E-Plus Service GmbH & Co. KG  -  Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mobilfunklaufzeitverträge   (Stand: 01.12.2012)

...

Bewertung:

wichtig

wichtige Vertragsbestandteile:

(9)
A
Die Vertragslaufzeit beträgt 24 Monate. Ungekündigt verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils weitere 12 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Abweichende Regelungen im Auftragsformular haben Vorrang. (bearbeiten)
(1)
C
Der Vertragsanbieter überprüft die Kreditwürdigkeit jedes Kunden vor Annahme seines Auftrags. (bearbeiten)
(2)
C
Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Abschluss des Mobilfunkvertrags über die Mobilfunkversorgung an den von ihm bevorzugten Standorten zu informieren. (bearbeiten)
(3)
C
Premiumdienste (z.B. Service Hotlines von Dritten) werden vom Vertragsanbieter über die normale Telefonrechnung abgerechnet. (bearbeiten)
(4)
C
Der Kunde hat die Möglichkeit, die Rechnung in elektronischer oder in Papierform zu erhalten. Bei Wahl der Papierrechnung fallen dafür gesonderte Kosten an. (bearbeiten)
(5)
C
Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung hat der Kunde spätestens acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben. (bearbeiten)
(6)
C
Für den Zeitraum von 60 Tagen nach erstmaliger Freischaltung der EPS-Mobilfunkkarte(n) sind Verbindungen zu 0900 / 0137 – Rufnummern grundsätzlich gesperrt. (bearbeiten)
(7)
C
Der Kunde muss Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift unverzüglich dem Vertragsanbieter mitteilen. (bearbeiten)
(8)
C
Der Kunde hat E-Plus den Verlust, den Diebstahl oder die nicht nur vorübergehende unberechtigte Drittnutzung der Mobilfunkkarte unverzüglich mitzuteilen. (bearbeiten)
(10)
C
E-Plus darf die Bestandsdaten auch zur Beratung des Kunden, zur Werbung für eigene Angebote sowie zur Marktforschung verarbeiten und nutzen, wenn der Kunde in diese Verwendung eingewilligt hat. (bearbeiten)
(11)
C
Der Vertragsanbieter ist berechtigt, SCHUFA Informationen und Auskünfte diverser anderer Unternehmen über die Kreditwürdigkeit des Kunden einzuholen. (bearbeiten)

kritische (unklare) Vertragsbestandteile:

[3]
B
Kündigt der Vertragsanbieter aus wichtigem Grund, muss der Kunde dennoch 75% der Grundgebühr für den Rest der Laufzeit bezahlen. (bearbeiten)
[4]
B
[]
Bei einer Reihe von Missbrauchsfällen verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.250 Euro. (bearbeiten)
[1]
C
Änderungen einer Zusatzdienstleistung zuungunsten des Kunden (z.B. Leistungseinschränkungen oder Preiserhöhungen) berechtigen den Kunden nicht zur Sonderkündigung dieses Mobilfunkvertrags. (bearbeiten)
[2]
C
[]
Sperrt der Vertragsanbieter eine Mobilfunkkarte des Kunden, so ist der Kunde dennoch zur Zahlung der nutzungsunabhängigen Entgelte verpflichtet. (bearbeiten)

Verweis auf andere Verträge:

<1>
B
Diese AGB werden ergänzt durch produkt- oder dienstespezifische Regelungen sowie Preislisten, die unter www.eplus.de einsehbar und abrufbar sind. (bearbeiten)
<2>
B
Für Zusatzdienstleistungen oder Premiumdienste gemäß Ziffer 3.7, die EPS erbringt, gelten separate Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preislisten insbesondere mit ggf. abweichenden Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten. (bearbeiten)
<3>
B
Die jeweils gültigen Tarife und die Entgelte ergeben sich aus den bei Vertragsschluss geltenden und dem Kunden bekannt gegebenen Preislisten, die unter www.eplus.de einsehbar sind. (bearbeiten)

E-Plus Service GmbH & Co. KG: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mobilfunklaufzeitverträge, gültig ab dem 01.12.2012
1. Geltungsbereich der AGB
1.1 Die E-Plus Service GmbH & Co. KG (im folgenden „EPS" genannt) erbringt ihre Mobilfunkdienstleistungen („die Leistungen") zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB"), die der Vertragspartner („Kunde") durch Erteilung des Auftrags oder Anforderung einer von EPS frei geschalteten Mobilfunkkarte anerkennt („Mobilfunkvertrag“). Die Geltung abweichender Bedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn EPS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese AGB werden ergänzt durch produkt- oder dienstespezifische Regelungen sowie Preislisten, die in allen E-Plus Verkaufsstellen zur Einsichtnahme durch den Kunden bereit liegen und die unter www.eplus.de einsehbar und abrufbar sind. <1>
1.2 Diese AGB gelten für alle ab dem 01.12.2012 abgeschlossenen Mobilfunklaufzeitverträge über Leistungen der EPS.
2. Vertragsschluss, Kreditwürdigkeitsprüfung, Kreditlimit
2.1 Der Inhalt des Mobilfunkvertrags zwischen EPS und dem Kunden richtet sich, soweit nicht abweichend anders vereinbart, nach dem Inhalt des schriftlichen Auftragsformulars, nach diesen AGB, nach den bei Vertragsabschluss aktuellen Leistungsbeschreibungen und Preislisten sowie gegebenenfalls nach Besonderen Bedingungen, soweit auf diese im Bestellvorgang hingewiesen wurde. Die Leistungsbeschreibungen und Preislisten liegen in den E-Plus Verkaufsstellen zur Einsichtnahme durch den Kunden bereit und sind unter www.eplus.de einsehbar und abrufbar. Änderungen erfolgen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und werden dem Kunden bekannt gemacht.
2.2 Der Mobilfunkvertrag zwischen EPS und dem Kunden kommt - vorbehaltlich der Ziffern 2.4 bis 2.7 - mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens mit Bereitstellung der Leistung (Freischaltung der EPS-Mobilfunkkarte) zustande.
