E-Plus Service GmbH & Co. KG  -  Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mobilfunklaufzeitverträge   (Stand: 11.07.2011)

...

Bewertung:

fair & relevant

wichtige Vertragsbestandteile:

(4)
B
Mindestlaufzeit: 24 Monate, automatische Verlängerung um 12 Monate, Kündigungsfrist: 3 Monate. (bearbeiten)
(1)
C
Die AGBs gelten für Verträge ab dem 11.07.2011 (bearbeiten)
(2)
C
Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Abschluss des Mobilfunkvertrags über die Mobilfunkversorgung an den von ihm bevorzugten Standorten zu informieren. (bearbeiten)
(3)
C
Zusatzdienstleistungen können von Kooperationspartner erbracht werden. In diesem Fall wird dies in den Leistungsbeschreibungen oder Preislisten kenntlich gemacht. (bearbeiten)

Verweis auf andere Verträge:

<1>
C
Hinweis auf weitere dienstespezifische Regelungen finden sich auf www.eplus.de (bearbeiten)

E-Plus Service GmbH & Co. KG: Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Mobilfunklaufzeitverträge, gültig ab dem 11.07.2011
1. Geltungsbereich der AGB
1.1 Die E-Plus Service GmbH & Co. KG (im folgenden „EPS" genannt) erbringt ihre
Mobilfunkdienstleistungen („die Leistungen") zu den nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen („AGB"), die der Vertragspartner („Kunde") durch Erteilung des
Auftrags oder Anforderung einer von EPS frei geschalteten Mobilfunkkarte anerkennt
(„Mobilfunkvertrag“). Die Geltung abweichender Bedingungen des Kunden ist ausgeschlossen,
auch wenn EPS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese AGB werden ergänzt durch
produkt- oder dienstespezifische Regelungen sowie Preislisten, die in allen E-Plus
Verkaufsstellen zur Einsichtnahme durch den Kunden bereit liegen und die unter www.eplus.de
einsehbar und abrufbar sind.
<1>
1.2 Diese AGB gelten für alle ab dem 11.07.2011 abgeschlossenen Mobilfunklaufzeitverträge (1)über
Leistungen der EPS.
2. Vertragsschluss, Kreditwürdigkeitsprüfung, Kreditlimit
2.1 Der Inhalt des Mobilfunkvertrags zwischen EPS und dem Kunden richtet sich, soweit nicht
abweichend anders vereinbart, nach dem Inhalt des schriftlichen Auftragsformulars, nach
diesen AGB, nach den bei Vertragsabschluss aktuellen Leistungsbeschreibungen und
Preislisten sowie gegebenenfalls nach Besonderen Bedingungen, soweit auf diese im
Bestellvorgang hingewiesen wurde. Die Leistungsbeschreibungen und Preislisten liegen in den
E-Plus Verkaufsstellen zur Einsichtnahme durch den Kunden bereit und sind unter
www.eplus.de einsehbar und abrufbar. Änderungen erfolgen unter Beachtung der gesetzlichen
Vorschriften und werden dem Kunden bekannt gemacht.
2.2 Der Mobilfunkvertrag zwischen EPS und dem Kunden kommt zustande aufgrund eines
schriftlichen Auftrags des Kunden unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars, den
EPS - vorbehaltlich der Ziffern 2.4 bis 2.7 - durch Freischaltung der EPS-Mobilfunkkarte(n)
annimmt. Ein Mobilfunkvertrag kommt ebenfalls zustande, wenn EPS dem Kunden eine oder
mehrere frei geschaltete EPS-Mobilfunkkarte(n) aushändigt und der Kunde mit mindestens
einer der zur Verfügung gestellten EPS-Mobilfunkkarte(n) telefoniert oder andere
entgeltpflichtige Leistungen von EPS in Anspruch nimmt.
2.3 Der Kunde erhält ein Kundenkennwort und ein Nutzerkennwort; bei der Wahl der Kennwörter
wird EPS Kundenwünsche soweit möglich berücksichtigen. Mit dem Kundenkennwort erfolgt
die Legitimation für eine Kundennummer. Mit dem Nutzerkennwort erfolgt die Legitimation für
eine einzelne Rufnummer, soweit für den Kunden unter einer Kundennummer mehr als eine
Rufnummer geführt wird.
2.4 EPS überprüft die Kreditwürdigkeit jedes Kunden vor Annahme seines Auftrags durch
Einholung von Auskünften bei den in Ziffern 11.8, 11.9 und 11.12 genannten Unternehmen.
EPS führt diese Prüfung kurzfristig, im Regelfall innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang des
Auftrags des Kunden bei EPS durch.
2.5 Ist nach dem Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung zu erwarten, dass die Durchsetzung von
Forderungen gegenüber dem Kunden mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist,
insbesondere weil er mit Verpflichtungen aus anderen (bestehenden oder früheren) Verträgen
in Rückstand ist oder solche Verträge nicht vertragsgemäß abgewickelt wurden (vgl. Ziffer
11.6), kann EPS die Annahme des Kundenauftrags ablehnen. EPS ist auch berechtigt, die
Annahme des Kundenauftrags im Hinblick auf Verbindungen zu einzelnen oder mehreren
Servicerufnummern oder in Hinblick auf Verbindungen ins Ausland oder aus dem Ausland über
ausländische Funknetze (International Roaming) ganz oder teilweise abzulehnen.
2.6 Außerdem kann EPS die Annahme des Kundenauftrags auch ablehnen, wenn ein
schwerwiegender Grund vorliegt, z. B. der Kunde unrichtige Angaben macht oder der
begründete Verdacht besteht, dass der Kunde die Leistungen missbräuchlich zu nutzen
beabsichtigt.
2.7 EPS ist berechtigt, die Leistung von der Einhaltung eines Kreditlimits abhängig zu machen. Die
Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sämtlicher anfallenden Entgelte bleibt hiervon
unberührt. EPS wird den Kunden über die Einrichtung, Dauer und die Höhe des jeweiligen
Kreditlimits informieren. In der Regel gilt die Einrichtung des Kreditlimits für sechs Monate ab
Einrichtung desselben und wird im Regelfall dann aufgehoben, wenn der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß (pünktlich und in voller Höhe) nachgekommen ist.
Den Wegfall eines Kreditlimits teilt EPS dem Kunden auf Nachfrage schriftlich mit. Der Kunde ist verpflichtet, sich bei Zweifeln über das Bestehen eines Kreditlimits bei EPS darüber zu
informieren.
