HESSISCHE LOTTERIEVERWALTUNG  -  Internet-Teilnahmebedingungen für LOTTO 6aus49   (Stand: 03.07.2014)

...

Bewertung:

fair & relevant

wichtige Vertragsbestandteile:

(3)
B
[]
An den vom Land Hessen veranstalteten Lotterien dürfen nur Personen teilnehmen, die in Hessen wohnen oder sich bei Vertragsschluss in Hessen aufhalten oder denen nach dem Recht ihres Aufenthaltsorts die Teilnahme am auswärtigen Glücksspiel erlaubt ist. (bearbeiten)
(1)
C
Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft wahren das Spielgeheimnis, insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden. (bearbeiten)
(2)
C
Die Spielteilnahme Minderjähriger ist gesetzlich unzulässig. (bearbeiten)
(4)
C
Nach endgültiger Bestätigung durch den Spielteilnehmer ist ein Rücktritt vom Spielvertrag nicht möglich. (bearbeiten)
(5)
C
Für jeden Spielauftrag kann die Treuhandgesellschaft eine Bearbeitungsgebühr erheben. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft bekannt gegeben. (bearbeiten)
(6)
C
Nach erfolgreicher Registrierung erhält der Kunde eine kostenfreie Kundenkarte per Post. (Kommentar: Wozu diese nutzt, wird nicht klar!) (bearbeiten)
(7)
C
Das Wettkonto kann mittels Kreditkarte, Lastschrift, Überweisung oder PayPal aufgeladen werden. (bearbeiten)
(8)
C
Eine Verzinsung etwaiger Gewinne erfolgt nicht. (bearbeiten)
(9)
C
Gutscheine sind spielgebunden und können nicht ausbezahlt werden. (bearbeiten)
(10)
C
Die Gewinnauszahlung erfolgt auf das vom Spielteilnehmer angegebene Konto. (bearbeiten)
(11)
C
[]
Alle Ansprüche aus der Spielteilnahme auf Auszahlung von Gewinnen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 13 Wochen nach der letzten Ziehung des Spielzeitraumes gerichtlich geltend gemacht werden. (bearbeiten)

kritische (unklare) Vertragsbestandteile:

[1]
C
[]
Schriftliche Erklärungen der Treuhandgesellschaft an die letzte der Treuhandgesellschaft bekannt gegebene Anschrift des Spielteilnehmers gelten drei Tage nach Aufgabe bei der Post als diesem zugegangen, es sei denn, die Erklärung ist von besonderer Bedeutung. (bearbeiten)

Internet-Teilnahmebedingungen für LOTTO 6aus49
vom 3. Juli 2014
PRÄAMBEL
Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind im Bereich der Lotterien gleichrangig:
(1) das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
(2) durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
(3) den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
(4) sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird LOTTO 6aus49 mit anderen Unternehmen mit gemeinsamer Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung zu den nachfolgenden Bedingungen veranstaltet / durchgeführt.
Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung findet mit anderen Unternehmen im Rahmen einer gemeinsamen Poolung statt.
Die in diesen Internet-Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum Nachteil eines Geschlechts verwendet.
I. ALLGEMEINES
§ 1 Organisation
(1) Das Land Hessen ist gem. § 6 Hessisches Glücksspielgesetz Veranstalter des LOTTO 6aus49. Diese Staatslotterie wird von der Hessischen Lotterieverwaltung, Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185 Wiesbaden (im Folgenden Lotterieverwaltung genannt), im Namen des Landes Hessen veranstaltet und betrieben.
(2) Die technische Durchführung von LOTTO 6aus49 ist der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen, Rosenstraße 5-9, 65189 Wiesbaden (im Folgenden Treuhandgesellschaft genannt),
übertragen. Vertragliche Beziehungen zwischen der Treuhandgesellschaft und dem Spielteilnehmer werden hierdurch nicht begründet.
(3) Das Vertriebsgebiet umfasst das Land Hessen.
§ 2 Verbindlichkeit der Internet-Teilnahmebedingungen
(1) Für die Teilnahme an den Ziehungen des LOTTO 6aus49 sind allein die Internet-Teilnahmebedingungen der Lotterieverwaltung einschließlich eventuell ergänzender Bedingungen maßgebend.
(2) Der Spielteilnehmer erkennt diese Internet-Teilnahmebedingungen einschließlich eventuell ergänzender Sonderbedingungen mit Abgabe seines Spielangebotes als verbindlich an.
(3) Die Internet-Teilnahmebedingungen sind auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft einzusehen bzw. ausdruckbar. Sofern sich die Internet-Teilnahmebedingungen seit der letzten Anmeldung geändert haben, wird hierauf auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft hingewiesen.
(4) Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der Internet-Teilnahmebedingungen sowie für eventuell ergänzende Bedingungen.
§ 3 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand von LOTTO 6aus49
(1) Im Rahmen des LOTTO 6aus49 werden wöchentlich zwei Ziehungen, eine am Mittwoch und eine am Samstag, durchgeführt.
(2) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss (nachfolgend: Verkaufsschluss) der jeweiligen Mittwochs- oder Samstagsziehung zur Zentrale der Treuhandgesellschaft fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem Verkaufsschluss folgt.