2.3 Der Kunde erhält ein Kundenkennwort und ein Nutzerkennwort; bei der Wahl der Kennwörter wird EPS Kundenwünsche soweit möglich berücksichtigen. Mit dem Kundenkennwort erfolgt die Legitimation für eine Kundennummer. Mit dem Nutzerkennwort erfolgt die Legitimation für eine einzelne Rufnummer, soweit für den Kunden unter einer Kundennummer mehr als eine Rufnummer geführt wird.
2.4 EPS überprüft die Kreditwürdigkeit jedes Kunden vor Annahme seines Auftrags durch Einholung von Auskünften bei den in Ziffern 11.8, 11.9 und 11.12 genannten Unternehmen. (1)EPS führt diese Prüfung kurzfristig, im Regelfall innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang des Auftrags des Kunden bei EPS durch.
2.5 Ist nach dem Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung zu erwarten, dass die Durchsetzung von Forderungen gegenüber dem Kunden mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, insbesondere weil er mit Verpflichtungen aus anderen (bestehenden oder früheren) Verträgen in Rückstand ist oder solche Verträge nicht vertragsgemäß abgewickelt wurden (vgl. Ziffer 11.6), kann EPS die Annahme des Kundenauftrags ablehnen. EPS ist auch berechtigt, die Annahme des Kundenauftrags im Hinblick auf Verbindungen zu einzelnen oder mehreren Servicerufnummern oder in Hinblick auf Verbindungen ins Ausland oder aus dem Ausland über ausländische Funknetze (International Roaming) ganz oder teilweise abzulehnen.
2.6 Außerdem kann EPS die Annahme des Kundenauftrags auch ablehnen, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, z. B. der Kunde unrichtige Angaben macht oder der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde die Leistungen missbräuchlich zu nutzen beabsichtigt.
2.7 EPS ist berechtigt, die Leistung von der Einhaltung eines Kreditlimits abhängig zu machen. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sämtlicher anfallenden Entgelte bleibt hiervon unberührt. EPS wird den Kunden über die Einrichtung, Dauer und die Höhe des jeweiligen Kreditlimits informieren. In der Regel gilt die Einrichtung des Kreditlimits für sechs Monate ab Einrichtung desselben und wird im Regelfall dann aufgehoben, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß (pünktlich und in voller Höhe) nachgekommen ist. Den Wegfall eines Kreditlimits teilt EPS dem Kunden auf Nachfrage schriftlich mit. Der Kunde ist verpflichtet, sich bei Zweifeln über das Bestehen eines Kreditlimits bei EPS darüber zu informieren.
3. Leistungsumfang
3.1 EPS stellt dem Kunden eine oder mehrere mit einer Rufnummer und zwei persönlichen Identifikationsnummern („PIN") versehene EPS-Mobilfunkkarte(n) sowie zwei entsprechende persönliche Entsperrcodes („PUK“) zur Verfügung. Die EPS-Mobilfunkkarte(n) und PIN sind Voraussetzung für den Zugang zu dem von der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG („EPM“) betriebenen GSM-Mobilfunknetz bzw. zu dem E-Plus UMTS-Mobilfunknetz, dessen Lizenznehmerin die E-Plus 3G Luxemburg S.a.r.l. ist, für die EPM das E-Plus UMTS-Mobilfunknetz errichtet, betreibt und erweitert (zusammen „E-Plus Mobilfunknetz“ genannt).
3.2 EPS teilt dem Kunden seine Rufnummer zu; die Wünsche des Kunden werden dabei - soweit wie möglich und in einigen Tarifen gegen ein gesondertes Entgelt - berücksichtigt. Kunden müssen Änderungen von Rufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde gegenüber EPS veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist. EPS ist berechtigt, die zugeteilte Rufnummer zu ändern, wenn hierfür unvermeidliche technische oder betriebliche Gründe bestehen, die EPS nicht zu vertreten hat, und die Änderung wenigstens zwei Monate im Voraus schriftlich angekündigt wurde. Macht der Kunde schutzwürdige Belange geltend, so wird EPS die Rufnummer des Kunden gegen gesondertes Entgelt kurzfristig ändern.
3.3 Die Leistungen der EPS sind räumlich auf den Empfangs- und Sendebereich des von EPM in der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Mobilfunknetzes beschränkt. Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Abschluss des Mobilfunkvertrags über die Mobilfunkversorgung an den von ihm bevorzugten Standorten zu informieren. (2)
3.4 Innerhalb der Mobilfunknetzabdeckung bietet EPS dem Kunden verschiedene Trägertechnologien zur Nutzung an. Die Verbreitung von Trägertechnologien innerhalb des E-Plus Mobilfunknetzes ist unterschiedlich. Je nach Trägertechnologie benötigt der Kunde gegebenenfalls spezielle Endgeräte.
3.5 Der Kunde ist - vorbehaltlich der Ziffern 2.4 bis 2.7 und einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung - im Rahmen des jeweiligen Angebots von EPS berechtigt, Verbindungen mit Anschlüssen im Ausland sowie Verbindungen über ausländische Mobilfunknetze (International Roaming) in Anspruch zu nehmen, soweit EPM dies jeweils technisch ermöglicht und dies mit den jeweiligen ausländischen Netzbetreibern vereinbart hat.
3.6 EPS stellt dem Kunden die Nutzung von Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG im Rahmen dieser AGB zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um gegen Entgelt erbrachte Leistungen, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen.
3.7 Über die Telekommunikationsdienstleistung gemäß Ziffer 3.6 hinaus gewährt EPS dem Kunden den Zugang zu sog. „Premiumdiensten“ im Sinne von § 3 Nr. 17 b TKG, insbesondere zu solchen Diensten, die über den Rufnummernbereich 0900 erbracht werden, in deren Rahmen eine weitere Dienstleistung, anders als die Telekommunikationsdienstleistung gemäß Ziffer 3.6, von EPS oder einem Dritten erbracht wird. Premiumdienste sind insbesondere Chatdienste, Musikdienste, Unterhaltungsdienste, Unterhaltungsdienste für Erwachsene, Foren und Service Hotlines. Premiumdienste können auch über normale Festnetznummern erbracht werden. Insgesamt ist es dabei unerheblich, ob für die weitere Dienstleistung über das Verbindungsentgelt hinaus ein separates Entgelt anfällt oder nicht. Soweit für die weitere Dienstleistung ein über das Verbindungsentgelt hinausgehendes separates Entgelt anfällt und dafür keine separate Rechnung erstellt wird, wird sie dem diese Leistung nutzenden Kunden gegenüber gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung gemäß Ziffer 3.6 und Ziffer 5 abgerechnet. (3)
3.8 EPS gewährleistet auch bei grundsätzlich vorhandener Netzabdeckung keine Mobilfunkversorgung innerhalb geschlossener Räume, da diese durch die spezifischen baulichen Gegebenheiten beeinträchtigt sein kann.