3. Leistungsumfang
3.1 EPS stellt dem Kunden eine oder mehrere mit einer Rufnummer und zwei persönlichen
Identifikationsnummern („PIN") versehene EPS-Mobilfunkkarte(n) sowie zwei entsprechende
persönliche Entsperrcodes („PUK“) zur Verfügung. Die EPS-Mobilfunkkarte(n) und PIN sind
Voraussetzung für den Zugang zu dem von der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG („EPM“)
betriebenen GSM-Mobilfunknetz bzw. zu dem E-Plus UMTS-Mobilfunknetz, dessen
Lizenznehmerin die E-Plus 3G Luxemburg S.a.r.l. ist, für die EPM das E-Plus UMTSMobilfunknetz errichtet, betreibt und erweitert (zusammen „E-Plus Mobilfunknetz“ genannt).
3.2 EPS teilt dem Kunden seine Rufnummer zu; die Wünsche des Kunden werden dabei - soweit
wie möglich und in einigen Tarifen gegen ein gesondertes Entgelt - berücksichtigt. Kunden
müssen Änderungen von Rufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder
Entscheidungen der Regulierungsbehörde gegenüber EPS veranlasst sind oder die Zuteilung
aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist. EPS ist berechtigt, die zugeteilte
Rufnummer zu ändern, wenn hierfür unvermeidliche technische oder betriebliche Gründe
bestehen, die EPS nicht zu vertreten hat, und die Änderung wenigstens zwei Monate im
Voraus schriftlich angekündigt wurde. Macht der Kunde schutzwürdige Belange geltend, so
wird EPS die Rufnummer des Kunden gegen gesondertes Entgelt kurzfristig ändern.
3.3 Die Leistungen der EPS sind räumlich auf den Empfangs- und Sendebereich des von EPM in
der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Mobilfunknetzes beschränkt. Der Kunde ist
verpflichtet, sich vor Abschluss des Mobilfunkvertrags über die Mobilfunkversorgung an den
von ihm bevorzugten Standorten zu informieren.
(2)Das E-Plus Mobilfunknetz nutzt im GSMBereich Frequenzen bei 1800MHz und/ oder 900 MHz aus dem GSM-Erweiterungsband. Je
nach Frequenz benötigt der Kunde gegebenenfalls spezielle Endgeräte; Single-Band
Endgeräte sind nur eingeschränkt tauglich.
3.4 Innerhalb der Mobilfunknetzabdeckung bietet EPS dem Kunden verschiedene
Trägertechnologien zur Nutzung an. Die Verbreitung von Trägertechnologien innerhalb des EPlus Mobilfunknetzes ist unterschiedlich. Je nach Trägertechnologie benötigt der Kunde
gegebenenfalls spezielle Endgeräte.
3.5 Der Kunde ist - vorbehaltlich der Ziffern 2.4 bis 2.7 und einer entsprechenden vertraglichen
Vereinbarung - im Rahmen des jeweiligen Angebots von EPS berechtigt, Verbindungen mit
Anschlüssen im Ausland sowie Verbindungen über ausländische Mobilfunknetze (International
Roaming) in Anspruch zu nehmen, soweit EPM dies jeweils technisch ermöglicht und dies mit
den jeweiligen ausländischen Netzbetreibern vereinbart hat.
3.6 EPS stellt dem Kunden die Nutzung von Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Nr. 24
des Telekommunikationsgesetzes im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur
Verfügung. Hierbei handelt es sich um gegen Entgelt erbrachte Leistungen, die ganz oder
überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen.
Hierzu gehört insbesondere die sog. „Sprachtelefonie“.
3.7 Über die Telekommunikationsdienstleistung gemäß Ziffer 3.6 hinaus gewährt EPS dem
Kunden den Zugang zu sog. „Premiumdiensten“ im Sinne von § 3 Nr. 17 a des
Telekommunikationsgesetzes, insbesondere zu solchen Diensten, die über den
Rufnummernbereich 0900 erbracht werden, in deren Rahmen eine weitere Dienstleistung,
anders als die Telekommunikationsdienstleistung gemäß Ziffer 3.6, von EPS oder einem
Dritten erbracht wird. Premiumdienste sind insbesondere solche weiteren Dienstleistungen, in
deren Rahmen Chatdienste, Musikdienste, Unterhaltungsdienste, Unterhaltungsdienste für
Erwachsene, Foren und Service Hotlines erbracht werden. Premiumdienste können auch über
normale Festnetznummern erbracht werden. Insgesamt ist es dabei unerheblich, ob für die
weitere Dienstleistung über das Verbindungsentgelt hinaus ein separates Entgelt anfällt oder
nicht. Soweit für die weitere Dienstleistung ein über das Verbindungsentgelt hinausgehendes
separates Entgelt anfällt und dafür keine separate Rechnung erstellt wird, wird sie dem
anrufenden Kunden gegenüber gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung gemäß
Ziffer 3.6 gemäß Ziffer 5 abgerechnet.
3.8 EPS gewährleistet auch bei grundsätzlich vorhandener Netzabdeckung keine
Mobilfunkversorgung innerhalb geschlossener Räume, da diese durch die spezifischen
baulichen Gegebenheiten beeinträchtigt sein kann.
3.9 EPS erbringt ihre Leistungen im Rahmen der Kapazitätsgrenzen des E-Plus Mobilfunksystems.
Zeitweilige Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen der Leistungen können sich
auch in Not- und Katastrophenfällen, durch atmosphärische Bedingungen und geographische Gegebenheiten sowie funktechnische Hindernisse, Unterbrechung der Stromversorgung oder
wegen technischer Änderungen an den Anlagen von EPM oder EPS (z.B. Verbesserungen des
Netzes, Verlegung der Standorte von Anlagen), wegen sonstiger Maßnahmen (z.B.
Wartungsarbeiten, Reparaturen), die für die ordnungsgemäße oder verbesserte Erbringung der
Leistungen erforderlich sind, oder aus Gründen höherer Gewalt (einschließlich Streiks und
Aussperrungen) ergeben.
3.10 Ziffer 3.9 gilt entsprechend für Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen von
Telekommunikationsanlagen Dritter, die von EPS zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis benutzt werden.
3.11 Der Signalisierungskanal dient zur Übermittlung von Informationen zur Steuerung des
Verbindungsaufbaus, des Verbindungsabbaus und der technischen Einrichtungen im EPMMobilfunknetz.
3.12 EPS behält sich vor, etwaige Freischaltungen, Einstellungen oder Umstellungen eines Dienstes
oder einen etwaig von EPS zugelassenen Tarifwechsel erst zum nächstmöglichen Termin (z.B.
mit Beginn des nächst erreichbaren Abrechnungszeitraums) durchzuführen.