(3) Der Spielteilnehmer kann die ausschließliche Teilnahme an einer oder mehreren Mittwochs- und/oder Samstagsziehungen wählen (Spielzeitraum).
(4) In diesem Fall nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Verkaufsschluss der jeweiligen Mittwochs- und/oder Samstagsziehung zur Zentrale der Treuhandgesellschaft fehlerfrei übertragen wurden, an der/den Mittwochsziehung/en und/oder Samstagsziehung/en teil, die dem Verkaufsschluss folgt/folgen.
(5) Der Spielteilnehmer kann eine erstmalige Teilnahme des Spielauftrages in der Zukunft innerhalb der von der Treuhandgesellschaft bestimmten zeitlichen Vorgaben wählen. Dies gilt nicht bei der Teilnahme am Dauerspielverfahren ABO.
(6) Gegenstand (Spielformel) des LOTTO 6aus49 ist die Voraussage von 6 Zahlen, die jeweils aus der Zahlenreihe 1 bis 49 ausgelost werden (Gewinnzahlen) und zusätzlich die Voraussage einer 1stelligen Superzahl aus der Zahlenreihe bis 9; die Gewinnermittlung richtet sich nach Abschnitt IV.
§ 4 Spielgeheimnis
(1) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft wahren das Spielgeheimnis, insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden.
(2) Gesetzliche Auskunftsverpflichtungen der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft bleiben hiervon unberührt.
(1)
II. SPIELVERTRAG
(1) Ein Spielteilnehmer, der die nachfolgenden Voraussetzungen für die Spielteilnahme erfüllt, kann am LOTTO 6aus49 teilnehmen, in dem er mittels der von der Treuhandgesellschaft bereit gehaltenen Webseiten ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages abgibt.
(2) Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Angebots eine Spielbenachrichtigung auf elektronischem Weg.
(3) Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt zwischen dem Spielteilnehmer und der Lotterieverwaltung zustande.
§ 5 Voraussetzungen für die Spielteilnahme
(1) Die Teilnahme an den Ziehungen ist nur mit den von der Treuhandgesellschaft im Auftrag der Lotterieverwaltung jeweils für die Spielteilnahme zugelassenen Verfahren auf den Webseiten möglich.
(2) Die Spielteilnahme Minderjähriger und gesperrter Spieler ist gesetzlich unzulässig. Der Ausschluss Minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und Authentifizierung gewährleistet.
(3) Mit Minderjährigen oder gesperrten Spielern geschlossene Spielverträge sind nichtig. Auch durch die Übersendung einer Spielauftragsbestätigung auf elektronischem Weg kommt kein Spielvertrag zu Stande. Eine Gewinnauszahlung führt nicht zu einer Annahme des Angebots durch die Treuhandgesellschaft. Erhaltene Gewinne sind von Minderjährigen oder gesperrten Spielern zurück zu zahlen. Minderjährige oder gesperrte Spieler haben keinen Anspruch auf eine Gewinnauszahlung.
(2)
(4) An den vom Land Hessen veranstalteten Lotterien dürfen nur Personen teilnehmen, die in Hessen wohnen oder sich bei Vertragsschluss in Hessen aufhalten oder denen nach dem Recht ihres Aufenthaltsorts die Teilnahme am auswärtigen Glücksspiel erlaubt ist. (3)
(5) Der Spielteilnehmer hat sich vor der ersten Spielteilnahme entsprechend dem festgelegten Verfahren auf elektronischem Wege anzumelden. Der Spielteilnehmer hat die Angaben zu machen, die auf der Registrierungsseite des elektronischen Anmeldeformulars vorgesehen sind. Hierbei erhält er seine persönliche Kundennummer, sofern er noch kein Kunde ist. Als Zugangsparameter für die Spielteilnahmen (Anmeldung) gibt der Spielteilnehmer die Kundennummer, den Usernamen oder die E-Mail-Adresse sowie das Passwort an. Weitere Einzelheiten, insbesondere zur Registrierung, Passwort, Anlage eines Wettkontos und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs werden auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft beschrieben.
(6) Nach erfolgreicher Registrierung erhält der Spielteilnehmer eine Bestätigung.
(7) Die Treuhandgesellschaft hat das Recht, aus wichtigen Gründen eine Registrierung zu verweigern.
(8) Die erstmalige Spielteilnahme ist nach erfolgter Registrierung und Erbringung des erforderlichen Spieleinsatzes gem. § 9 und § 12 möglich.
(9) Der weitere Ablauf einer Spielteilnahme im Einzelnen wird dem Spielteilnehmer im Rahmen des Internet-Angebotes der Treuhandgesellschaft bekannt gemacht.
(10) Jeder Spielteilnehmer kann durch die Treuhandgesellschaft von der Spielteilnahme im Internet ausgeschlossen werden.
§ 6 Teilnahme
(1) Die Teilnahme an den Ziehungen erfolgt durch die Voraussage von Zahlen durch den Spielteilnehmer.
(2) Auf Wunsch des Spielteilnehmers kann die Treuhandgesellschaft Voraussagen mittels eines Zufallszahlengenerators vorschlagen.
(3) Die 7-stellige Losnummer im Zahlenbereich von 000 000 bis 9 999 999, deren letzte Ziffer die Voraussage der Superzahl ist, wird durch die Treuhandgesellschaft vergeben.