3.9 EPS erbringt ihre Leistungen im Rahmen der Kapazitätsgrenzen des E-Plus Mobilfunksystems. Zeitweilige Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen der Leistungen können sich auch in Not- und Katastrophenfällen, durch atmosphärische Bedingungen und geographische Gegebenheiten sowie funktechnische Hindernisse, Unterbrechung der Stromversorgung oder wegen technischer Änderungen an den Anlagen von EPM oder EPS (z.B. Verbesserungen des Netzes, Verlegung der Standorte von Anlagen), wegen sonstiger Maßnahmen (z.B. Wartungsarbeiten, Reparaturen), die für die ordnungsgemäße oder verbesserte Erbringung der Leistungen erforderlich sind, oder aus Gründen höherer Gewalt (einschließlich Streiks und Aussperrungen) ergeben.
3.10 Ziffer 3.9 gilt entsprechend für Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen von Telekommunikationsanlagen Dritter, die von EPS zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis benutzt werden.
3.11 EPS behält sich vor, etwaige Freischaltungen, Einstellungen oder Umstellungen eines Dienstes oder einen etwaig von EPS zugelassenen Tarifwechsel erst zum nächstmöglichen Termin (z.B. mit Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums) durchzuführen.
4. Zusatzdienstleistungen
4.1 Für Zusatzdienstleistungen oder Premiumdienste gemäß Ziffer 3.7, die EPS erbringt, gelten separate Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preislisten insbesondere mit ggf. abweichenden Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten. <2>Änderungen einer Zusatzdienstleistung zuungunsten des Kunden (z.B. Leistungseinschränkungen oder Preiserhöhungen) berechtigen den Kunden nicht zur Sonderkündigung dieses Mobilfunkvertrags. [1]
4.2 Werden Zusatzdienstleistungen durch Kooperationspartner erbracht, entsteht ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Kooperationspartner. Die Kooperationspartner sind im Rahmen des Angebotes und/oder in der jeweiligen Leistungsbeschreibung oder Preisliste kenntlich gemacht. Die Leistung von EPS beschränkt sich hierbei auf die Bereitstellung des technischen Zugangs zu den Endeinrichtungen des Kooperationspartners sowie die Diensteverwaltung und das Inkasso. Für Fehlleistungen der von dem Kooperationspartner eingesetzten Endgeräte sowie für die Erfüllung von dessen Pflichten haftet EPS nicht. Leistungseinschränkungen oder Preiserhöhungen der Kooperationspartner berechtigen den Kunden nicht zur Sonderkündigung dieses Mobilfunkvertrags. Entsprechend finden diese in Ziffer 4.2 festgelegten Bedingungen auch Anwendung auf Premiumdienste gemäß Ziffer 3.7 soweit diese Durch Dritte erbracht werden.
5. Tarife, Zahlungsbedingungen, Vorleistungspflicht des Kunden, Verzug
5.1 EPS stellt dem Kunden den etwaigen einmaligen Anschlusspreis sowie für die jeweilige Leistung kalendermonatlich
- den Grund- und Paketpreis, Mindestumsatz,
- die nutzungsabhängigen Verbindungsentgelte, soweit sie bis zum Ende des Kalendermonats in den Abrechnungssystemen der EPS verbucht sind,
- die nutzungsabhängigen Verbindungsentgelte zu Premiumdiensten gemäß Ziffer 3.7, auch wenn diese über eine Festnetznummer erbracht werden, und unabhängig davon, ob für die weitere Dienstleistung über das Verbindungsentgelt hinaus ein separates Entgelt anfällt oder nicht,
- die sonstigen nutzungsabhängigen und nutzungsunabhängigen Entgelte (z.B. für Zusatzdienstleistungen),
- das für den Premiumdienst gemäß Ziffer 3.7 über das Verbindungsentgelt hinausgehende separate Entgelt,
- die sonstigen in diesen AGB oder in der Preisliste aufgeführten Entgelte,
soweit diese jeweils erhoben werden oder anfallen, nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung und weist die darin enthaltene gesetzliche Umsatzsteuer aus. Vertragsgrundlage sind die in den Preislisten ausgewiesenen Bruttopreise.
5.2 Über die nutzungsunabhängigen Entgelte und die tatsächlich vom Kunden am Ende einer Abrechnungsperiode zu zahlenden nutzungsabhängigen Entgelte wird EPS im jeweiligen Folgemonat abrechnen.
5.3 Für den Zeitraum von der Freischaltung der EPS-Mobilfunkkarte(n) bis zum Beginn des ersten Abrechnungszeitraums erhält der Kunde eine Rechnung über die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen. Dies gilt auch im Falle der Vertragsbeendigung für den Zeitraum zwischen dem Ende der letzten regelmäßigen Abrechnungsperiode und dem Vertragsende. Die Grund- und Paketpreise werden taggenau abgerechnet. EPS behält sich vor, alternativ die Berechnung der anteiligen Grund- oder Paketpreise sowie den Mindestumsatz je Tag mit 1/30 des Monatswerts durchzuführen.
5.4 EPS ist berechtigt, dem Kunden eine gemeinsame Rechnung für alle EPS-Leistungen zu stellen, auch wenn diese auf unterschiedlichen Verträgen zwischen EPS und dem Kunden beruhen.
5.5 Die jeweils gültigen Tarife und die Entgelte für sonstige Dienstleistungen ergeben sich aus den bei Vertragsschluss geltenden und dem Kunden bekannt gegebenen Preislisten, die in allen E-Plus Verkaufsstellen zur Einsichtnahme durch den Kunden bereit liegen und die unter www.eplus.de einsehbar und abrufbar sind. <3>EPS kann eine Erhöhung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes an den Kunden weitergeben, so dass sich die nutzungsabhängigen sowie
die nutzungsunabhängigen Bruttoentgelte erhöhen. Eine etwaige Erhöhung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes und die daraus resultierende Erhöhung der nutzungsabhängigen sowie der nutzungsunabhängigen Bruttoentgelte berechtigen den Kunden nicht zur Sonderkündigung.