3.13 Im Falle einer etwaigen Abgabe der dem Kunden zur Verfügung gestellten Rufnummer an
einen anderen Mobilfunkdiensteanbieter wird EPS aus technischen Gründen bis zu vier Tagen
vor der Abgabe keine Mobilfunkdienstleistungen erbringen.
3.14 Das Vertragsverhältnis mit EPS berechtigt den Kunden nicht, unter Verwendung von den ihm
zur Nutzung überlassene(n) EPS-Mobilfunkkarte(n) selbst als Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen aufzutreten und EPS-Mobilfunkdienstleistungen,
Vermittlungs- oder Zusammenschaltungsleistungen gegenüber Dritten anzubieten; hierzu
bedarf es anderer, gesonderter Vertragsverhältnisse, gegebenenfalls mit EPS oder anderen
Diensteanbietern (z.B. EPM oder andere).
4. Zusatzdienstleistungen
4.1 Soweit EPS jeweils Zusatzdienstleistungen, die in den jeweiligen Geschäftsbedingungen,
Leistungsbeschreibungen und Preislisten als solche kenntlich gemacht werden, oder
Premiumdienste gemäß Ziffer 3.7 anbietet, ist der Kunde berechtigt, diese im Rahmen eines
separaten Vertragsverhältnisses in Anspruch zu nehmen.
4.2 Für Zusatzdienstleistungen, die EPS erbringt, gelten separate Geschäftsbedingungen,
Leistungsbeschreibungen und Preislisten insbesondere mit gegebenenfalls abweichenden
Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten. Änderungen einer Zusatzdienstleistung
zuungunsten des Kunden (z.B. Leistungseinschränkungen oder Preiserhöhungen) berechtigen
den Kunden nicht zur Sonderkündigung dieses Mobilfunkvertrags.
4.3 Werden Zusatzdienstleistungen durch Kooperationspartner erbracht, entsteht ein unmittelbares
Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Kooperationspartner. Die
Kooperationspartner sind in der Leistungsbeschreibung oder Preisliste kenntlich gemacht.
(3)Die
Leistung von EPS beschränkt sich hierbei auf die Bereitstellung des technischen Zugangs zu
den Endeinrichtungen des Kooperationspartners sowie die Diensteverwaltung und das
Inkasso. Für Fehlleistungen der von dem Kooperationspartner eingesetzten Endgeräte sowie
für die Erfüllung von dessen Pflichten haftet EPS nicht. Leistungseinschränkungen oder
Preiserhöhungen der Kooperationspartner berechtigen den Kunden nicht zur Sonderkündigung
dieses Mobilfunkvertrags. Entsprechend finden diese in Ziffer 4.3 festgelegten Bedingungen
auch Anwendung auf Premiumdienste gemäß Ziffer 3.7 soweit diese Durch Dritte erbracht
werden.
5. Tarife, Zahlungsbedingungen, Vorleistungspflicht des Kunden, Verzug
5.1 EPS stellt dem Kunden den etwaigen einmaligen Anschlusspreis sowie für die jeweilige
Leistung kalendermonatlich
- den Grund- und Paketpreis, Mindestumsatz,
- die nutzungsabhängigen Verbindungsentgelte, soweit sie bis zum Ende des
Kalendermonats in den Abrechnungssystemen der EPS verbucht sind,
- die nutzungsabhängigen Verbindungsentgelte zu Premiumdiensten gemäß Ziffer 3.7, auch
wenn diese über eine Festnetznummer erbracht werden, und unabhängig davon, ob für die
weitere Dienstleistung über das Verbindungsentgelt hinaus ein separates Entgelt anfällt
oder nicht,
- die sonstigen nutzungsabhängigen und nutzungsunabhängigen Entgelte (z.B. für
Zusatzdienstleistungen),
- das für den Premiumdienst gemäß Ziffer 3.7 über das Verbindungsentgelt hinausgehende
separate Entgelt,
- die sonstigen in diesen AGB oder in der Preisliste aufgeführten Entgelte, soweit diese jeweils erhoben werden oder anfallen, nach Maßgabe der jeweils gültigen
Preisliste in Rechnung und weist die darin enthaltene gesetzliche Umsatzsteuer aus.
Vertragsgrundlage sind die in den Preislisten ausgewiesenen Bruttopreise.
5.2 Der etwaig anfallende monatliche Grund- oder Paketpreis und/oder Mindestumsatz und die
etwaig anfallenden sonstigen nutzungsunabhängigen Entgelte für Zusatzdienstleistungen sind
vom Kunden monatlich vorauszuzahlen und dem Kunden entsprechend in Rechnung gestellt;
der Kunde ist somit vorleistungspflichtig. Über die geleistete Vorauszahlung und die tatsächlich
vom Kunden am Ende einer Abrechnungsperiode zu zahlenden Entgelte wird EPS im
jeweiligen Folgemonat abrechnen. Die Abwicklung von etwaigen Rückerstattungsansprüchen
richtet sich nach Ziffer 5.12.
5.3 Für den Zeitraum von der Freischaltung der EPS-Mobilfunkkarte(n) bis zum Beginn des ersten
Abrechnungszeitraums erhält der Kunde eine Rechnung über die in diesem Zeitraum
erbrachten Leistungen sowie über die Vorauszahlungspflicht. Dies gilt auch im Falle der
Vertragsbeendigung für den Zeitraum zwischen dem Ende der letzten regelmäßigen
Abrechnungsperiode und dem Vertragsende. Die Grund- und Paketpreise werden taggenau
abgerechnet. EPS behält sich vor, stattdessen die Berechnung der anteiligen Grund- oder
Paketpreise sowie den Mindestumsatz je Tag mit 1/30 des Monatswerts durchzuführen.
5.4 EPS ist berechtigt, dem Kunden eine gemeinsame Rechnung für alle EPS-Leistungen, über die
Höhe der Vorauszahlungspflicht sowie über die Abrechnung der Vorauszahlungspflicht zu
stellen, auch wenn diese auf unterschiedlichen Verträgen zwischen EPS und dem Kunden
beruhen.
5.5 Die jeweils gültigen Tarife und die Entgelte für sonstige Dienstleistungen ergeben sich aus den
bei Vertragsschluss geltenden und dem Kunden bekannt gegebenen Preislisten, die in allen EPlus Verkaufsstellen zur Einsichtnahme durch den Kunden bereit liegen und die unter
www.eplus.de einsehbar und abrufbar sind. EPS kann eine Erhöhung des gesetzlichen
Umsatzsteuersatzes an den Kunden weitergeben, so dass sich die nutzungsabhängigen sowie
die nutzungsunabhängigen Bruttoentgelte erhöhen. Eine etwaige Erhöhung des gesetzlichen
Umsatzsteuersatzes und die daraus resultierende Erhöhung der nutzungsabhängigen sowie
der nutzungsunabhängigen Bruttoentgelte berechtigen den Kunden nicht zur
Sonderkündigung.