(4) Der Spielteilnehmer kann vor verbindlicher Abgabe seiner Erklärung, am Spiel teilnehmen zu wollen, eine Korrektur oder Löschung der von ihm elektronisch gewählten Voraussagen oder der von der Treuhandgesellschaft vorgeschlagenen Voraussagen vornehmen.
(5) Auch in Fällen der Korrektur erfolgt das Vertragsangebot durch den Spielteilnehmer.
(6) Nach endgültiger Bestätigung durch den Spielteilnehmer ist ein Widerruf seines Angebotes auf den Abschluss eines Spielvertrages bzw. ein Rücktritt vom Spielvertrag nach § 312 d Abs. 4 Nr. 4 BGB nicht möglich. (4)
(7) Für den Abschluss von Systemspielen oder Spielaufträgen über System-Anteile über die Webseiten der Treuhandgesellschaft kann sich der Spielteilnehmer nur einer von der Treuhandgesellschaft zugelassenen verkürzten Schreibweise bedienen, und zwar auf der Basis der von der Treuhandgesellschaft herausgegebenen vollständigen System-Verzeichnisse. Nur die in diesen Verzeichnissen aufgeführten Systeme sind im Vertriebsgebiet der Treuhandgesellschaft zugelassen.
§ 7 Gespeicherte Spielvoraussagen
(1) Für die Entscheidung zur Teilnahme mit gespeicherten Spielvoraussagen und deren Inhalt ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich.
(2) Soweit die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf Wunsch des Spielteilnehmers eine Spielteilnahme auch mit in der Zentrale der Treuhandgesellschaft gespeicherten Spielvoraussagen erfolgen.
(3) Mit den gespeicherten Voraussagen können höchstens so viele Spiele gespielt werden, wie bei der gewählten Spielart auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft möglich sind.
§ 8 System-Anteile
(1) Die Lotterieverwaltung bietet auch die Möglichkeit der Spielteilnahme mit System-Anteilen, die aus einem oder mehreren Systemen zusammengesetzt sind (siehe § 6 Abs. 7). Diese System-Anteile sind in unteilbare Anteile aufgeteilt. Der Spielteilnehmer kann einen oder mehrere Anteile erwerben. Ein Gewinn wird entsprechend § 20 aufgeteilt.
(2) Jeder Spielteilnehmer erteilt der Lotterieverwaltung einen Spielauftrag für die von ihm gewählte Anzahl an Anteilen der von ihm gewünschten Systeme. Die Lotterieverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Spielaufträge anzunehmen, insbesondere kann die Annahme von Spielaufträgen für System-Anteile vor Verkaufsschluss (§ 10) beendet werden.
(3) Alle Voraussagen (einschließlich der Super-Zahl) werden mittels eines Zufallszahlengenerators durch die Treuhandgesellschaft vergeben.
§ 9 Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr
(1) Der Spieleinsatz für ein Spiel beträgt je Ziehung 1,- €. Der Spieleinsatz für einen System-Anteil richtet sich nach der Anzahl der Spiele pro System-Anteil.
(2) Pro Spielauftrag kann jeweils nur eine bestimmte Anzahl von Spielen gespielt werden.
(3) Für jeden Spielauftrag und/oder Spielteilnehmer kann ein Höchsteinsatz festgelegt werden. Der Höchsteinsatz wird von der Treuhandgesellschaft auf den Webseiten bekannt gegeben.
(4) Spielaufträge nehmen je nach Kennzeichnung der Laufzeit und des Teilnahmewunsches des Spielteilnehmers an der gekennzeichneten Laufzeit entsprechenden Anzahl aufeinanderfolgender Ziehungen am Mittwoch und/oder Samstag teil.
(5) Für jeden Spielauftrag kann die Treuhandgesellschaft eine Bearbeitungsgebühr erheben.
(6) Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft bekannt gegeben.
(5)
(7) Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr mit Abgabe seiner Erklärung, am Spiel teilnehmen zu wollen, zu zahlen.
§ 10 Verkaufsschluss
Den Zeitpunkt des Verkaufsschlusses für die Teilnahme an den einzelnen Ziehungen bestimmt die Treuhandgesellschaft. Der Zeitpunkt wird auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft bekannt gegeben.
§ 11 Kundenkarte und Spielersperre
(1) Jeder Spielteilnehmer erhält nach erfolgreicher Registrierung eine Kundenkarte mit persönlicher Kundennummer von der Treuhandgesellschaft zugestellt. Die Kundennummer gewährleistet eine Zuordnung der in der Zentrale gespeicherten Daten zu den persönlichen Daten des jeweiligen Spielteilnehmers. Die Kundenkarten werden grundsätzlich auf eine Person ausgestellt, wobei Vorname und Zuname der Person vollständig genannt sein müssen. Die Angabe des Zusatzes „TG“ für Tippgemeinschaften nach dem Zunamen ist möglich.
(2) Eine Kundenkarte wird ausgestellt, wenn bei der Registrierung die erforderlichen Daten vollständig angegeben und von der Treuhandgesellschaft erfolgreich verifiziert werden.
(3) Die Kundenkarte hat eine Gültigkeit (Laufzeit) von 5 Jahren.
(4) Die Kundenkarten werden von der Treuhandgesellschaft oder in deren Auftrag erstellt und an die Spielteilnehmer versandt.
