Centogene GmbH  -  Allgemeine Nutzungsbedingungen für das Corona-Testverfahren und das Testportal   (Stand: 07.2020)

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Bewertung:

fair & wichtig

wichtige Vertragsbestandteile:

(5)
A
Im persönlichen Nutzerkonto ist ersichtlich, falls Probanden die Testkosten selbst tragen müssen. In diesem Fall wird die jeweilige Bezahloption angezeigt. (bearbeiten)
(6)
A
Im Fall eines positiven Testergebnisses wird das zuständige Gesundheitsamt auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung aus dem Infektionsschutzgesetz über das Testergebnis informiert. Dieses setzt sich dann mit dem Probanden zwecks Ergreifung etwaiger Maßnahmen in Verbindung. (bearbeiten)
(7)
A
Der Proband wird per E-Mail benachrichtigt, dass ein neuer Befund vorliegt. Im Fall eines positiven Testergebnisses wird der Proband erst benachrichtigt, wenn das zuständige Gesundheitsamt die Freigabe dazu erteilt hat. (bearbeiten)
(10)
A
Das Labor Dr. Bauer und/oder CENTOGENE übernehmen keine Garantie dafür, dass die Analyse der Rachenabstrichprobe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt. (bearbeiten)
(4)
B
Probanden haben die Möglichkeit, ein Kit zur Selbstentnahme einer Probe nach Hause zu bestellen oder die Rachenabstrichprobe vor Ort in einem Testcenter abzugeben (bearbeiten)
(9)
B
In sehr wenigen Fällen können Tests nicht das richtige Ergebnis zeigen. (bearbeiten)
(1)
C
Die laborärztliche Analyse auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wird durch die Dr. Bauer Laboratoriums GmbH, Am Strande 7, 18055 Rostock durchgeführt. (bearbeiten)
(2)
C
Das Testportal erlaubt Probanden unter Angabe der E-Mail-Adresse und eines Passworts ein Nutzerkonto zu erstellen. Nach Übermittlung der E-Mail-Adresse an CENTOGENE erhalten die Probanden eine Einladungs-E-Mail mit einem Einladungslink. (bearbeiten)
(3)
C
Bevor der Test durchgeführt wird, müssen die Probanden dem Laborpartner mit der Durchführung der Untersuchung der Rachenabstrichprobe beauftragen. Im Anschluss bekommt der Proband eine E-Mail mit der Anmeldebestätigung als PDF. (bearbeiten)
(8)
C
Der Vertragsanbieter und das beauftragte Labor tragen die gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortung der Probandendaten. (Anmerkung: In Paragraph 5 wird ausführlich auf die Datenverarbeitung und Datensicherheit eingegangen.) (bearbeiten)

Allgemeine Nutzungsbedingungen für das Corona-Testverfahren und das Testportal
Version 3.6
Juli 2020
1. Allgemein
Die Website corona.centogene.com („Testportal“) wird von der Centogene GmbH, Am Strande 7, 18055 Rostock, Germany (“CENTOGENE”) bereitgestellt. Die laborärztliche Analyse auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bzw. Corona-Virus („Test“) wird durch die Dr. Bauer Laboratoriums GmbH, Am Strande 7, 18055 Rostock („Labor Dr. Bauer“) durchgeführt. (1)

Die nachfolgenden allgemeinen Nutzungsbedingungen gelten für den Test und für die Nutzung des Testportals.

2. Definitionen
CENTOGENE
die Centogene GmbH einschließlich aller Tochtergesellschaften.
Proband(en)
Personen, die sich auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bzw. Corona-Virus testen lassen möchten.
Testcenter
Die jeweilige Abnahmestelle zur Probenentnahme.
Testkit
CentoSwab™, unser Kit für die Entnahme der Rachenabstrichporbe um diese anschließend auf einer Infektion mit Sars-CoV-2 zu untersuchen.
Testportal
Das Corona-Testportal (https://corona.centogene.com).
3. Persönliches Nutzerkonto
Das Testportal erlaubt Probanden unter Angabe der E-Mail-Adresse und eines selbst gewählten Passworts ein persönliches Nutzerkonto zu erstellen. Nach Übermittlung der E-Mail-Adresse an CENTOGENE erhalten die Probanden eine Einladungs-E-Mail mit einem Einladungslink. Durch Klicken auf diesen Link, wird der Proband auf das Testportal umgeleitet und kann seine Anmeldung unter Angabe seines Namens und weiterer personenbezogenen Daten abschließen. (2)

Probanden sind für die Verwaltung ihres persönlichen Nutzerkontos selbst verantwortlich.