5.6 Der Kunde ist verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Er wird eine entsprechende
Einzugsermächtigung erteilen, es sei denn, EPS stimmt ausnahmsweise der Zahlung per
Überweisung, Kreditkarte oder Scheck zu; EPS behält sich den Widerruf dieser Zustimmung
vor. Abhängig von der gewählten Zahlungsart können dem Kunden weitere Kosten bei seinem
Finanzdienstleister entstehen.
5.7 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
Der Kunde hat die Möglichkeit, die Rechnung in elektronischer oder in Papierform zu erhalten.
Bei Wahl der Papierrechnung fallen dafür gesonderte Kosten an, die der Preisliste zu
entnehmen sind. Der Zugang zur elektronischen Rechnung (Online Rechnung) erfolgt über die
Seite www.eplus.de unter der Rubrik „Kundenservice“ per Login mit einem individuellen
Benutzernamen und Passwort für die Kundenbetreuung Online. Bei der Online Rechnung sind
die Bereitstellung und die Überlassung des Internet-Zugangs sowie die Online-Verbindungen
zum Abruf der Rechnungsdaten nicht Gegenstand des Mobilfunkvertrags. Hierzu ist der
Abschluss eines gesonderten Vertrags durch den Kunden mit einem entsprechenden
Diensteanbieter auf eigene Kosten des Kunden erforderlich. Bei Beauftragung der Online
Rechnung gilt die Rechnung als zugegangen, wenn sie im „Kundenservice“ zur Verfügung
steht.
5.8 Sofern der Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt hat, zieht EPS den Rechnungsbetrag
frühestens fünf Werktage nach Zugang der Rechnung im Lastschriftverfahren von dem hierfür
vorgesehenen Konto ein. Sollte der Kunde keine Einzugsermächtigung erteilt haben, muss der
Rechnungsbetrag spätestens am 10. Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der
Rechnung angegebenen Konto von EPS gutgeschrieben sein.
5.9 Für jede vom Kunden verschuldete mangelnde Deckung oder sonst aufgrund des
Verschuldens des Kunden zurückgereichte Lastschrift („keine Angaben“) erhebt EPS einen
Pauschalbetrag gemäß Preisliste für die Rücklastschrift; der Kunde ist berechtigt, diesem
Pauschalbetrag den Nachweis entgegenzuhalten, dass nur ein geringerer Schaden entstanden
ist. Liegt ausnahmsweise keine Einzugsermächtigung vor (z.B. Zahlung per Überweisung,
Kreditkarte oder Scheck), so kann EPS für den höheren Verwaltungsaufwand bei der
Abwicklung des Zahlungsverkehrs eine Selbstzahlerpauschale gemäß Preisliste für jeden zu
verbuchenden Zahlungsvorgang erheben. Soweit EPS in den vorstehenden Sätzen dieser Ziffer Pauschalen zur Schadensabwicklung erhebt, kann der Kunde der Pauschale den
Nachweis entgegenhalten, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die
Pauschale entstanden ist. EPS bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens
ausdrücklich vorbehalten.
5.10 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, berechnet EPS eine Mahnpauschale gemäß
Preisliste für jede Mahnung sowie die sich aus dem Gesetz ergebenden Verzugszinsen in
Höhe von 5% pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank,
Frankfurt am Main. Der Kunde kann der Pauschale den Nachweis entgegenhalten, dass der
Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. EPS
bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten.
5.11 In jedem Fall des Zahlungsverzugs des Kunden ist EPS zu einer neuerlichen Überprüfung der
Kreditwürdigkeit des Kunden nach Ziffer 2.4 berechtigt. Bei negativer Kreditauskunft (vgl. Ziffer
2.5 kann EPS Verbindungen zu Servicerufnummern oder Auslandsverbindungen gemäß Ziffer
2.5 beschränken oder ein Kreditlimit entsprechend Ziffer 2.7 einführen; die Verpflichtung des
Kunden zur Zahlung sämtlicher anfallenden Entgelte bleibt hiervon unberührt.
5.12 Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, z.B. aufgrund von Überzahlungen,
Doppelzahlungen, werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben oder gegen
offene Forderungen der EPS verrechnet. Sofern der Kunde dies ausdrücklich wünscht und
keine offenen Forderungen der EPS bestehen, erfolgt die Rückerstattung auf das vom Kunden
für den Einzug der EPS-Forderungen verwendete oder ein anderes vom Kunden ausdrücklich
benanntes Bankkonto. Kulanzgutschriften werden dem Kunden nicht ausgezahlt, sondern nach
Wahl von EPS mit EPS-Forderungen verrechnet oder in Form von Gesprächsguthaben
gewährt.
5.13 Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist.
5.14 Soweit EPS nach den vorstehenden Ziffern Pauschalen zur Schadensabwicklung erhebt, kann
der Kunde der Pauschale den Nachweis entgegenhalten, dass der Schaden überhaupt nicht
oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. EPS bleibt der Nachweis eines
weitergehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten.
5.15 Der Kunde ist auch zum Ausgleich aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, die durch die
befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit
der Kunde die Nutzung zu vertreten hat und der Kunde nicht nachweist, dass ein geringerer
Schaden entstanden ist. Für Verlust, Diebstahl sowie die unbefugte Nutzung durch Dritte gilt
die Sonderregelung in Ziffer 8.6.
6. Einwendungen gegen Rechnungen,
6.1 Der Kunde hat die Rechnungen der EPS sorgfältig zu überprüfen. Einwendungen gegen die
Höhe der Rechnung hat der Kunde spätestens acht Wochen nach Zugang der Rechnung
schriftlich zu erheben, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit (vgl. Ziffer 5.7) berührt wird.
Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung; EPS wird in den
Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung besonders
hinweisen. Ansprüche des Kunden aus berechtigten Einwendungen, die erst nach Fristablauf
erhoben werden konnten, bleiben unberührt, sofern EPS eine Überprüfung aus rechtlichen
Gründen noch möglich ist (Ziffer 6.2). Im Fall berechtigter, rechtzeitig erhobener Einwendungen
erfolgt entsprechend Ziffer 5.12 eine Gutschrift oder eine Verrechnung mit
Zahlungsansprüchen der EPS.
6.2 Nach Ablauf von 80 Tagen nach Rechnungsversand wird EPS die der Rechnung zugrunde
liegenden Verkehrsdaten löschen, so dass anschließende Einwendungen nicht mehr
berücksichtigt werden können. EPS wird den Kunden auf jeder Rechnung gesondert auf diese
Einwendungsfristen und die Rechtsfolgen der Fristversäumnis hinweisen.