(5) Die erstmalige Erstellung der Kundenkarte sowie alle weiteren Änderungen sind kostenfrei.
(6)
(6) Die Treuhandgesellschaft beteiligt sich an dem gesetzlich vorgeschriebenen Sperrsystem.
(7) Danach sind von der Treuhandgesellschaft Personen auf eigenen Antrag zu sperren (Selbstsperre) oder Fremdsperren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu verfügen.
(8) Die Dauer der Sperre beträgt mindestens 1 Jahr. Eine Aufhebung der Sperre ist frühestens nach einem Jahr auf schriftlichen Antrag des Spielteilnehmers möglich.
(9) Über die Aufhebung der Sperre entscheidet die Treuhandgesellschaft.
§ 12 Zahlungsverkehr
(1) Für jeden registrierten Spielteilnehmer wird ein Wettkonto eingerichtet.
(2) Der Spielteilnehmer kann direkt über die Kreditkarte oder durch eine Abbuchung von seinem Wettkonto Spielaufträge bezahlen.
(3) Das Wettkonto kann mittels Kreditkarte, Lastschrift, Überweisung oder PayPal aufgeladen werden. (7)
(4) Bei dem Wettkonto handelt es sich um ein internes Verrechnungskonto. Die Höhe des Wettguthabens auf dem Wettkonto ist begrenzt.
(5) Das Wettguthaben ist spielgebunden. Alle eingezahlten Beträge müssen für die von der Treuhandgesellschaft angebotenen Produkte (zum Beispiel Lotterien) umgesetzt werden.
(6) Die Treuhandgesellschaft verwaltet die von den Spielteilnehmern eingezahlten Gelder und die angefallenen Gewinne treuhänderisch für die Spielteilnehmer. Eine Verzinsung erfolgt nicht. (8)
(7) Eine Bezahlung und Spielteilnahme über das Wettkonto ist immer nur dann möglich, wenn dieses eine ausreichende Deckung aufweist.
(8) Jeder Spielteilnehmer kann unmittelbar nach der Registrierung einen Spielauftrag abgeben, der mittels Kreditkarte oder Aufladung des Wettkontos mittels PayPal bezahlt wird. Hierfür gelten die nachfolgenden Bestimmungen zur Kreditkartennutzung oder PayPal entsprechend.
Zahlungsverkehr über Kreditkarte
(9) Voraussetzung für die Zahlung über Kreditkarte ist die Angabe einer inländischen Kontoverbindung für die Gewinnauszahlung. Der Spielteilnehmer hat bezüglich der Kreditkartendaten die Angaben zu machen, die im elektronischen Formular vorgesehen sind. Weitere Einzelheiten der Kreditkartenzahlung werden auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft dargelegt.
Zahlungsverkehr mittels Basis-Lastschrifteinzug (SEPA) oder Überweisung
(10) Der Spielteilnehmer willigt ausdrücklich ein, dass er seine rechtsverbindliche Zustimmung zum SEPA-Mandat online (Opt-In-Verfahren) – das heißt in seinem, vor Fremdzugriff geschützten persönlichen Zugangsbereich des LOTTO Hessen Online-Spielangebots - erteilt. Er verzichtet auf die Schriftlichkeit des SEPA-Mandats. Außerdem erkennt er im Falle einer Basis-Lastschrift (SEPA) eine Vorankündigungsfrist (Prenotificationfrist) von bis zu 1 Tag an. Der Spielteilnehmer hat die Angaben zu machen, die im elektronischen Formular vorgesehen sind. Weitere Einzelheiten werden auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft dargelegt.
(11) Im Falle einer Rücklastschrift wird das Wettkonto gegen Aufladung per Basis-Lastschrifteinzug (SEPA) solange gesperrt, bis die offene Forderung nebst Gebühren ausgeglichen worden ist. Offene Forderungen auf Grund von Rücklastschriften, gegebenenfalls inkl. entstandener Gebühren, gegen den Spielteilnehmer werden von der Treuhandgesellschaft an einen Zahlungsdienstleister abgetreten oder von der Treuhandgesellschaft selbst eingezogen.
(12) Mit jedem Basis-Lastschriftauftrag (SEPA) erteilt der Spielteilnehmer der Treuhandgesellschaft die Ermächtigung, den Einzug des entsprechenden Betrages von seinem angegebenen Girokonto bei einem inländischen Kreditinstitut im Basis-Lastschriftverfahren (SEPA) durchzuführen. Für dieses Girokonto muss er die entsprechende Vollmacht besitzen.
Der Lastschriftbetrag ist je Spielteilnehmer begrenzt auf das maximale Spieleinsatzlimit (§ 9 Abs. 3). Die Treuhandgesellschaft ist berechtigt, das Limit zu ändern.
(13) Bei Banküberweisungen auf das Wettkonto ist im Verwendungszweck die Kundennummer anzugeben. Die Bankverbindung der Treuhandgesellschaft wird auf deren Webseiten bekannt gegeben.
Zahlungsverkehr über PayPal
(14) Voraussetzung für die Zahlung mittels PayPal ist ein registrierter Account bei diesem Anbieter dessen Inhaber mit dem bei LOTTO Hessen registrierten Kunden identisch sein muss.
