes, der Verfügungs- oder Verpflichtungsfähigkeit des Kunden (z.B. Eheschließung,
Eingehung einer Lebenspartnerschaft, Änderung des Güterstandes) oder der für ihn
zeichnungsberechtigten Personen (z.B. nachträglich eingetretene Geschäftsunfähigkeit eines Vertreters oder Bevollmächtigten) sowie Änderungen des wirtschaftlich
Berechtigten oder der der Sparkasse bekannt gegebenen Vertretungs- oder
Verfügungsbefugnisse (z.B. Vollmachten, Prokura).
Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in öffentlichen Registern
eingetragen und veröffentlicht werden. Die Namen der für den Kunden vertretungsoder verfügungsbefugten Personen sind der Sparkasse mit eigenhändigen Unterschriftsproben auf den Vordrucken der Sparkasse bekannt zu geben. Darüber hinaus
können weitergehende gesetzliche Mitteilungspflichten, insbesondere aus dem
Geldwäschegesetz ergeben.
b) Eindeutige Angaben bei Aufträgen und Weisungen
Aufträge und Weisungen jeder Art müssen den Inhalt des Geschäfts zweifelsfrei
erkennen lassen. Abänderungen und Bestätigungen müssen als solche gekennzeichnet sein. Bei Zahlungsaufträgen hat der Kunde insbesondere auf richtige, vollständige, unmissverständliche und leserliche Angaben, vor allem der Kontonummer und
der Bankleitzahl oder IBAN
2
und BIC
3
zu achten.
2
International Bank Account Number
3
Bank Identifier CodeAllgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 31.10.2009 Kapitel 1 / Seite 9
c) Sorgfalt bei besonderer Auftragsübermittlung
Bei telefonischen oder auf anderen technischen Wegen erteilten Aufträgen oder
Weisungen hat der Kunde dafür zu sorgen, dass sich keine Übermittlungsfehler,
Missverständnisse, Missbräuche und Irrtümer ergeben.
d) Verwendung von Vordrucken
Für bestimmte Geschäfte, insbesondere im Scheck- und Lastschriftverkehr, bei
Barabhebungen, Überweisungen, sind die von der Sparkasse zugelassenen Vordrucke
zu verwenden.
e) Ausdrücklicher Hinweis bei besonderer Weisung
Besondere Weisungen für die Ausführung von Aufträgen hat der Kunde der Sparkasse
gesondert mitzuteilen, bei formularmäßig erteilten Aufträgen außerhalb des
Formulars. Dies gilt insbesondere, wenn Zahlungen auf bestimmte Forderungen der
Sparkasse verrechnet werden sollen.
f) Hinweis auf Fristen und Termine
Der Kunde hat entsprechend Buchst. e) besonders darauf hinzuweisen, wenn Aufträge
innerhalb bestimmter Fristen oder zu bestimmten Terminen ausgeführt sein sollen
oder wenn bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere nicht fristgemäßer Ausführung
von Aufträgen außergewöhnliche Schäden drohen.
Auf die besondere Hinweispflicht bei knappen Scheckvorlegungsfristen nach Nr. 24
wird verwiesen.
g) Unverzügliche Reklamation
Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse, Lastschriften, Kontoauszüge, Wertpapieraufstellungen oder sonstige Mitteilungen der Sparkasse sowie Einwendungen
gegen die Ordnungsmäßigkeit von der Sparkasse gelieferter Wertpapiere oder
sonstiger Werte müssen unverzüglich erhoben werden. Falls Rechnungsabschlüsse
oder Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen, muss er die Sparkasse unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben
anderer Anzeigen, Mitteilungen oder Sendungen, deren Eingang der Kunde erwarten
oder mit deren Eingang er rechnen muss.
(4)
h) Kontrolle von Bestätigungen der Sparkasse
Soweit Bestätigungen der Sparkasse von Aufträgen oder Weisungen des Kunden
abweichen, hat er dies unverzüglich zu beanstanden.