7. Sperre
7.1 Innerhalb von 60 Tagen nach erstmaliger Freischaltung der EPS-Mobilfunkkarte(n) sind
Verbindungen zu 0900 / 0137 – Rufnummern grundsätzlich gesperrt. Nach Ablauf des
Zeitraums entfällt diese Sperre automatisch, wenn kein vom Kunden zu vertretener Grund für
eine weitere (teilweise) Sperre besteht. Das gilt auch für Kunden, bei denen der
Vertragsabschluss noch keine drei Monate her ist. Für Kunden, die innerhalb von drei Monaten
weitere Verträge abschließen, gilt für jeden Vertrag diese Sperre. Der Kunde hat keinen
Anspruch auf die Einrichtung dieser Sperre. Nutzt der Kunde die Mobilfunkdienstleistungen, so
ist er zur Zahlung der entsprechenden Entgelte verpflichtet. Daneben können weitere
Nutzungseinschränkungen mit dem Kunden vereinbart werden. 7.2 EPS ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen, zeitlich bis zur Wiederherstellung
des vertragsgemäßen Zustandes befristeten, Sperre der Inanspruchnahme der
Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn
und solange
a) das Entgeltaufkommen und/ oder das Nutzungsverhalten in sehr hohem Maße bzw.
ungewöhnlich ansteigt und/ oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde bei
einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte für in der Zwischenzeit erbrachte
Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet,
b) ein Fall von Ziffer 8.7 vorliegt,
c) eine Gefährdung der Einrichtungen der EPS, EPM oder deren Roaming Partnern oder der
öffentlichen Sicherheit droht,
d) der Kunde Veranlassung zur fristlosen Kündigung gegeben hat,
e) in Fällen eines Verstoßes des Kunden gegen Ziffer 8.1, wenn hierdurch der
ordnungsgemäße Rechnungsausgleich gefährdet ist,
f) EPS vom Missbrauch der Zugangsdaten des Kunden (Passwort etc.) durch Dritte Kenntnis
erhält oder diesen begründet vermutet,
g) der Kunde gegen die in den Ziffer 3.13, 8.4, 8.10, 8.12, 8.13 und 8.14 festgelegten Pflichten
verstößt.
7.3 Für die Sperre werden die in der jeweils gültigen Preisliste gegebenenfalls ausgewiesenen
Entgelte erhoben, soweit der Kunde nicht nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden
ist. Bei Diebstahl oder Verlust erfolgt die Sperre kostenlos (Kundenwunschsperre).
7.4 Der Kunde bleibt trotz Sperre auch während der Dauer ihrer Verhängung zur Zahlung der
nutzungsunabhängigen Entgelte verpflichtet.
8. Pflichten des Kunden/ EPS-Mobilfunkkarte(n)
8.1 Der Kunde wird EPS unverzüglich jede Änderung seines Namens, seines Wohn- oder
Geschäftssitzes bzw. seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle einer
erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung und im Falle der Zahlung über
Kreditkarte Änderungen der Kreditkartennummer sowie der Gültigkeitsdauer anzeigen. Die
Anzeige kann schriftlich erfolgen oder telefonisch über die Hotline unter Verwendung des
Kundenkennworts. Mit dem Kundenkennwort erfolgt die Legitimation für eine Kundennummer.
Mit dem Nutzerkennwort erfolgt die Legitimation für eine einzelne Rufnummer, soweit für den
Kunden unter einer Kundennummer mehr als eine Rufnummer geführt wird. Der Kunde ist
verpflichtet, etwaig erforderliche Nachweise zu erbringen. Kommt der Kunde diesen
Verpflichtungen nicht nach, ist EPS berechtigt, die für die Adressermittlung entstehenden
Kosten dem Kunden pauschal in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass
ein geringerer Schaden entstanden ist..
8.2 Die EPS-Mobilfunkkarte(n) (vgl. Ziffer 3.1) wird (werden) dem Kunden zum vertrags- und
funktionsgerechten Gebrauch überlassen. Sie bleibt(en) Eigentum von EPS und ist (sind) bei
Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Kunden umweltgerecht zu entsorgen oder
auf Verlangen an EPS zurückzugeben. EPS darf sie jederzeit gegen eine Ersatzkarte
austauschen.
8.3 Die EPS-Mobilfunkkarte(n) ist (sind) vom Kunden sorgfältig aufzubewahren, so dass
Missbrauch und Verlust vermieden werden. Die persönlichen Identifikationsnummern (PIN) und
die persönlichen Entsperrcodes (PUK) sind geheim zu halten; sie dürfen insbesondere nicht
auf der(n) EPS-Mobilfunkkarte(n) oder dem Endgerät vermerkt werden und sind getrennt von
diesem aufzubewahren. Der Kunde wird die automatische Abfrage der PIN vor der jeweiligen
Einbuchung in das Mobilfunknetz aktiviert lassen und die PIN unverzüglich ändern, wenn er
vermutet, dass unberechtigte Dritte Kenntnis von ihr erlangt haben.
8.4 Dem Kunden ist es nicht gestattet, die ihm zur Nutzung überlassene(n) EPS-Mobilfunkkarte(n)
Dritten zur gewerblichen Nutzung ohne Zustimmung von EPS zur Alleinbenutzung oder zur
auch nur vorübergehenden Nutzung zu überlassen.
8.5 Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch die von ihm zugelassene Nutzung der
EPS-Mobilfunkkarte(n) durch Dritte entstanden sind. Dies gilt insbesondere für Preise für
Dienste, zu denen EPS den bloßen Zugang vermittelt. Preise, die durch eine unbefugte
Nutzung der EPS-Mobilfunkkarte(n) entstanden sind, hat der Kunde zu zahlen, wenn und
soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat und der Kunde nicht nachweist, dass ein
geringerer Schaden entstanden ist..
8.6 Der Kunde hat EPS den Verlust, den Diebstahl oder die nicht nur vorübergehende
unberechtigte Drittnutzung der EPS-Mobilfunkkarte(n) unverzüglich mitzuteilen. EPS wird die
Mobilfunkkarte(n) unverzüglich sperren und dem Kunden eine neue EPS-Mobilfunkkarte gegen das in der Preisliste ausgewiesene Entgelt zur Verfügung stellen. Während der Verhängung
der Sperre bleibt der Kunde zur Zahlung der nutzungsunabhängigen Entgelte verpflichtet. EPS
kann die Sperrung der Karte jedoch von weiteren kundenindividuellen Angaben (insbesondere
Kennwort) abhängig machen.