5.6 Der Kunde ist verpflichtet, am Lastschriftverfahren oder sobald verfügbar am SEPA Lastschriftverfahren (spätestens ab 01.02.2014) teilzunehmen. Er wird eine entsprechende Einzugsermächtigung bzw., sobald das SEPA-Lastschriftverfahren verfügbar ist, ein SEPA Mandat erteilen, es sei denn, EPS stimmt ausnahmsweise der Zahlung per Überweisung oder Kreditkarte zu; EPS behält sich den Widerruf dieser Zustimmung vor. Erteilt der Kunde EPS auf Anforderung nicht in nicht innerhalb von 14 Tagen ein schriftliches SEPA-Mandat, wird EPS den Kunden auf eine andere, ggf. kostenpflichtige Zahlungsart (z.B. Überweisung) umstellen. 5.7 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Der Kunde hat die Möglichkeit, die Rechnung in elektronischer oder in Papierform zu erhalten. Bei Wahl der Papierrechnung fallen dafür gesonderte Kosten an, die der Preisliste zu entnehmen sind. (4)Der Zugang zur elektronischen Rechnung (Online Rechnung) erfolgt über die Seite www.eplus.de unter der Rubrik „Mein Konto“ per Login mit einem individuellen Benutzernamen und Passwort für die Kundenbetreuung Online. Bei der Online Rechnung sind die Bereitstellung und die Überlassung des Internet-Zugangs sowie die Online-Verbindungen zum Abruf der Rechnungsdaten nicht Gegenstand des Mobilfunkvertrags. Bei Beauftragung der Online Rechnung gilt die Rechnung als zugegangen, wenn sie im „Mein Konto“ zur Verfügung steht.
5.8 Sofern der Kunde eine Einzugsermächtigung bzw. ein SEPA-Mandat erteilt hat, zieht EPS den Rechnungsbetrag frühestens fünf Werktage nach Zugang der Rechnung im Lastschriftverfahren oder SEPA-Lastschriftverfahren von dem hierfür vorgesehenen Konto ein. Der Lastschrifteinzug mit Bezug zum erteilten SEPA-Mandat wird dem Kunden 5 Tage vor dem Einzug angekündigt. Sollte der Kunde keine Einzugsermächtigung erteilt haben, muss der Rechnungsbetrag spätestens am 10. Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von EPS gutgeschrieben sein. Hat der Kunde die Zahlung per Kreditkarte gewählt, wird diese frühestens fünf Werktage nach Zugang der Rechnung mit dem Rechnungsbetrag belastet.
5.9 Für jede vom Kunden verschuldete mangelnde Deckung oder sonst aufgrund des Verschuldens des Kunden zurückgereichte Lastschrift („keine Angaben“) erhebt EPS einen Pauschalbetrag gemäß Preisliste für die Rücklastschrift.
5.10 Liegt ausnahmsweise keine Einzugsermächtigung vor (z.B. Zahlung per Überweisung, Kreditkarte), so kann EPS für den höheren Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs eine Selbstzahlerpauschale gemäß Preisliste für jeden zu verbuchenden Zahlungsvorgang erheben.
5.11 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, berechnet EPS eine Mahnpauschale gemäß Preisliste für jede Mahnung sowie die sich aus dem Gesetz ergebenden Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB, Frankfurt am Main.
5.12 Soweit EPS in den vorstehenden Ziffern 5.9 bis 5.11 Pauschalen für entstehende Mehrkosten erhebt, ist die konkrete Höhe der Pauschalen der unter www.base.de abrufbaren oder dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellten Preisliste zu entnehmen. Der Kunde kann der Pauschale den Nachweis entgegenhalten, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. EPS bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten.
5.13 In jedem Fall des Zahlungsverzugs des Kunden ist EPS zu einer neuerlichen Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden nach Ziffer 2.4 berechtigt. Bei negativer Kreditauskunft (vgl. Ziffer 2.5) kann EPS Verbindungen zu Servicerufnummern oder Auslandsverbindungen gemäß Ziffer 2.5 beschränken, ein Kreditlimit entsprechend Ziffer 2.7 einführen oder den Vertrag gemäß Ziffer 9.2 e) kündigen; die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sämtlicher anfallenden Entgelte bleibt hiervon unberührt.
5.14 Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, z.B. aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen, werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben oder gegen offene Forderungen der EPS verrechnet. Sofern der Kunde dies ausdrücklich wünscht und keine offenen Forderungen der EPS bestehen, erfolgt die Rückerstattung auf das vom Kunden für den Einzug der EPS-Forderungen verwendete oder ein anderes vom Kunden ausdrücklich benanntes Bankkonto. Kulanzgutschriften werden dem Kunden nicht ausgezahlt, sondern nach Wahl von EPS mit EPS-Forderungen verrechnet oder in Form von Gesprächsguthaben gewährt.
5.15 Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
6. Einwendungen gegen Rechnungen,
6.1 Der Kunde hat die Rechnungen der EPS sorgfältig zu überprüfen. Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung hat der Kunde spätestens acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit (vgl. Ziffer 5.7) berührt wird. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung; EPS wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung besonders hinweisen. Ansprüche des Kunden aus berechtigten Einwendungen, die erst nach Fristablauf erhoben werden konnten, bleiben unberührt, sofern EPS eine Überprüfung aus rechtlichen Gründen noch möglich ist (Ziffer 6.2). Im Fall berechtigter, rechtzeitig erhobener Einwendungen erfolgt entsprechend Ziffer 5.14 eine Gutschrift oder eine Verrechnung mit Zahlungsansprüchen der EPS. (5)
6.2 Nach Ablauf von 80 Tagen nach Rechnungsversand wird EPS die der Rechnung zugrunde liegenden Verkehrsdaten löschen, so dass anschließende Einwendungen nicht mehr berücksichtigt werden können. EPS wird den Kunden auf jeder Rechnung gesondert auf diese Einwendungsfristen und die Rechtsfolgen der Fristversäumnis hinweisen.