20.2 Haftung bei Pflichtverletzungen
Schäden und Nachteile aus einer schuldhaften Verletzung von Mitwirkungs- und
sonstigen Sorgfaltspflichten gehen zu Lasten des Kunden. Bei schuldhafter
Mitverursachung des Schadens durch die Sparkasse richtet sich die Haftung nach den
Grundsätzen des Mitverschuldens, § 254 Bürgerliches Gesetzbuch.Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 31.10.2009 Kapitel 1 / Seite 10
AGB-Pfandrecht, Nachsicherung, Sicherheitenfreigabe
21 Pfandrecht, Sicherungsabtretung
21.1 Umfang
Der Kunde räumt hiermit der Sparkasse ein Pfandrecht ein an Werten jeder Art, die
im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine
Rechnung in ihren Besitz oder ihre sonstige Verfügungsmacht gelangen. Zu den
erfassten Werten zählen sämtliche Sachen und Rechte jeder Art (Beispiele: Waren,
Devisen, Wertpapiere einschließlich der Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine,
Sammeldepotanteile, Bezugsrechte, Schecks, Wechsel, Konnossemente, Lager- und
Ladescheine). Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen die Sparkasse
(z.B. aus Guthaben).
Forderungen des Kunden gegen Dritte sind an die Sparkasse abgetreten, wenn über
die Forderungen ausgestellte Urkunden im bankmäßigen Geschäftsverkehr in die
Verfügungsmacht der Sparkasse gelangen.
21.2 Ausnahmen
Gelangen Gelder oder andere Werte mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung für
eine bestimmte Verwendung in die Verfügungsmacht der Sparkasse (z.B. Bareinzahlung zur Einlösung eines Schecks, Wechsels oder Ausführung einer bestimmten
Überweisung), so erstreckt sich das Pfandrecht der Sparkasse nicht auf diese Werte.
Im Ausland verwahrte Wertpapiere unterliegen – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung – nicht dem Pfandrecht. Dasselbe gilt für die von der Sparkasse selbst
ausgegebenen Genussrechte/Genussscheine und für Ansprüche des Kunden aus
nachrangigem Haftkapital (z.B. nachrangig haftende Inhaberschuldverschreibung).
21.3 Gesicherte Ansprüche
Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder
befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche der Sparkasse gegen den Kunden, die sie
im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt. Ansprüche gegen Kunden
aus von diesen für Dritte übernommenen Bürgschaften werden erst ab deren
Fälligkeit gesichert.
21.4 Geltendmachung des Pfandrechts
Die Sparkasse darf die dem AGB-Pfandrecht unterliegenden Werte nur bei einem
berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten. Ein solches besteht insbesondere
unter den Voraussetzungen des Nachsicherungsrechts gemäß Nr. 22.
21.5 Verwertung
Die Sparkasse ist zur Verwertung dieser Werte berechtigt, wenn der Kunde seinen
Verbindlichkeiten bei Fälligkeit und trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist und
einer Androhung der Verwertung entsprechend § 1234 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch nicht nachkommt. Unter mehreren Sicherheiten hat die Sparkasse die Wahl. Bei
der Auswahl und Verwertung wird die Sparkasse auf die berechtigten Belange des
Kunden Rücksicht nehmen. Die Sparkasse hat das Recht, Verwertungserlöse, die nicht
zur Befriedigung sämtlicher Forderungen ausreichen, nach ihrem billigen Ermessen
zu verrechnen. Die Sparkasse wird dem Kunden erteilte Gutschriften über Verwertungserlöse so gestalten, dass sie als Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts
anzusehen sind.Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 31.10.2009 Kapitel 1 / Seite 11
22 Nachsicherung und Freigabe
22.1 Nachsicherungsrecht
Die Sparkasse kann vom Kunden die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten
für seine Verbindlichkeiten verlangen, wenn sich aufgrund nachträglich eingetretener
oder bekannt gewordener Umstände, z.B. aufgrund einer Verschlechterung oder
drohenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, eines
Mithaftenden oder Bürgen oder des Werts bestehender Sicherheiten, eine Veränderung der Risikolage ergibt.