8.7 Bei unverzüglicher Mitteilung nach Ziffer 8.6 haftet der Kunde für die bis zum Eingang der
Mitteilung bei EPS anfallenden nutzungsabhängigen und nutzungsunabhängigen Entgelte nur
bis zu einem Höchstbetrag von EURO 50,00. Unterlässt der Kunde schuldhaft die
unverzügliche Mitteilung nach Ziffer 8.6, hat er die EPS-Mobilfunkkarte(n) freiwillig aus der
Hand gegeben oder hat er den Verlust, Diebstahl oder die unberechtigte Nutzung schuldhaft
ermöglicht, so haftet der Kunde über den Höchstbetrag in Satz 1 hinaus für alle
nutzungsabhängigen und nutzungsunabhängigen Entgelte, die bis zur Mitteilung anfallen.
8.8 Der Kunde wird nur solche Endgeräte funktionsgerecht, entsprechend der jeweils zugrunde
liegenden Bedienungsanleitung, verwenden, die für die Nutzung im EPM-Mobilfunknetz in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind. Dem Kunden ist bekannt, dass nicht alle
Endgeräte alle von EPS angebotenen Leistungen unterstützen.
8.9 Der Kunde wird vor Inanspruchnahme der Leistung „Anrufumleitung" sicherstellen, dass der
Inhaber des Anschlusses, zu dem die Anrufe umgeleitet werden sollen, damit einverstanden ist
und bei der Gebrauchsüberlassung auch Dritte auf diese Verpflichtung hinweisen.
8.10 Ungeachtet der Regelung in Ziffer 8.9, darf der Kunde seine EPS-Mobilfunkkarte(n) nicht in
Vermittlungs- oder Übertragungssysteme nutzen, die Verbindungen eines Dritten
(Sprachverbindungen oder Datenübertragungen) an einen anderen Dritten ein- oder
weiterleiten.
8.11 Der Kunde verpflichtet sich, die EPS-Leistungen nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere
8.11.1 das E-Plus Mobilfunknetz oder das E-Plus UMTS-Mobilfunknetz und seine logische Struktur
und/ oder die anderer Netze nicht zu stören, zu verändern oder zu beschädigen;
8.11.2 keine Viren, unzulässige Werbesendungen, Kettenbriefe oder sonstige belästigende
Nachrichten zu übertragen;
8.11.3 keine Rechte Dritter, insbesondere keine Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Markenrechte) zu
verletzen; und
8.11.4 nicht gegen strafrechtliche Vorschriften oder Vorschriften zum Schutze der Jugend zu
verstoßen.
8.12 Es ist nicht gestattet, EPS-Mobilfunkdienstleistungen zu gewerblichen Zwecken zu vermarkten
oder Dritten zur Vermarktung anzubieten, ohne dass dazu eine ausdrückliche schriftliche
vorherige Einwilligung durch EPS vorliegt. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass nur Teile
der EPS-Mobilfunkdienstleistungen betroffen sind.
8.13 Der Kunde verpflichtet sich, die auf der Grundlage dieses Mobilfunkvertrags erhaltene(n) EPlus Mobilfunkkarte(n) ausschließlich zur Nutzung der vertraglich vereinbarten
Dienstleistungen als Endkunde zu gebrauchen. Eine weitergehende oder gewerbliche Nutzung
der E-Plus Mobilfunkkarte(n) zur Erbringung von (Mobilfunk-) Dienstleistungen für Dritte bedarf
der ausdrücklichen und schriftlichen vorherigen Einwilligung durch EPS.
8.14 Dem Kunden ist insbesondere untersagt, die E-Plus Mobilfunkkarte(n) für folgende Zwecke zu
nutzen:
8.14.1 Erbringung von Zusammenschaltungsdiensten jeglicher Art zwischen dem E-Plus
Mobilfunknetz und anderen öffentlichen Telekommunikations- oder IP-Netzen und/ oder
8.14.2 Anschaltung betrieblicher Telefonanlagen oder Datennetze (LAN/WAN) mittels sog. GSMGateways (SIM-Boxen, LeastCostRouter) an das E-Plus Mobilfunknetz.
8.14.3 Der Kunde darf keine Verbindungen herstellen, die Auszahlungen oder andere
Gegenleistungen Dritter an den Kunden zur Folge haben.
8.15 Der Kunde ist verpflichtet, die Software und Schnittstellen seines Mobilfunkendgeräts vor
unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Gegebenenfalls muss der Kunde offene
Schnittstellen im Zweifel geschlossen halten.
9. Vertragslaufzeit und Kündigung
9.1 Der Mobilfunklaufzeitvertrag wird für eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten geschlossen
und verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht von einem Vertragspartner mit
einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.
(4)Sofern
im Auftragsformular abweichende Fristen für die Mindestvertragslaufzeit, die Dauer der
Vertragsverlängerung oder die Kündigungsfrist vorgesehen sind, gelten diese vorrangig.
9.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
Für EPS liegt ein wichtiger Grund vor, wenn
a) der Kunde seine Zahlungen unberechtigt einstellt, b) sich der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Rechnungen
oder eines wesentlichen Rechnungsteilbetrags oder über einen Zeitraum von mehr als zwei
Monaten mit der Bezahlung von Rechnungen, deren Höhe den Grundpreis oder den
Paketpreis im gewählten Tarif von zwei Monaten übersteigt, in Verzug befindet,
c) in Hinblick auf den Kunden Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird,
d) der Kunde die Leistungen von EPS in betrügerischer Absicht in Anspruch nimmt, bei der
Nutzung gegen Strafvorschriften, sonstige Rechtsvorschriften oder die guten Sitten verstößt
oder entsprechender dringender Verdacht besteht,
e) eine Kreditauskunft gemäß Ziffer 5.11 negativ ausfällt,
f) der Kunde gegen die in den Ziffern 3.13, 8.4, 8.10, 8.11, 8.12., 8.13 und 8.14 festgelegten
Pflichten verstößt,
g) sonstige wichtige Gründe bestehen.
9.3 Kündigungen des Kunden und solche von EPS müssen schriftlich erfolgen.
9.4 Kündigt EPS den Mobilfunkvertrag aus wichtigem Grund fristlos, steht ihr ein pauschalierter
Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 75 % des monatlichen Grund- und/oder
Paketpreises und/oder des monatlichen Mindestumsatzes zu, der bis zum nächsten
ordnungsgemäßen Kündigungstermin angefallen wäre. Der Kunde kann der Pauschale den
Nachweis, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale
entstanden ist, entgegenhalten. EPS bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens
durch EPS ausdrücklich vorbehalten.