Bevor der Test durchgeführt wird, müssen die Probanden Dr. Bauer im Testportal mit der Durchführung der Untersuchung der Rachenabstrichprobe beauftragen. Im Anschluss bekommt der Proband eine E-Mail mit der Anmeldebestätigung als PDF. (3)

a) Testkit nach Hause bestellen
Probanden haben die Möglichkeit, ein Kit zur Selbstentnahme einer Probe nach Hause zu bestellen. Nachdem die Bestellung abgeschlossen wurde, wird das Testkit an die angegebene Adresse verschickt. Anschließend können Probanden ihre Rachenabstrichprobe selbstständig entnehmen und diese an CENTOGENE zur Testdurchführung im Labor Dr. Bauer einsenden. Das Labor Dr. Bauer analysiert diese anschließend wie unter Ziffer 6 näher beschrieben.

b) Testcenter besuchen
Probanden haben ebenfalls die Möglichkeit, die Rachenabstrichprobe vor Ort in einem Testcenter abzugeben. Dazu müssen Probanden im Anschluss an die Bestellung mit der per E-Mail übersandten Anmeldebestätigung bei einem Testcenter zur Probenentnahme vorstellig werden (als PDF in digitaler Form oder als Ausdruck auf Papier). Ohne Vorlage der Anmeldebestätigung kann der Proband nicht am Test teilnehmen.
Ein Abgleich, ob der jeweilige Proband zum Test angemeldet und zugelassen ist, erfolgt spätestens bei der Entnahme der Probe in der Abnahmestelle.
(4)

c) Bezahlfunktion
Grundsätzlich müssen Probanden die Kosten für die Tests selbst tragen. Falls Probanden ihr persönliches Nutzerkonto wie in Ziffer 4 ausführlich beschrieben, dem Account einer Institution zugeordnet haben, kommt möglicherweise die jeweilige Institution für die Kosten der Tests auf.

Im persönlichen Nutzerkonto ist ersichtlich, falls Probanden die Kosten selbst tragen müssen. In diesem Fall wird die jeweilige Bezahloption angezeigt.
(5)

d) Testergebnisse
Im Fall eines positiven Testergebnisses wird das zuständige Gesundheitsamt auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung aus dem Infektionsschutzgesetz über das Testergebnis informiert. Dieses setzt sich dann mit dem Probanden zwecks Ergreifung etwaiger Maßnahmen in Verbindung. Die Ergreifung etwaiger Maßnahmen liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des zuständigen Gesundheitsamtes. (6)

Unabhängig davon, ob ein negativer oder positiver Befund vorliegt, wird der Proband per E-Mail über die im persönlichen Nutzerkonto hinterlegte E-Mail-Adresse benachrichtig, dass ein neuer Befund vorliegt. Im Fall eines positiven Testergebnisses wird der Probanden erst benachrichtigt, wenn das zuständige Gesundheitsamt die Freigabe dazu erteilt hat. Anschließend wird der positive bzw. negative Befund über das persönliche Nutzerkonto bereitgestellt. (7)

4. Institutionen
4.1. Institutionen ohne eigenen Arzt
Institutionen wie Arbeitgeber, Alten- und Pflegeheime und andere Einrichtungen, die ihre Proben gemeinsam einreichen wollen, dies aber nicht durch einen Betriebsarzt oder eine ärztliche Betreuung begleiten lassen („Institutionen ohne eigenen Arzt“), können einen Account auf dem Testportal anlegen und anschließend einen Institutionsstatus beantragen.

Nachdem dieser Status bewilligt wurde, kann die Institution Probanden einladen, ein bestehendes persönliches Nutzerkonto dem Account der Institution zuzuordnen oder ein neues zu erstellen und anschließend zuzuordnen. Hierfür muss die E-Mail-Adresse des betreffenden Probanden im Testportal eingegeben werden. Nach Übermittlung der E-Mail-Adresse an CENTOGENE erhalten die Probanden eine Einladungs-E-Mail mit einem Einladungslink. Durch Klicken auf diesen Link, wird der Proband auf das Testportal umgeleitet und wird gefragt, ob er sein persönliches Nutzerkonto dem Account der Institution zuordnen will. Wenn er dem zustimmt, wird sein persönliches Nutzerkonto dem Account der Institution zugeordnet. Stimmt er nicht zu, wird das persönliche Nutzerkonto nicht zugeordnet. Probanden haben ebenfalls die Möglichkeit ihr persönliches Nutzerkonto selbst mittels Eingabe eines Codes dem Account einer Institution zuzuordnen.

Die direkte Anmeldung zu dem Test hat durch den jeweiligen Probanden selbst gemäß den Vorgaben in Ziffer 3 zu erfolgen. Probanden sind für die Verwaltung ihres persönlichen Nutzerkontos selbst verantwortlich.

Institutionen ohne eigenen verantwortlichen Arzt werden keine Angaben zum Gesundheitszustand, Befunde oder Testergebnisse des Probanden mitgeteilt.

Nach der Anmeldung zum Test ist der Proband bei einem Testcenter (zumeist in der Institution in eigener Organisation) zur Probenentnahme vorstellig zu werden.

Ein Abgleich, ob der jeweilige Proband zum Test zugelassen ist, erfolgt durch die Institution spätestens bei der Entnahme bzw. Abgabe der Probe. Weder das Labor Dr. Bauer noch CENTOGENE übernehmen Verantwortung für etwaige Verwechslungen der Probanden, die durch die Institution erfolgen. