Jochen Schweizer GmbH  -  Allgemeine Geschäftsbedingungen   (Stand: 06.2015)

zurück zur

Vertragsanalyse

     

wichtige Vertragsbestandteile:

(6)
B
Erlebnisgeschenke können innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren eingelöst werden. (bearbeiten)
(7)
B
Bitte beachten Sie, dass Jochen Schweizer und die Erlebnispartner Erlebnisgeschenke und Warengutscheine nur einlösen, wenn Sie diese im Original vorlegen. (bearbeiten)
(9)
B
Der Käufer trägt die Rücksendekosten im Widerrufsfall. (bearbeiten)
(10)
B
Erlebnisgeschenke und Warengutscheine sind frei übertragbar. (bearbeiten)
(1)
C
Das Erlebnis-Ticket ist ein für ein bestimmtes Erlebnis zu einem spezifischen Termin lautendes Ticket. Ausschließlich der Inhaber des Erlebnis-Tickets ist berechtigt, dieses Erlebnis zu dem beim Kauf ausgewählten spezifischen Termin in Anspruch zu nehmen. (bearbeiten)
(2)
C
Der Erlebnis-Gutschein ist ein für ein bestimmtes Erlebnis ausgestellter Gutschein, der den Inhaber berechtigt, dieses Erlebnis bei einem der verfügbaren Erlebnispartner in Anspruch zu nehmen. (bearbeiten)
(3)
C
Der Kaufvertrag kommt direkt mit der Bestellung durch den Kunden zustande. (bearbeiten)
(4)
C
Es wird darauf hingewiesen, dass die Buchung eines Erlebnisses bei einem Erlebnispartner mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin vorzunehmen ist. Die verbindliche Buchung des Erlebnisses erfolgt mit Zugang der Buchungsbestätigung. (bearbeiten)
(5)
C
Bei Nichtteilnahme oder nicht rechtzeitiger Absage eines gebuchten Erlebnisses verfällt der eingesetzte Gutschein ersatzlos. (bearbeiten)
(8)
C
Es gilt die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen. (bearbeiten)

kritische (unklare) Vertragsbestandteile:

[1]
B
[]
Vom Widerruf ausgeschlossen sind Erlebnisgeschenke und Erlebnis-Tickets sowie weitere Produkte im Jochen Schweizer Shop. (bearbeiten)
[2]
B
[]
Der gewerbliche Weiterverkauf von Angeboten des Vertragsanbieters ist mit einer Vertragsstrafe von 2.500 Euro verboten. (bearbeiten)
[3]
C
[]
Änderungen dieser AGB werden den registrierten Nutzer vorb zur Kenntnis gebracht und gelten innerhalb einer angemessenen Frist ohne Widerspruch vom Kunden als automatisch akzeptiert. (bearbeiten)
[4]
C
[]
Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Vertragsanbieters. (soweit gesetzlich zulässig) (bearbeiten)

Verweis auf andere Verträge:

<1>
A
Bitte beachten Sie, dass für den Kauf von Erlebnis-Tickets ausschließlich die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Erlebnis-Ticket“ Anwendung finden. (bearbeiten)
<3>
A
Der Vertragsanbieter vermittelt Erlebnisse, die von Drittanbietern angeboten werden. Dabei kommt ein Vertrag unmittelbar zwischen dem Drittanbieter und dem Kunden zustande. Hierfür wird auf die AGB der Drittanbieter verwiesen. (bearbeiten)
<2>
B
Für den Kauf bestimmter Wahlgutscheine in Form von Erlebnis-Boxen oder Erlebnis-Wahlgutscheinen können zudem Besondere Bedingungen zur Anwendung kommen. (bearbeiten)
<4>
B
Es wird auf die Datenschutzerklärung des Vertragsanbieters verwiesen. (bearbeiten)

Diskussion zur Vertragsanalyse


max. 400 Zeichen!


5 Kommentare


23   |  20    antworten    - Hajo (***)  sagt:

https://www.jochen-schweizer.de/agb/JS_AGB/l/bdank


Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [1]


127   |  127    antworten    - Jules (*)  sagt:

Der Ausschluss von Event-Tickets ist absolut ok. Bei Erlebnisgeschenken (Gutscheinen) bin ich mir nicht sicher. Allerdings enthält diese Vertragsklausel einen kritischen Punkt, indem auch "weitere Produkte" des Onlineshops vom Widerruf ausgeschlossen werden, die nicht näher spezifiziert werden. Daher Prio B. Damit ist der Vertrag nicht mehr als "fair" zu bewerten.


Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [2]


127   |  127    antworten    - Jules (*)  sagt:

Wenn ein Verbraucher sein Erlebnisgeschenk in Höhe von 150 Euro an den Nachbarn weiterverkauft, kann das bereits zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 Euro führen.


Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [4]


127   |  127    antworten    - Jules (*)  sagt:

Bei Verbrauchern ist diese Klausel eben nicht gesetzlich zulässig! Der Hinweis (sofern gesetzlich zulässig) finde ich hier irreführend.


Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [3]


127   |  127    antworten    - Karl (****)  sagt:

Eine angemessene Frist ist eigentlich nicht ok. Für wen ist die Frist angemessen? Wahrscheinlich nur für den, der sie setzt. Diese Klausel habe ich daher auf rot gesetzt.

loading..