7. Sperre
7.1 Für den Zeitraum von 60 Tagen nach erstmaliger Freischaltung der EPS-Mobilfunkkarte(n) sind Verbindungen zu 0900 / 0137 – Rufnummern grundsätzlich gesperrt. (6)Nach Ablauf des Zeitraums entfällt diese Sperre automatisch, wenn kein vom Kunden zu vertretener Grund für eine weitere (teilweise) Sperre besteht. Das gilt auch für Kunden, bei denen der Vertragsabschluss noch keine drei Monate her ist. Für Kunden, die innerhalb von drei Monaten weitere Verträge abschließen, gilt für jeden Vertrag diese Sperre. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Einrichtung dieser Sperre. Nutzt der Kunde die Mobilfunkdienstleistungen, so ist er zur Zahlung der entsprechenden Entgelte verpflichtet. Daneben können weitere Nutzungseinschränkungen mit dem Kunden vereinbart werden.
7.2 EPS ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen, zeitlich bis zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes befristeten, Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn und solange
a) das Entgeltaufkommen und/ oder das Nutzungsverhalten in sehr hohem Maße bzw. ungewöhnlich ansteigt und/ oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde bei einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte für in der Zwischenzeit erbrachte Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet,
b) der Kunde die Sperrung wünscht (z.B. Ziffer 8.6, § 45 d Abs. 2 TKG),
c) eine Gefährdung der Einrichtungen der EPS, EPM oder deren Roaming Partnern oder der öffentlichen Sicherheit droht,
d) der Kunde Veranlassung zur fristlosen Kündigung gegeben hat, mit der Maßgabe, dass in Fällen der Ziffer 9.2 b) die Voraussetzungen des § 45k Abs. 2 TKG vorliegen müssen.
e) in Fällen eines Verstoßes des Kunden gegen Ziffer 8.1, wenn hierdurch der ordnungsgemäße Rechnungsausgleich gefährdet ist,
f) EPS vom Missbrauch der Zugangsdaten des Kunden (Passwort etc.) durch Dritte Kenntnis erhält oder diesen begründet vermutet,
g) der Kunde gegen die in den Ziffer 8.4, 8.10, 8.11 und 8.12 festgelegten Pflichten verstößt.
7.3 Für die Sperre werden die in der jeweils gültigen Preisliste gegebenenfalls ausgewiesenen Entgelte erhoben, soweit der Kunde nicht nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei Diebstahl oder Verlust erfolgt die Sperre kostenlos (Kundenwunschsperre).
7.4 Der Kunde bleibt trotz Sperre auch während der Dauer ihrer Verhängung zur Zahlung der nutzungsunabhängigen Entgelte verpflichtet. [2]
8. Pflichten des Kunden/ EPS-Mobilfunkkarte(n)
8.1 Der Kunde wird EPS unverzüglich jede Änderung seines Namens, seines Wohn- oder Geschäftssitzes bzw. seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle einer erteilten Einzugsermächtigung bzw. eines SEPA-Mandats seiner Bankverbindung und im Falle der Zahlung über Kreditkarte Änderungen der Kreditkartennummer sowie der Gültigkeitsdauer anzeigen. (7)Die Anzeige kann schriftlich erfolgen oder telefonisch über die Hotline unter Verwendung des Kundenkennworts. Die Änderung der Bankverbindung bedarf der Schriftform; wobei sich EPS das Recht vorbehält, diese Änderungen ggf. in Textform zu akzeptieren. Mit dem Kundenkennwort erfolgt die Legitimation für eine Kundennummer. Mit dem
Nutzerkennwort erfolgt die Legitimation für eine einzelne Rufnummer, soweit für den Kunden unter einer Kundennummer mehr als eine Rufnummer geführt wird. Der Kunde ist verpflichtet, etwaig erforderliche Nachweise zu erbringen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, ist EPS berechtigt, die für die Adressermittlung entstehenden Kosten dem Kunden pauschal in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
8.2 Die EPS-Mobilfunkkarte(n) (vgl. Ziffer 3.1) wird (werden) dem Kunden zum vertrags- und funktionsgerechten Gebrauch überlassen. Sie bleibt(en) Eigentum von EPS und ist (sind) bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Kunden umweltgerecht zu entsorgen oder auf Verlangen an EPS zurückzugeben. EPS darf sie jederzeit gegen eine Ersatzkarte austauschen.
8.3 Die EPS-Mobilfunkkarte(n) ist (sind) vom Kunden sorgfältig aufzubewahren, so dass Missbrauch und Verlust vermieden werden. Die persönlichen Identifikationsnummern (PIN) und die persönlichen Entsperrcodes (PUK) sind geheim zu halten; sie dürfen insbesondere nicht auf der(n) EPS-Mobilfunkkarte(n) oder dem Endgerät vermerkt werden und sind getrennt von diesem aufzubewahren. Der Kunde wird die automatische Abfrage der PIN vor der jeweiligen Einbuchung in das Mobilfunknetz aktiviert lassen und die PIN unverzüglich ändern, wenn er vermutet, dass unberechtigte Dritte Kenntnis von ihr erlangt haben.
8.4 Der Kunde verpflichtet sich, die auf der Grundlage dieses Mobilfunkvertrags erhaltene(n) E-Plus Mobilfunkkarte(n) ausschließlich zur Nutzung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen als Endkunde zu gebrauchen. Eine gewerbliche Nutzung der E-Plus Mobilfunkkarte(n) zur Erbringung von (Mobilfunk-) Dienstleistungen für Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen vorherigen Einwilligung durch EPS. Ferner ist der Kunde nicht berechtigt, unter Verwendung von den ihm zur Nutzung überlassene(n) EPS-Mobilfunkkarte(n) selbst als Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen aufzutreten und EPS-Mobilfunkdienstleistungen, Vermittlungs- oder Zusammenschaltungsleistungen gegenüber Dritten anzubieten.