(15) Die Durchführung und Abwicklung der Zahlung mittels PayPal erfolgt auf der Webseite von PayPal, auf die der Spielteilnehmer zur Zahlung weitergeleitet wird.
(16) Sollte die Spielauftragsabgabe, nachdem die Bezahlung über PayPal erfolgt ist, vom Nutzer abgebrochen werden oder aus technischen Gründen scheitern, verbleibt der bereits gezahlte Betrag als Guthaben auf dem Wettkonto. Es gilt insbesondere § 12 Absatz 5.
(17) Weitere Einzelheiten zur Zahlung mittels PayPal werden auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft bekannt gegeben.
Zahlung mittels Gutschein
(18) Die Treuhandgesellschaft kann im Rahmen von Marketingaktivitäten Gutscheine in unterschiedlicher Höhe ausgeben, die der Kunde zur Aufladung seines Wettkontos nutzen kann. Die Aufladung des Wettkontos erfolgt durch die Eingabe des Gutschein-Codes. Diese Gutschrift auf das Wettkonto ist spielgebunden. Eine Barauszahlung des Betrages ist nicht möglich. (9)
(19) Weitere Einzelheiten zur Zahlung mittels Gutschein werden auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft bekannt gegeben.
§ 13 Spielbenachrichtigung
(1) Nach Abgabe des Spielauftrages und der Übertragung vollständiger Daten zur Zentrale der Treuhandgesellschaft wird mit der Abspeicherung sämtlicher Daten in der Zentrale von dieser eine Spielauftragsnummer vergeben.
(2) Die Spielauftragsnummer dient der Zuordnung des Spielauftrags zu den in der Zentrale gespeicherten Daten.
(3) Über den Abschluss dieses Vorganges wird der Spielteilnehmer informiert (Spielbenachrichtigung).
(4) Die Spielbenachrichtigung umfasst Informationen zu
- den Geschäftsangaben der Treuhandgesellschaft,
- den jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers sowie die Spielauftragsnummer,
- der Art und dem Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien und/oder der GlücksSpirale,
- bei System-Anteilen zusätzlich die Art des Systems, die Anzahl der Anteile sowie die von der Zentrale vergebene Super-Zahl,
- dem Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr und
- der von der Zentrale der Treuhandgesellschaft vergebenen Spielauftragsnummer.
(5) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des Abschnitts III.
§ 14 Abschluss und Inhalt des Spielvertrages
(1) Der Spielvertrag wird zwischen der Lotterieverwaltung und dem Spielteilnehmer abgeschlossen, wenn die Lotterieverwaltung das vom Spielteilnehmer unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages nach Maßgabe des Abs. 3 annimmt.
(2) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Vertragsangebot durch die Lotterieverwaltung angenommen wurde.
(3) Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn die übertragenen Daten sowie die von der Zentrale der Treuhandgesellschaft vergebenen Daten in der Zentrale aufgezeichnet und auf dem sicheren Speichermedium abgespeichert sind, die auf dem sicheren Speichermedium abgespeicherten Daten auswertbar sind und das sichere Speichermedium durch digitale Signatur oder physischen Verschluss rechtzeitig (d.h. vor Beginn der Ziehung der Gewinnzahlen) gesichert ist
und
der Spieleinsatz sowie die Bearbeitungsgebühr vor Beginn der Ziehung bezahlt worden sind. Bei Kreditkartenzahlung ist mit erfolgreicher Online-Autorisierung bezahlt, bei Zahlung mittels Überweisung/Basis-Lastschrift (SEPA) ist mit entsprechender Abbuchung vom Wettkonto bezahlt.
(4) Fehlt diese Voraussetzung, so kommt der Spielvertrag nicht zustande.
(5) Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem durch digitale Signatur oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend (siehe Abs. 3).
(6) Das Recht der Treuhandgesellschaft, bei der Gewinnauszahlung nach § 23 Abs. 3 und 4 zu verfahren, bleibt unberührt.
(7) Die Treuhandgesellschaft ist berechtigt, ein bei der Zentrale eingegangenes Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen.
(8) Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.
(9) Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn
 der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,
 gegen einen Teilnahmeausschluss nach § 5 Abs. 2 verstoßen wurde oder
 die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgte, der die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, d. h. insbesondere
o der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die Lotterieverwaltung, vertreten durch die Treuhandgesellschaft erfolgt und mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an die Treuhandgesellschaft weitergeleitet werden,
o der Spieler nicht vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an die Treuhandgesellschaft weiterzuleitenden Betrag hingewiesen wird,
o der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft die Vermittlung nicht offen gelegt wurde,
o ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist und
o der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat.
(10) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages von der Lotterieverwaltung, im Falle des Abs. 7 von der Treuhandgesellschaft, abgelehnt wurde bzw. die Lotterieverwaltung vom Spielvertrag zurückgetreten ist.
(11) Der Spielteilnehmer wird über die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines Spielvertrages bzw. den Rücktritt vom Spielvertrag durch die Treuhandgesellschaft – unbeschadet des Zugangsverzichts nach Abs. 10 – unter seiner der Treuhandgesellschaft bekannten E-Mail-Adresse informiert.
(12) Ist kein Spielvertrag zustande gekommen oder wurde vom Spielvertrag zurückgetreten, so kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr geltend machen.
(13) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des Abschnitts III.
III. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
§ 15 Umfang und Ausschluss der Haftung
(1) Die Haftung der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft für Schäden, die von ihnen fahrlässig (auch grob fahrlässig) oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch von sonstigen mit der Weiterleitung der Daten zur Zentrale der Treuhandgesellschaft beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird
gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB für spieltypische Risiken ausgeschlossen. Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn die Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen des Spielgeschäftes für die Lotterieverwaltung und/oder für die Treuhandgesellschaft und/oder für die Spielteilnehmer besteht.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen.
(3) Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im Zusammenhang stehen, haften die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft dem Spielteilnehmer sowohl für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung solcher Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haften die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Die Haftungsbeschränkungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Schäden, die in den Schutzbereich einer von der Lotterieverwaltung oder der Treuhandgesellschaft gegebenen Garantie oder Zusicherung fallen sowie für die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(5) In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen von technischen Einrichtungen, derer sich die Treuhandgesellschaft zum Verarbeiten (z.B. Einlesen, Übertragen und Speichern) der Daten bedient, haften die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft nicht.
(6) Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen entstanden sind.
(7) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft haften weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus sonstigen Gründen, die die Lotterieverwaltung bzw. die Treuhandgesellschaft nicht zu vertreten haben, hervorgerufen werden.
(8) In den Fällen, in denen eine Haftung der Lotterieverwaltung, der Treuhandgesellschaft, ihre gesetzlichen Vertreter und ihrer Erfüllungsgehilfen nach Abs. 5 bis 7 ausgeschlossen wurde, werden der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr auf Antrag erstattet. Der Antrag ist an die Treuhandgesellschaft zu richten.
(9) Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der mit der Weiterleitung der Daten zur Zentrale der Treuhandgesellschaft beauftragten Stellen im Zusammenhang mit dem Spielvertrag.
(10) Vereinbarungen Dritter sind für die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft nicht verbindlich.
(11) Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich regeln.
(12) Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor Vertragsschluss entstanden ist.
(13) Die Haftung der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft ist auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt.
IV. GEWINNERMITTLUNG
§ 16 Ziehung der Gewinnzahlen
(1) Für LOTTO 6aus49 finden wöchentlich zwei Ziehungen, eine am Mittwoch und eine am Samstag, statt; bei jeder Ziehung
 werden die jeweiligen 6 Gewinnzahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 49 ermittelt, wobei jede Zahl nur einmal gezogen werden kann,
und
 wird jeweils eine Superzahl aus der Zahlenreihe - 9 ermittelt.
(2) Art, Ort und Zeitpunkt der Ziehungen bestimmt die Treuhandgesellschaft.
(3) Die Ziehungen sind öffentlich und finden unter notarieller oder behördlicher Aufsicht statt.
§ 17 Auswertung
(1) Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch digitale Signatur oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium (siehe § 14 Abs. 3) abgespeicherten Daten.
(2) Die Auswertung erfolgt aufgrund der Gewinnzahlen, der Superzahl und den ergänzenden Bedingungen für Systeme (Gewinntabellen und Auswertungsschemata).
§ 18 Gewinnplan / Gewinnklassen
Es gewinnen im LOTTO 6aus49
in der Klasse 1
die Spielteilnehmer, die 6 Gewinnzahlen in einem Spiel richtig vorausgesagt haben und deren Losnummer in der Endziffer mit der gezogenen 1stelligen Superzahl übereinstimmt,
in der Klasse 2
die Spielteilnehmer, die 6 Gewinnzahlen
in der Klasse 3
die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnzahlen und die Superzahl
in der Klasse 4
die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnzahlen
in der Klasse 5
die Spielteilnehmer, die 4 Gewinnzahlen und die Superzahl
in der Klasse 6
die Spielteilnehmer, die 4 Gewinnzahlen
in der Klasse 7
die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnzahlen und die Superzahl
in der Klasse 8
in der Klasse 9
die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnzahlen
die Spielteilnehmer, die zwei Gewinnzahlen und die Superzahl
in einem Spiel richtig vorausgesagt haben.
§ 19 Gewinnausschüttung, Gewinnermittlung, Gewinnwahrscheinlichkeit
(1) Von den Spieleinsätzen werden grundsätzlich 50 % als Gewinnsumme nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet.
(2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr.
(3) Die Verteilung der Gesamtgewinnsumme erfolgt wie folgt:
Klasse 1 (6 Gewinnzahlen und Superzahl) 12,80 %
und
Gewinnbetrag der Klasse 9 (Anzahl der Gewinne multipliziert mit dem festen Gewinnbetrag der Klasse 9 von € 5,00)
(4) Die verbleibende Gewinnsumme verteilt sich auf die weiteren Gewinnklassen wie folgt:
Klasse 2
(6 Gewinnzahlen)
10 %
Klasse 3
(5 Gewinnzahlen und Superzahl)
5 %
Klasse 4
(5 Gewinnzahlen)
15 %
Klasse 5
(4 Gewinnzahlen und Superzahl)
5 %
Klasse 6
(4 Gewinnzahlen)
10 %
Klasse 7
(3 Gewinnzahlen und Superzahl)
10 %
Klasse 8
(3 Gewinnzahlen)
45 %
(5) Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei kaufmännischer Rundung auf ganze Zahlen in den einzelnen Gewinnklassen:
Klasse 1
1 :
139.838.160
Klasse 2
1 :
15.537.573
Die Gewinnwahrscheinlichkeit für Gewinnklasse 2 berücksichtigt, dass theoretisch von 10 Spielaufträgen mit unterschiedlicher Superzahl alle 6 Richtige aufweisen, jedoch nur Einer eine richtige Superzahl und somit die Gewinnklasse 1 erzielt hat. – Ohne Berücksichtigung der Superzahl beträgt die Gewinnwahrscheinlichkeit 1: 13.983.816.