9.5 EPS kann den Kunden vorzeitig aus dem Mobilfunkvertrag entlassen, sofern der Kunde das
Vertragsübernahmeentgelt zahlt und einen geeigneten Nachfolger stellt, der den Vertrag
übernimmt und bei dessen Überprüfung nach Ziffer 2.4 keine Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit
nach Ziffer 2.5 bestehen.
10. Schadensersatz, Haftungsbeschränkung und Vertragsstrafe
10.1 Für Vermögensschäden, die von EPS, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder ihren
Erfüllungsgehilfen fahrlässig verursacht werden, haftet EPS gegenüber ihren Kunden nach
Maßgabe von § 44a TKG. Das bedeutet, die Haftung von EPS ist in diesen Fällen auf
höchstens EURO 12.500,00 je Kunde begrenzt, wenn es sich bei dem Kunden um eine
juristische oder natürliche Person handelt, die weder öffentliche Telekommunikationsnetze
betreibt noch Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt (so genannte
„Endnutzer“). Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein
einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht
dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 2
in der Summe auf höchstens EURO 10 Millionen begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen,
die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze,
so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller
Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 2
bis 4 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von
Schadenersatz entsteht.
10.2 In allen anderen Fällen bestimmt sich die Haftung von EPS für sich, ihre gesetzlichen Vertreter
und ihre Erfüllungsgehilfen nach den folgenden Regelungen:
a) EPS haftet für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden,
unbegrenzt. Ebenso haftet EPS unbegrenzt für Schäden aus der schuldhaften
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b) Liegen die unter a) genannten Voraussetzungen nicht vor, haftet EPS – gleich aus
welchem Rechtsgrund - nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht)
schuldhaft verletzt wird. In diesen Fällen ist die Haftung von EPS auf den vertragstypisch
vorhersehbaren Schaden beschränkt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Es
handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks
gefährden würde.
c) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz und wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit oder
einer zugesicherten Eigenschaft der von EPS zu erbringenden Leistungen. Soweit die
Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von
EPS. 10.3 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu
treffen.
10.4 In jedem Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Kunden gegen Ziffern 3.13, 8.4, 8.10,
8.11, 8.12, 8.13 und/oder 8.14 schuldet der Kunde E-Plus eine Vertragsstrafe von EURO
1.250,00 pro vertragswidrig eingesetzter und/oder an Dritte weitergegebener EPSMobilfunkkarte. Sofern der Kunde eine juristische Person ist, haftet für den
Vertragsstrafeanspruch neben der juristischen Person auch deren gesetzliches
Vertretungsorgan als Gesamtschuldner, es sei denn, dass die vertragswidrige Benutzung der
EPS-Mobilfunkkarte ohne dessen Wissen und Willen geschieht. EPS bleibt vorbehalten, neben
der Vertragsstrafe gegen den gegen Ziffern 3.13, 8.4, 8.10, 8.11, 8.12, 8.13 und/oder 8.14
verstoßenden Kunden weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Eine
geleistete Vertragsstrafe ist auf Schadensersatzansprüche von EPS anzurechnen.
11. Datenschutz und Kreditwürdigkeitsprüfung
11.1 EPS erhebt, verarbeitet und nutzt die Bestands- und Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1
Telekommunikationsgesetz) sowie die Nutzungsdaten (§ 15 Telemediengesetz) des Kunden
im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses sowie in anderen Fällen, soweit
gesetzliche Vorschriften die Datenerhebung, -verarbeitung, oder -nutzung anordnen bzw.
erlauben oder soweit der Kunde einwilligt. EPS darf die Bestandsdaten auch zur Beratung des
Kunden, zur Werbung für eigene Angebote sowie zur Marktforschung verarbeiten und nutzen,
wenn der Kunde in diese Verwendung eingewilligt hat.
11.2 EPS darf ferner mit Einwilligung des Kunden die zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der
Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung gespeicherten Verkehrsdaten zum Zwecke
der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von
Telekommunikationsdiensten oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen
verwenden. Der Kunde kann die Einwilligung jederzeit widerrufen.
11.3 EPS speichert alle Verkehrs- und Nutzungsdaten grundsätzlich bis zu 80 Tagen nach
Rechnungsversand. In Hinblick auf die Darstellung der einzelnen Verbindungen auf dem
Einzelverbindungsnachweis kann der Kunde durch schriftliche Erklärung wählen, ob die
Verkehrsdaten verkürzt um die letzten drei Stellen oder vollständig dargestellt werden sollen.
11.4 Nimmt der Kunde Leistungen anderer Netzbetreiber in Anspruch, so können die Verkehrsdaten
des Kunden zum Zwecke der Abrechnung an externe Abrechnungsstellen übermittelt werden.
11.5 Auf Wunsch des Kunden übermittelt EPS die laut Kundenauftrag bekannten Bestandsdaten
des Kunden wie Name, Adresse, Beruf oder Branche sowie Rufnummer an EPM, die diese
Daten an Herausgeber von Telefonverzeichnissen und/oder an Betreiber von Auskunfts- bzw.
Vermittlungsdiensten zur Aufnahme in die dortigen Telefonverzeichnisse weiterleitet. Dabei
kann der Kunde bestimmen, dass die Eintragung nur in gedruckten oder nur in elektronischen
Verzeichnissen erfolgt. Gegenüber dem Herausgeber des Verzeichnisses bzw. dem Betreiber
des Dienstes hat der Kunde das Recht, die Form der Eintragung zu wählen.
11.6 EPS ist berechtigt, anhand der vorgelegten Bestandsdaten (z.B. Name, Adresse,
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Angabe sonstiger für die Begründung eines Vertrags
erforderlichen Daten) sowie der vorgelegten Ausweise zu prüfen, ob der Kunde in der
Vergangenheit einen Telekommunikations-Dienstevertrag geschlossen hat, der nicht
vertragsgemäß abgewickelt wurde (z.B. Zahlungsverzug, beantragter Mahnbescheid bei
unbestrittener Forderung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie offene Forderung bei
Unauffindbarkeit des Kunden). Dazu vergleicht EPS diese Daten des Kunden mit dem
vorhandenen Datenbestand. EPS ist berechtigt, die entsprechenden vorgelegten
Ausweisunterlagen vorübergehend zu diesem Zweck zu speichern.
11.7 EPS ist berechtigt, die Bestandsdaten des Kunden an Dritte zu übermitteln, soweit dies zum
Zwecke der Abtretung oder des Einzugs der Forderungen erforderlich ist. Die gesetzlich
zulässige Übermittlung weiterer Daten des Kunden zum Zwecke des Forderungseinzugs bleibt
unberührt. Dem Kunden wird die Beauftragung eines Inkassoinstitutes schriftlich mitgeteilt.