8.5 Der Kunde hat auch Entgelte für Leistungen zu zahlen, die durch die von ihm zugelassene Nutzung der EPS-Mobilfunkkarte(n) durch Dritte entstanden sind. Dies gilt insbesondere für Preise für Dienste, zu denen EPS den bloßen Zugang vermittelt. Kosten, die durch eine unbefugte Nutzung der EPS-Mobilfunkkarte(n) entstanden sind, hat der Kunde zu zahlen, wenn und soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat und der Kunde nicht nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden ist..
8.6 Der Kunde hat EPS den Verlust, den Diebstahl oder die nicht nur vorübergehende unberechtigte Drittnutzung der EPS-Mobilfunkkarte(n) unverzüglich mitzuteilen. (8)EPS wird die Mobilfunkkarte(n) unverzüglich sperren und dem Kunden eine neue EPS-Mobilfunkkarte gegen das in der Preisliste ausgewiesene Entgelt zur Verfügung stellen. EPS kann die Sperrung der Karte jedoch von weiteren kundenindividuellen Angaben (insbesondere Kennwort) abhängig machen.
8.7 Bei unverzüglicher Mitteilung nach Ziffer 8.6 haftet der Kunde für die bis zum Eingang der Mitteilung bei EPS anfallenden nutzungsabhängigen und nutzungsunabhängigen Entgelte nur bis zu einem Höchstbetrag von EURO 50,00. Unterlässt der Kunde schuldhaft die unverzügliche Mitteilung nach Ziffer 8.6, hat er die EPS-Mobilfunkkarte(n) freiwillig aus der Hand gegeben oder hat er den Verlust, Diebstahl oder die unberechtigte Nutzung schuldhaft ermöglicht, so haftet der Kunde über den Höchstbetrag in Satz 1 hinaus für alle nutzungsabhängigen und nutzungsunabhängigen Entgelte, die bis zur Mitteilung anfallen.
8.8 Der Kunde wird nur solche Endgeräte funktionsgerecht, entsprechend der jeweils zugrunde liegenden Bedienungsanleitung, verwenden, die für die Nutzung im EPM-Mobilfunknetz in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind. Dem Kunden ist bekannt, dass nicht alle Endgeräte alle von EPS angebotenen Leistungen unterstützen.
8.9 Der Kunde wird vor Inanspruchnahme der Leistung „Anrufumleitung" sicherstellen, dass der Inhaber des Anschlusses, zu dem die Anrufe umgeleitet werden sollen, damit einverstanden ist und bei der Gebrauchsüberlassung auch Dritte auf diese Verpflichtung hinweisen.
8.10 Ungeachtet der Regelung in Ziffer 8.9, darf der Kunde seine EPS-Mobilfunkkarte(n) nicht in Vermittlungs- oder Übertragungssystemen nutzen, um Verbindungen eines Dritten (Sprachverbindungen oder Datenübertragungen) an einen anderen Dritten ein- oder weiterzuleiten. Der Kunde darf seine SIM-Karte auch nicht zur Erbringung eines Telemediendienstes oder telekommunikationsgestützten Dienstes einsetzen. Hierunter fällt beispielsweise der Versand von Werbe-SMS, Werbe-MMS und Werbe-Emails an Nutzer eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes, wenn dieser nicht manuell an einen Teilnehmer, sondern systemgesteuert an eine Vielzahl von Teilnehmern erfolgt.
8.11 Der Kunde verpflichtet sich, die EPS-Leistungen nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere
8.11.1 das E-Plus Mobilfunknetz oder das E-Plus UMTS-Mobilfunknetz und seine logische Struktur und/ oder die anderer Netze nicht zu stören, zu verändern oder zu beschädigen;
8.11.2 keine Viren, unzulässige Werbesendungen, Kettenbriefe oder sonstige belästigende Nachrichten zu übertragen;
8.11.3 keine Rechte Dritter, insbesondere keine Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Markenrechte) zu verletzen; und
8.11.4 nicht gegen strafrechtliche Vorschriften oder Vorschriften zum Schutze der Jugend zu verstoßen.
8.12 Dem Kunden ist insbesondere untersagt, die E-Plus Mobilfunkkarte(n) für folgende Zwecke zu nutzen:
8.12.1 Erbringung von Zusammenschaltungsdiensten jeglicher Art zwischen dem E-Plus Mobilfunknetz und anderen öffentlichen Telekommunikations- oder IP-Netzen und/ oder
8.12.2 Anschaltung betrieblicher Telefonanlagen oder Datennetze (LAN/WAN) mittels sog. GSM-Gateways (SIM-Boxen, LeastCostRouter) an das E-Plus Mobilfunknetz.
8.12.3 Der Kunde darf keine Verbindungen herstellen, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen Dritter an den Kunden zur Folge haben.
8.13 Der Kunde ist verpflichtet, die Software und Schnittstellen seines Mobilfunkendgeräts vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Gegebenenfalls muss der Kunde offene Schnittstellen im Zweifel geschlossen halten.
9. Vertragslaufzeit und Kündigung
9.1 Der Mobilfunklaufzeitvertrag wird für eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten geschlossen und verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht von einem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. Sofern im Auftragsformular abweichende Fristen für die Mindestvertragslaufzeit, die Dauer der Vertragsverlängerung oder die Kündigungsfrist vorgesehen sind, gelten diese vorrangig. (9)
9.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für EPS liegt insbesondere ein wichtiger Grund vor, wenn
a) der Kunde seine Zahlungen unberechtigt einstellt,
b) sich der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Rechnungen oder eines wesentlichen Rechnungsteilbetrags oder über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten mit der Bezahlung von Rechnungen, deren Höhe den Grundpreis oder den Paketpreis im gewählten Tarif von zwei Monaten übersteigt, in Verzug befindet,
c) in Hinblick auf den Kunden Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird,
d) der Kunde die Leistungen von EPS in betrügerischer Absicht in Anspruch nimmt, bei der Nutzung gegen Strafvorschriften, sonstige Rechtsvorschriften oder die guten Sitten verstößt oder entsprechender dringender Verdacht besteht,
e) eine Kreditauskunft gemäß Ziffer 5.11 negativ ausfällt,
f) der Kunde gegen die in den Ziffern 8.4, 8.10, 8.11 und 8.12 festgelegten Pflichten verstößt,
g) sonstige wichtige Gründe bestehen.