Klasse 3
1 :
542.008
Klasse 4
1 :
60.223
Klasse 5
1 :
10.324
Klasse 6
1 :
1.147
Klasse 7
1 :
567
Klasse 8
Klasse 9
1 :
1 :
63
76
(6) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren Gewinnklasse aus.
(7) Werden in einer Gewinnklasse keine Gewinne ermittelt, so wird die Gewinnsumme der gleichen Gewinnklasse der nächstfolgenden Ziehung zugeschlagen (Jackpot).
(8) Werden in einer Gewinnklasse nach 12 aufeinanderfolgenden Ziehungen (6 Wochen) auch in der nächstfolgenden Ziehung keine Gewinne ermittelt, so wird in dieser Ziehung die Gewinnsumme der nächstniedrigeren Gewinnklasse zugeschlagen.
(9) Werden in der Gewinnklasse 2 keine Gewinne ermittelt und werden in der Gewinnklasse 1 ein oder mehrere Gewinne festgestellt, so wird die Gewinnsumme der Gewinnklasse 2 entgegen Abs. 7 der Gewinnsumme der Gewinnklasse 1 in derselben Ziehung, in der ein oder mehrere Gewinne festgestellt werden, zugeschlagen.
(10) Die Gewinnsumme wird innerhalb der Gewinnklassen gleichmäßig auf die Gewinne verteilt.
(11) Absatz 10 findet wegen des festen Gewinnbetrags von € 5,00 in der Gewinnklasse 9 keine Anwendung.
(12) Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn einer höheren Gewinnklasse nicht übersteigen.
(13) Tritt ein derartiger Fall ein, so werden die Gewinnsummen beider Gewinnklassen zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen verteilt.
(14) Absatz 12 und Absatz 13 finden keine Anwendung auf die Gewinnklasse 9.
(15) In Abhängigkeit von der Anzahl der Gewinne in den anderen Gewinnklassen kann die Gewinnklasse 9 den Gewinnbetrag in den anderen Gewinnklassen überschreiten.
(16) Einzelgewinne werden auf durch 0,10 € teilbare Beträge abgerundet. Bei der Teilnahme mittels TeamTipp wird zusätzlich jeder auf den Spielauftrag entfallende Teilgewinn jeder Ziehung kaufmännisch auf einen durch 0,01 € teilbaren Betrag abgerundet.
(17) Gewinne der 1. und 2. Gewinnklasse von mehr als 100.000,- € können sich ändern, wenn bis zur Fälligkeit des Gewinns gemäß § 21 Abs. 1 weitere berechtigte Gewinnansprüche festgestellt werden.
(18) Wird eine Ziehung gemeinsam mit anderen Unternehmen durchgeführt, so werden die Gewinnsummen der beteiligten Unternehmen zusammengelegt und nach Errechnung gemeinsamer Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Unternehmen verteilt.
(19) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden (z. B. zur Ausspielung von Rundungsbeträgen gemäß Abs. 16.
§ 20 Verteilung der Gewinne bei System-Anteilen nach § 8
(1) Der Gewinn je System-Anteil berechnet sich aus dem Verhältnis der Anzahl der gespielten System-Anteile zu der Anzahl der Gesamtanteile des Systems. Dabei werden die Anteile je Gewinnklasse auf 0,01 € abgerundet und anschließend addiert.
(2) Informationen zu den Gewinnwahrscheinlichkeiten bei der Spielteilnahme mit System-Anteilen sind auf den Webseiten erhältlich.
V. GEWINNAUSZAHLUNG
§ 21 Fälligkeit des Gewinnanspruchs
(1) Gewinne oder Gewinnanteile der 1. und 2. Gewinnklasse von mehr als 100.000,- € werden nach Ablauf einer Woche seit der Ziehung am zweiten bundesweiten Werktag fällig und zur Auszahlung gebracht.
(2) Alle anderen Gewinne werden nach der Gewinn- und Quotenfeststellung ohne schuldhaftes Verzögern ausgezahlt.
§ 22 Gewinnbenachrichtigung
Auf Wunsch erhält der Spielteilnehmer im Gewinnfall eine elektronische Gewinnmail, die ihn über den Gewinn informiert.
§ 23 Gewinnauszahlung
(1) Die Gewinnauszahlung erfolgt auf das vom Spielteilnehmer angegebene Konto mit befreiender Wirkung. (10)
(2) Die Einzelheiten der Gewinnauszahlung werden auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft bekannt gegeben.
(3) Gewinne von mehr als 8.000,- € werden dem Spielteilnehmer automatisch auf das von ihm für die Gewinnauszahlung angegebene Konto bei einem inländischen Kreditinstitut befreiend überwiesen. Eine Verpflichtung, die Berechtigung des Kontoinhabers zu prüfen, besteht nicht.