11.8 EPS ist berechtigt, der für den Wohnsitz des Kunden zuständigen SCHUFA-Gesellschaft
(Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) die Bestandsdaten des Kunden zur
Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden zu übermitteln und zu diesem Zweck Auskünfte
einzuholen. EPS ist ferner berechtigt, der SCHUFA auch Daten aufgrund
nichtvertragsgemäßem Verhaltens (z.B. Forderungsbetrug nach Kündigung,
Kartenmissbrauch) zu übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem
Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen
Interessen zulässig ist. 11.9 Die Berechtigung der EPS zur Weitergabe der in Ziffer 11.8 aufgeführten Daten und
Informationen zu den in Ziffer 11.8 genannten Zwecken besteht auch für folgende weitere
Gesellschaften: Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Verband der Vereine
Creditreform e.V., Auskunftei Creditreform Consumer GmbH, Deltavista GmbH, infoscore
Consumer Data GmbH, INFORMA Unternehmensberatung GmbH sowie (nur für
Geschäftskunden) AKV Allgemeine Kreditversicherung GmbH.
11.10 a) Die SCHUFA sowie die vorstehend genannten weiteren Gesellschaften (nachstehend
gemeinsam „Wirtschaftsauskunfteien“ genannt) speichern und übermitteln die Daten an ihre
Vertragspartner im EU-Binnenmarkt (z.B. Kreditinstitute, Kreditkartenunternehmen,
Leasinggesellschaften, Einzelhandelsunternehmen einschließlich des Versandhandels und
sonstiger Unternehmen, die gewerbsmäßig Geld- oder Warenkredite an Konsumenten
geben, sowie Versicherungen, Telefongesellschaften, Mobilfunkunternehmen, ServiceProvidern, Onlinediensten, Mediaservices und Factoringunternehmen) zum Zwecke der
Beurteilung der Kreditwürdigkeit oder der Dokumentation nicht ordnungsgemäß
abgewickelter Verträge. Die Wirtschaftsauskunfteien stellen die Daten ihren
Vertragspartnern nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der
Datenübermittlung im Einzelfall glaubhaft darlegen.
b) Im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung ist EPS weiterhin berechtigt, ein sog. ScoringVerfahren in die Kreditwürdigkeitsprüfung mit einzubeziehen. Hierbei wird ergänzend aus
dem Datenbestand der jeweiligen Wirtschaftauskunftei ein errechneter
Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des objektiven Kreditrisikos mitgeteilt. Weitere
Informationen über das SCHUFA-Auskunfts- und Scoring-Verfahren werden auf Anfrage zur
Verfügung gestellt. Die Adressen der Schufa lauten: SCHUFA Holding AG,
Verbraucherservice, Postfach 600509, 44845 Bochum, oder SCHUFA Holding AG,
Verbraucherservice, Postfach 5640, 30056 Hannover.
11.11 Der Kunde kann bei den Wirtschaftsauskunfteien die ihn betreffenden gespeicherten Daten
abfragen. Die Adressen, der sonstigen Wirtschaftsauskunfteien lauten:
Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co KG, Postfach 50 01 66, 22701 Hamburg;
Verband der Vereine Creditreform e.V., Postfach 10 15 53, 41415 Neuss;
Creditreform Consumer GmbH Hellersbergstraße 14, 41460 Neuss;
Deltavista GmbH, Freisinger Landstraße 74, 80939 München;
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden;
INFORMA Unternehmensberatung GmbH, Freiburger Straße 7, 75179 Pforzheim; und
AKV Allgemeine Kreditversicherung AG, Issaac-Fulda-Allee 1, 55124 Mainz.
11.12 EPS behält sich vor, weitere Wirtschaftsinformationsdienste einzuschalten. In diesem Fall wird
der betroffene Kunde hierüber schriftlich informiert.
12. Fraud Prevention Pool
12.1 EPS ist Teilnehmer des Fraud Prevention Pool („FPP”). Aufgabe des FPP ist es, den
Teilnehmern Informationen zu geben, um sie vor Forderungsausfällen zu schützen und ihnen
gleichzeitig die Möglichkeit zu eröffnen, den/ die Kunden bei Verlust der EPS-Mobilfunkkarte(n)
und/ oder Missbrauch vor weitergehenden Folgen zu bewahren. Zu diesem Zweck übermittelt
EPS an denn FPP Daten über die Beantragung, die Aufnahme und die Beendigung dieses
Mobilfunkvertrages. Weiterhin wird EPS dem FPP Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer
Abwicklung (z. B. Kündigung wegen Zahlungsverzuges) dieses Vertrages melden, soweit dies
zur Wahrung berechtigter Interessen von EPS erforderlich ist und dadurch schutzwürdige
Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Der FPP speichert die Daten, um den ihm
angeschlossenen Unternehmen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des
Kunden geben zu können. An Unternehmen, die gewerbsmäßig Forderungen einziehen und
dem FPP vertraglich angeschlossen sind, können zum Zwecke der Schuldnerermittlung
Adressen übermittelt werden. Der FPP stellt die Daten seinen Vertragspartnern nur zur
Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft
darlegen. Die übermittelten Daten werden ausschließlich zu diesem Zweck verarbeitet und
genutzt.
12.2 Die FPP-Datenbank wird von der Firma Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG
betrieben, Anschrift s. Ziffer 11.11. Weitere Informationen über die in der FPP-Datenbank bzw.
über zu seiner Person/Firma gespeicherten Daten kann der Kunde auf schriftlichem Wege vom
Betreiber der FPP-Datenbank erhalten.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Gerichtsstand für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Düsseldorf, wenn
der Kunde Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und wenn kein ausschließlicher
Gerichtsstand gegeben ist. EPS ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen
gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Bei Nicht-Kaufleuten gelten die gesetzlichen
Gerichtsstände.
13.2 Die vertraglichen Beziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland mit Ausnahme der Vorschriften, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind
(Internationales Privatrecht, Art. 3 fort folgende des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch).
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
14.2 Ist eine Bestimmung dieses Vertrags und/oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so
bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
14.3 Der Kunde darf Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von
EPS abtreten.
Potsdam, Juli 2011
E-Plus Service GmbH & Co. KG
Edison-Allee 1
D-14473 Potsdam
Postfach
D-14425 Potsdam
Potsdam (AG Potsdam, HRA 2809 P);
Persönlich haftender Gesellschafter:
E-Plus Mobilfunk Geschäftsführungs GmbH, Düsseldorf (AG Düsseldorf, HRB 39109),
Geschäftsführer: Thorsten Dirks (Vorsitzender)
Aufsichtsratsvorsitzender: Eelco Blok

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