Bei Verbraucherdarlehnsverträgen besteht ein Anspruch auf die Bestellung oder
Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag
angegeben sind; wenn der Nettokreditbetrag 75.000 Euro übersteigt, besteht der
Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn der Kreditvertrag keine
oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthält.
22.2 Freigabe-Verpflichtung
Die Sparkasse ist auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl
verpflichtet, soweit der realisierbare Wert aller Sicherheiten den Gesamtbetrag aller
Forderungen der Sparkasse nicht nur vorübergehend um mehr als 10 v.H. übersteigt.
Diese Deckungsgrenze erhöht sich um den jeweils aktuellen Umsatzsteuersatz, soweit
die Sparkasse im Verwertungsfall mit der Abführung der Umsatzsteuer aus Verwertungserlösen belastet ist. Die Sparkasse wird bei der Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen.
(5)
Einzugspapiere
23 Inkasso im Einzugsgeschäft
23.1 Inkasso-Vereinbarung
Schecks, Wechsel, Lastschriften oder sonstige Einzugspapiere werden von der
Sparkasse nur zum Einzug (Inkasso) hereingenommen, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
23.2 Rückbelastung
Hat die Sparkasse den Gegenwert von Einzugspapieren schon vor Eingang
gutgeschrieben, so kann sie den Gegenwert bei Nichteinlösung der Papiere
rückbelasten, und zwar auch nach einem zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss.
Das gleiche gilt, wenn
– ihr der Gegenwert nicht zugeht oder
– die freie Verfügung über den Gegenwert durch Gesetz oder behördliche
Maßnahmen beschränkt ist oder
– die Papiere infolge unüberwindlicher Hindernisse nicht oder nicht rechtzeitig
vorgelegt werden können oder
– der Einzug mit im Zeitpunkt der Hereinnahme nicht bekannten unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist oder
– in dem Land, in dem die Papiere einzulösen sind, ein Moratorium ergangen ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Sparkasse Einzugspapiere auch schon
vor Fälligkeit zurückgeben.
Die Rückbelastung ist auch zulässig, wenn die Papiere nicht zurückgegeben werden
können. Ist dies von der Sparkasse zu vertreten, so trägt sie einen sich hieraus
ergebenden Schaden des Kunden.Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 31.10.2009 Kapitel 1 / Seite 12
24 Vorlegungsfrist, Eilmittel
Wenn Schecks, die am Bankplatz der Sparkasse zahlbar sind, nicht spätestens am dritten
Geschäftstag, Schecks auf auswärtige Bankplätze nicht spätestens am vierten Geschäftstag
vor Ablauf der Vorlegungsfrist (Artikel 29 Scheckgesetz) eingereicht werden bzw. bei Übersendung nicht innerhalb dieser Fristen vor Geschäftsschluss bei der Sparkasse eingehen, so
hat der Kunde auf den Ablauf der Vorlegungsfrist und die eventuelle Anwendung von
Eilmitteln gesondert hinzuweisen.
25 Sicherungsrechte im Einzugsgeschäft
25.1 Sicherungseigentum
Mit der Einreichung von Schecks und Wechseln zum Einzug überträgt der Kunde der
Sparkasse das Sicherungseigentum an den Papieren für den Fall, dass das Einzugspapier nicht eingelöst wird und der Sparkasse aufgrund von Vorausverfügungen des
Kunden im Hinblick auf das Einzugsgeschäft Ansprüche gegen den Kunden zustehen,
und zwar bis zum Ausgleich dieser Ansprüche. Mit dem Erwerb des Sicherungseigentums gehen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Sparkasse über.
25.2 Sicherungsabtretung
Werden andere Papiere zum Einzug eingereicht (z.B. Lastschriften, kaufmännische
Handelspapiere), so gehen die zugrunde liegenden Forderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf die Sparkasse über.