(4) Gewinne bis einschließlich 8.000,- € werden dem Wettkonto des Spielteilnehmers befreiend gutgeschrieben. Eine Überweisung auf das vom Spielteilnehmer für die Gewinnauszahlung angegebene Konto bei einem inländischen Kreditinstitut ist jederzeit möglich. Die Auszahlung richtet sich nach § 12. Wird durch eine Gewinnauszahlung die Höchstgrenze des Wettkontos überschritten, wird dem Spielteilnehmer das die Höchstgrenze überschreitende Guthaben automatisch auf das von ihm für die Gewinnauszahlung angegebene Konto bei einem inländischen Kreditinstitut befreiend überwiesen.
(5) Der Kunde kann sich jederzeit ein bestehendes Gewinnguthaben bzw. einen Teil davon auszahlen lassen, soweit nicht Ansprüche seitens der Treuhandgesellschaft entgegenstehen. Die Auszahlung kann per Banküberweisung auf das angegebene Bankkonto oder als Barauszahlung in der Verkaufsstelle erfolgen.
(6) Der Spielteilnehmer erhält den Auszahlbetrag per Banküberweisung auf die von ihm angegebene und gespeicherte inländische Bankverbindung mit jeweils schuldbefreiender Wirkung für die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft gutgeschrieben. Eine Verpflichtung, die Berechtigung des Kontoinhabers zu prüfen, besteht nicht. Spieleinsätze, die vom Spielteilnehmer mittels Kreditkarte gezahlt werden, die nicht im Mail-Order-SSL-Verfahren erfolgen, können nicht auf ein anderes Konto überwiesen werden. Sollten dennoch aus vom Spielteilnehmer zu vertretenden Gründen über Kreditkarte eingezogene Beträge auf ein anderes Konto zu überweisen sein, bringt die Treuhandgesellschaft die anfallenden Kreditkartengebühren in einer Höhe von 3 % des Überweisungsbetrages, mindestens jedoch 5,- € in Anrechnung. Auszahlungen aus dem Wettkonto, die dem Spielteilnehmer nach Anforderung nicht auf das angegebene inländische Bankkonto überwiesen werden können, müssen vom Spielteilnehmer binnen vier Wochen nach Erteilung des Auszahlungsauftrages bei der Treuhandgesellschaft reklamiert werden. Die Treuhandgesellschaft ist berechtigt, das Guthaben auf das vom Spielteilnehmer angegebene inländische Bankkonto befreiend zu überweisen, soweit auf dem Wettkonto binnen einer Frist von sechs Monaten keinerlei Kontobewegung (Spieleinsätze, Gewinngutschriften, Überweisungen, Basis-Lastschriften (SEPA)) stattgefunden hat.
VI. ERLÖSCHEN VON ANSPRÜCHEN
(1) Alle Ansprüche aus der Spielteilnahme auf Auszahlung von Gewinnen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 13 Wochen nach der letzten Ziehung des Spielzeitraumes (siehe § 3 Abs. 3) gerichtlich geltend gemacht werden. (11)
(2) Ebenfalls erlöschen
 alle Schadensersatzansprüche, die an Stelle eines Gewinnanspruchs geltend gemacht werden können und auf der Verwirklichung von spieltypischen Risiken beruhen
sowie
 alle Ansprüche auf Rückerstattung von Spieleinsätzen oder Bearbeitungsgebühren gegen die Lotterieverwaltung oder die Treuhandgesellschaft sowie die Bezirks- und Verkaufsstellen,
soweit die jeweiligen Ansprüche nicht innerhalb von 13 Wochen nach der letzten Ziehung des Spielzeitraumes gerichtlich geltend gemacht werden.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Schadenersatzansprüche auf Grund vorsätzlichen Handelns.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 24 Änderung von Kundendaten, Zusendung von Erklärungen
(1) Der Spielteilnehmer hat unverzüglich Anschriften- und Kontoänderungen sowie Änderungen der E-Mail-Adresse mitzuteilen. Im angemeldeten Zustand kann der Spielteilnehmer seine registrierten Daten mit sofortiger Wirkung interaktiv ändern.
(2) Schriftliche Erklärungen der Treuhandgesellschaft an die letzte der Treuhandgesellschaft bekannt gegebene Anschrift des Spielteilnehmers gelten drei Tage nach Aufgabe bei der Post als diesem zugegangen, es sei denn, die Erklärung ist von besonderer Bedeutung. [1]
§ 25 Datenschutz
Die Treuhandgesellschaft speichert und verarbeitet die vom Spielteilnehmer angegebenen personenbezogenen Daten im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur insoweit, als es für die Durchführung des Spielvertrages notwendig ist.
§ 26 Sorgfaltspflichten des Spielteilnehmers
(1) Das Anmelde-Passwort ist vom Spielteilnehmer geheim zu halten.
(2) Jegliche Verfügungen, die von unberechtigten Dritten aufgrund der Kenntnis dieses Passwortes getroffen werden, gehen zu Lasten des registrierten Spielteilnehmers.
VIII. INKRAFTTRETEN
Diese Internet-Teilnahmebedingungen treten am 14. Juli 2014 in Kraft.
Wiesbaden, den 3. Juli 2014
HESSISCHE LOTTERIEVERWALTUNG

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