9.3 Kündigungen des Kunden und solche von EPS müssen schriftlich erfolgen.
9.4 Kündigt EPS den Mobilfunkvertrag aus wichtigem Grund fristlos, steht ihr ein pauschalierter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 75 % des monatlichen Grund- und/oder Paketpreises und/oder des monatlichen Mindestumsatzes zu, der bis zum nächsten ordnungsgemäßen Kündigungstermin angefallen wäre. [3]Der Kunde kann der Pauschale den Nachweis, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist, entgegenhalten. EPS bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens durch EPS ausdrücklich vorbehalten.
9.5 EPS kann den Kunden vorzeitig aus dem Mobilfunkvertrag entlassen, sofern der Kunde das Vertragsübernahmeentgelt zahlt und einen geeigneten Nachfolger stellt, der den Vertrag übernimmt und bei dessen Überprüfung nach Ziffer 2.4 keine Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit nach Ziffer 2.5 bestehen.
10. Schadensersatz, Haftungsbeschränkung und Vertragsstrafe
10.1 Für Vermögensschäden, die von EPS, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder ihren Erfüllungsgehilfen fahrlässig verursacht werden, haftet EPS gegenüber ihren Kunden nach Maßgabe von § 44a TKG.
10.2 In allen anderen Fällen bestimmt sich die Haftung von EPS für sich, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Erfüllungsgehilfen nach den folgenden Regelungen:
a) EPS haftet für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, unbegrenzt. Ebenso haftet EPS unbegrenzt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b) Liegen die unter a) genannten Voraussetzungen nicht vor, haftet EPS – gleich aus welchem Rechtsgrund - nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft verletzt wird. In diesen Fällen ist die Haftung von EPS auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde.
c) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit oder einer zugesicherten Eigenschaft der von EPS zu erbringenden Leistungen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von EPS.
10.3 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
10.4 In jedem Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Kunden gegen Ziffern 8.4, 8.10, 8.11, und / oder 8.12 schuldet der Kunde E-Plus eine Vertragsstrafe von EURO 1.250,00 pro vertragswidrig eingesetzter und/oder an Dritte weitergegebener EPS-Mobilfunkkarte. [4]Sofern der Kunde eine juristische Person ist, haftet für den Vertragsstrafeanspruch neben der juristischen Person auch deren gesetzliches Vertretungsorgan als Gesamtschuldner, es sei denn, dass die vertragswidrige Benutzung der EPS-Mobilfunkkarte ohne dessen Wissen und Willen geschieht. EPS bleibt vorbehalten, neben der Vertragsstrafe gegen den gegen Ziffern 8.4, 8.11 und/oder 8.12 verstoßenden Kunden weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Eine geleistete Vertragsstrafe ist auf Schadensersatzansprüche von EPS anzurechnen.
11. Datenschutz und Kreditwürdigkeitsprüfung
11.1 EPS erhebt, verarbeitet und nutzt die Bestands- und Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz) sowie die Nutzungsdaten (§ 15 Telemediengesetz) des Kunden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses sowie in anderen Fällen, soweit gesetzliche Vorschriften die Datenerhebung, -verarbeitung, oder -nutzung anordnen bzw. erlauben oder soweit der Kunde einwilligt. EPS darf die Bestandsdaten auch zur Beratung des Kunden, zur Werbung für eigene Angebote sowie zur Marktforschung verarbeiten und nutzen, wenn der Kunde in diese Verwendung eingewilligt hat. (10)
11.2 EPS darf ferner mit Einwilligung des Kunden die zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung gespeicherten Verkehrsdaten zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdiensten oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwenden. Der Kunde kann die Einwilligung jederzeit widerrufen.
11.3 In Hinblick auf die Darstellung der einzelnen Verbindungen auf dem Einzelverbindungsnachweis kann der Kunde durch schriftliche Erklärung wählen, ob die Verkehrsdaten verkürzt um die letzten drei Stellen oder vollständig dargestellt werden sollen.
11.4 Nimmt der Kunde Leistungen anderer Netzbetreiber in Anspruch, so können die Verkehrsdaten des Kunden zum Zwecke der Abrechnung an externe Abrechnungsstellen übermittelt werden.
11.5 Auf Wunsch des Kunden übermittelt EPS die laut Kundenauftrag bekannten Bestandsdaten des Kunden wie Name, Adresse, Beruf oder Branche sowie Rufnummer an EPM, die diese Daten an Herausgeber von Telefonverzeichnissen und/oder an Betreiber von Auskunfts- bzw. Vermittlungsdiensten zur Aufnahme in die dortigen Telefonverzeichnisse weiterleitet. Dabei kann der Kunde bestimmen, dass die Eintragung nur in gedruckten oder nur in elektronischen Verzeichnissen erfolgt. Gegenüber dem Herausgeber des Verzeichnisses bzw. dem Betreiber des Dienstes hat der Kunde das Recht, die Form der Eintragung zu wählen.
11.6 EPS ist berechtigt, anhand der vorgelegten Bestandsdaten (z.B. Name, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Angabe sonstiger für die Begründung eines Vertrags erforderlichen Daten) sowie der vorgelegten Ausweise zu prüfen, ob der Kunde in der Vergangenheit einen Telekommunikations-Dienstevertrag geschlossen hat, der nicht vertragsgemäß abgewickelt wurde (z.B. Zahlungsverzug, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie offene Forderung bei
Unauffindbarkeit des Kunden). Dazu vergleicht EPS diese Daten des Kunden mit dem vorhandenen Datenbestand. EPS ist berechtigt, die entsprechenden vorgelegten Ausweisunterlagen vorübergehend zu diesem Zweck zu speichern.
11.7 EPS ist berechtigt, die Bestandsdaten des Kunden an Dritte zu übermitteln, soweit dies zum Zwecke der Abtretung oder des Einzugs der Forderungen erforderlich ist. Die gesetzlich zulässige Übermittlung weiterer Daten des Kunden zum Zwecke des Forderungseinzugs bleibt unberührt. Dem Kunden wird die Beauftragung eines Inkassoinstitutes schriftlich mitgeteilt.
