Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft  -  Allgemeine Geschäftsbedingungen - Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB Flugpassage)   (Stand: 04.2011)

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Vertragsanalyse

     

wichtige Vertragsbestandteile:

(5)
B
Flugzeiten sind nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages und damit auch nicht garantiert. (bearbeiten)
(1)
C
Bei Code Share_Flügen kann die Beförderung durch andere Fluganbieter durchgeführt werden. Die Lufthansa ist hier zwar verantwortlich für die Beförderung und den Service. Allerdings gelten zudem die Beförderungsbedingungen des Code Share Partners (bearbeiten)
(2)
C
Flugscheine sind nicht übertragbar. (bearbeiten)
(3)
C
Bei Reisen mit einem elektronischen Flugschein besteht nur dann Anspruch auf Beförderung, wenn sich der Fluggast ausreichend ausweisen kann. Ohne elektronischen Flugschein ist der Flugcoupon Voraussetzung für die Beförderung. (bearbeiten)
(4)
C
Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen (mind. 18 Jahre) oder eines Geschwisters (mindes. 16 Jahre) reisen. Kinder zwischen einschließlich 6 und 12 Jahren müssen vorher telefonisch angemeldet werden. (bearbeiten)

kritische (unklare) Vertragsbestandteile:

[1]
B
Falls im gewählten Tarif die Flugreihenfolge vorgegeben ist und der Fluggast eine Teilstrecke überspringt, kann dies zu einem nachträglich höheren Flugpreis führen. Dieser bestimmt sich aus dem zum Zeitpunkt der Buchung für die tatsächliche Streckenführung üblichen Preis. (bearbeiten)

Verweis auf andere Verträge:

<1>
B
Bei Code Sharing Flügen können die Beförderungsbedingungen der Partner Fluggesellschaften abweichen. (z.B. Check-In Zeitbegrenzung, Gepäckaufnahme, Freigepäckgrenzen etc.) Die Bedingungen der Code Share Partner sind auf deren Webseiten ausgewiesen. (bearbeiten)
<2>
B
Je nach Tarif können einschränkende Bestimmungen zu Umbuchung und Stornierung festgelegt werden. Diese können den jeweiligen Tarifbestimmungen entnommen werden. (bearbeiten)
<3>
C
Nähere Informationen zu Reisen mit Kindern finden sich in der Rubrik 'Service und Info' auf www.lufthansa.com. (bearbeiten)
<4>
C
Gewicht, Umfang und Anzahl von Gepäckstücken als Freigepäck ergeben sich aus dem Flugschein und sind bei Lufthansa oder den ausstellenden Reisebüros erhältlich. (bearbeiten)
<5>
C
Gefährliche Gegenstände dürfen nicht mitgenommen werden. Eine Liste ist bei Lufthansa oder den entsprechenden Reisebüros erhältlich. (bearbeiten)

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23.04.2012 21:23  (Verweis 5) erstellt von 81.210.144.250


Zusammenfassung: Gefährliche Gegenstände dürfen nicht mitgenommen werden. Eine Liste ist bei Lufthansa oder den entsprechenden Reisebüros erhältlich.
Kategorie:Verweis auf einen anderen Vertrag
Priorität: C (nennenswert)
Textmarkierung:
In Ihrem Gepäck dürfen nicht enthalten sein:

8.3.1.1. Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeugs zu gefährden, so wie sie in den Gefahrgutregeln der ICAO und der IATA aufgeführt sind, die bei uns oder bei den Flugschein ausstellenden Reisebüros erhältlich sind. Zu ihnen zählen insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxydierende, radioaktive oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe und ferner flüssige Stoffe jeder Art (ausgenommen solche Flüssigkeiten, die der Fluggast in seinem Handgepäck zum Gebrauch während der Reise mitführt);

8.3.1.2. Gegenstände, deren Beförderung nach den Vorschriften des Staates, von dem aus geflogen, der angeflogen oder überflogen wird, verboten ist;

8.3.1.3. Gegenstände, die gefährlich oder unsicher oder wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art sowie aufgrund ihrer Verderblichkeit, Zerbrechlichkeit oder ihrer besonderen Empfindlichkeit zur Beförderung ungeeignet sind; nähere Erläuterungen für den konkreten Einzelfall können bei uns oder den Flugschein ausstellenden Reisebüros in Erfahrung gebracht werden;

8.3.1.4. Einzeln mitgebrachte Lithium-Batterien oder Lithium-Akkumulatoren (wie sie in elektronischen Gebrauchsgütern wie z.B. in Laptop-Computern, Mobiltelefonen, Uhren, Kameras, gebräuchlich sind) dürfen ausschließlich im Handgepäck befördert werden. Es dürfen höchstens zwei einzelne Lithium-Batterien oder Akkumulatoren mit einer Wattstundenleistung bis 160Wh als Ersatzzellen für elektronische Gebrauchsgüter befördert werden. Die Beförderung von einzelnen Batterien oder Akkumulatoren mit einer Wattstundenleistung von 100Wh bis 160 Wh bedarf der vorherigen Zustimmung der Fluggesellschaft. Weitere Einzelheiten zur Beförderung von Batterien und Akkumulatoren sind den internationalen Gefahrgutvorschriften der International Civil Aviation Organization - ICAO - als internationale Zivilluftfahrtorganisation zu entnehmen, welche direkt auf den Internetseiten der ICAO unter der Rubrik Dangerous Goods oder über die Internetseiten des Luftfahrt-Bundesamtes eingesehen werden können.
Verlauf:keine Änderungen

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