Auflösung der Geschäftsbeziehung
26 Kündigungsrecht
26.1 Ordentliche Kündigung
Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch
eine abweichende Kündungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als
auch die Sparkasse können die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne
Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt
die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen
Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.
Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z.B. Girovertrag oder
Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei
Monate.
26.2 Kündigung aus wichtigem Grund
Ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen können sowohl der Kunde als auch die
Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit
fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Dabei
sind die berechtigten Belange des anderen Vertragspartners zu berücksichtigen.Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 31.10.2009 Kapitel 1 / Seite 13
Für die Sparkasse ist ein solcher Kündigungsgrund insbesondere gegeben, wenn
aufgrund der nachfolgend beispielhaft aufgeführten Umstände die Einhaltung der
Zahlungsverpflichtungen des Kunden oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der
Sparkasse – auch unter Verwertung etwaiger Sicherheiten – gefährdet wird:
(6)
a) wenn eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung der
Vermögensverhältnisse des Kunden oder in der Werthaltigkeit der für ein Darlehen
gestellten Sicherheiten eintritt, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungen
einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen, oder wenn von dem Kunden
angenommene Wechsel zu Protest gehen;
b) wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder zur Verstärkung von
Sicherheiten (Nr. 22 Absatz 1) nach Aufforderung durch die Sparkasse nicht
innerhalb angemessener Frist nachkommt;
c) wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat;
d) wenn gegen den Kunden eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wird;
e) wenn sich die Vermögensverhältnisse eines Mitverpflichteten oder des persönlich
haftenden Gesellschafters wesentlich verschlechtert haben oder erheblich gefährdet
sind, sowie bei Tod oder Wechsel des persönlich haftenden Gesellschafters.
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die
Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach
erfolgloser Abmahnung zulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn der Kunde die Leistung
ernsthaft und endgültig verweigert, er die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten
Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die Sparkasse den
Fortbestand ihres Leistungsinteresses vertraglich an die Rechtzeitigkeit der Leistung
gebunden hat, oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen eine sofortige Kündigung rechtfertigen.
26.3 Kündigung bei Verbraucherdarlehnsverträgen
Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch zwingende Sonderreglungen für die Kündigung
von Verbraucherdarlehnsverträgen vorsieht, kann die Sparkasse nur nach Maßgabe
dieser Reglungen kündigen.
26.4 Rechtsfolgen bei Kündigung
Mit der Auflösung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelner Geschäftszweige
werden die auf den betroffenen Konten geschuldeten Beträge sofort fällig. Der Kunde
ist außerdem verpflichtet, die Sparkasse insoweit von allen für ihn oder in seinem
Auftrag übernommenen Verpflichtungen zu befreien.
Die Sparkasse ist berechtigt, die für den Kunden oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen zu kündigen und sonstige Verpflichtungen, insbesondere solche
in fremder Währung, mit Wirkung gegen den Kunden auszugleichen sowie hereingenommene Wechsel und Schecks sofort zurückzubelasten; die wechsel- oder scheckrechtlichen Ansprüche gegen den Kunden und jeden aus dem Papier Verpflichteten
auf Zahlung des vollen Betrages der Wechsel und Schecks mit Nebenforderungen
verbleiben der Sparkasse jedoch bis zur Abdeckung eines etwaigen Schuldsaldos.Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 31.10.2009 Kapitel 1 / Seite 14
27 Weitergeltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Auch nach Auflösung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelner Geschäftszweige
gelten für die Abwicklung und in dem Abwicklungsverhältnis entsprechenden Umfange die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiter.
28 Schutz der Einlagen durch Institussicherung
Die Sparkasse ist dem Sicherungssystem der Deutschen Sparkassen-Finanzgruppe
angeschlossen. Als institutssichernde Einrichtung im Sinne des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes schützt dieses System den Bestand der angeschlossenen
Institute und überwacht die Risikosituation. Die Sparkasse ist befugt, dem Sicherungssystem oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

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