11.8 EPS ist berechtigt, der für den Wohnsitz des Kunden zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) die Bestandsdaten des Kunden zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden zu übermitteln und zu diesem Zweck Auskünfte einzuholen. (11)EPS ist ferner berechtigt, der SCHUFA auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßem Verhaltens (z.B. Forderungsbetrug nach Kündigung, Kartenmissbrauch) zu übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist.
11.9 Die Berechtigung der EPS zur Weitergabe der in Ziffer 11.8 aufgeführten Daten und Informationen zu den in Ziffer 11.8 genannten Zwecken besteht auch für folgende weitere Gesellschaften: Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Verband der Vereine Creditreform e.V., Auskunftei Creditreform Consumer GmbH, Deltavista GmbH, infoscore Consumer Data GmbH, Creditsafe Deutschland GmbH, Atradius Kreditversicherung GmbH, Creditreform Boniversum GmbH sowie (nur für Geschäftskunden) AKV Allgemeine Kreditversicherung GmbH.
11.10 a) Die SCHUFA sowie die vorstehend genannten weiteren Gesellschaften (nachstehend gemeinsam „Wirtschaftsauskunfteien“ genannt) speichern und übermitteln die Daten an ihre Vertragspartner im EU-Binnenmarkt (z.B. Kreditinstitute, Kreditkartenunternehmen, Leasinggesellschaften, Einzelhandelsunternehmen einschließlich des Versandhandels und sonstiger Unternehmen, die gewerbsmäßig Geld- oder Warenkredite an Konsumenten geben, sowie Versicherungen, Telefongesellschaften, Mobilfunkunternehmen, Service-Providern, Onlinediensten, Mediaservices und Factoringunternehmen) zum Zwecke der Beurteilung der Kreditwürdigkeit oder der Dokumentation nicht ordnungsgemäß abgewickelter Verträge. Die Wirtschaftsauskunfteien stellen die Daten ihren Vertragspartnern nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung im Einzelfall glaubhaft darlegen.
b) Im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung ist EPS weiterhin berechtigt, ein sog. Scoring-Verfahren in die Kreditwürdigkeitsprüfung mit einzubeziehen. Hierbei wird ergänzend aus dem Datenbestand der jeweiligen Wirtschaftauskunftei ein errechneter Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des objektiven Kreditrisikos mitgeteilt. Weitere Informationen über das SCHUFA-Auskunfts- und Scoring-Verfahren werden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Die Adressen der Schufa lauten: SCHUFA Holding AG, Postfach 1829, 65008 Wiesbaden, SCHUFA Holding AG, Verbraucherservice, Postfach 102166, 44721 Bochum, oder SCHUFA Holding AG, Verbraucherservice, Postfach 5640, 30056 Hannover.
11.11 Der Kunde kann bei den Wirtschaftsauskunfteien die ihn betreffenden gespeicherten Daten abfragen. Die Adressen, der sonstigen Wirtschaftsauskunfteien lauten:
Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co KG, Postfach 50 01 66, 22701 Hamburg;
Verband der Vereine Creditreform e.V., Postfach 10 15 53, 41415 Neuss; Creditreform Berlin Wolfram KG, Einemstraße 1, 10787 Berlin; Creditreform Boniversum GmbH, Hellerbergstr. 11, 41460 Neuss; Creditreform Consumer GmbH, Hellersbergstraße 14, 41460 Neuss; Deltavista GmbH, Freisinger Landstraße 74, 80939 München; infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden; Creditsafe Deutschland GmbH, Charlottenstraße 68-71, 10117 Berlin; Atradius Kreditversicherung GmbH, Opladener Str. 14, 50679 Köln und AKV Allgemeine Kreditversicherung AG, Issaac-Fulda-Allee 1, 55124 Mainz.
11.12 EPS behält sich vor, weitere Wirtschaftsinformationsdienste einzuschalten. In diesem Fall wird
der betroffene Kunde hierüber schriftlich informiert.
12. Fraud Prevention Pool
12.1 EPS ist Teilnehmer des Fraud Prevention Pool („FPP”). Aufgabe des FPP ist es, den Teilnehmern Informationen zu geben, um sie vor Forderungsausfällen zu schützen und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit zu eröffnen, den/ die Kunden bei Verlust der EPS-Mobilfunkkarte(n) und/ oder Missbrauch vor weitergehenden Folgen zu bewahren. Zu diesem Zweck übermittelt EPS an denn FPP Daten über die Beantragung, die Aufnahme und die Beendigung dieses Mobilfunkvertrages. Weiterhin wird EPS dem FPP Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer
Abwicklung (z. B. Kündigung wegen Zahlungsverzuges) dieses Vertrages melden, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von EPS erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Der FPP speichert die Daten, um den ihm angeschlossenen Unternehmen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Kunden geben zu können. An Unternehmen, die gewerbsmäßig Forderungen einziehen und dem FPP vertraglich angeschlossen sind, können zum Zwecke der Schuldnerermittlung Adressen übermittelt werden. Der FPP stellt die Daten seinen Vertragspartnern nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen. Die übermittelten Daten werden ausschließlich zu diesem Zweck verarbeitet und genutzt.
12.2 Die FPP-Datenbank wird von der Firma Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG betrieben, Anschrift s. Ziffer 11.11. Weitere Informationen über die in der FPP-Datenbank bzw. über zu seiner Person/Firma gespeicherten Daten kann der Kunde auf schriftlichem Wege vom Betreiber der FPP-Datenbank erhalten.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Gerichtsstand für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Düsseldorf, wenn der Kunde Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. EPS ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Bei Nicht-Kaufleuten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
13.2 Die vertraglichen Beziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Vorschriften, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind (Internationales Privatrecht, Art. 3 fort folgende des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch).
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
14.2 Ist eine Bestimmung dieses Vertrags und/oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
14.3 Der Kunde darf Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von EPS abtreten.
Potsdam, November 2012
E-Plus Service GmbH & Co. KG
Edison-Allee 1
D-14473 Potsdam
Postfach
D-14425 Potsdam
Potsdam (AG Potsdam, HRA 2809 P);
Persönlich haftender Gesellschafter:
E-Plus Mobilfunk Geschäftsführungs GmbH, Düsseldorf (AG Düsseldorf, HRB 39109),
Geschäftsführer: Thorsten Dirks (Vorsitzender)
Aufsichtsratsvorsitzender: Eelco Blok

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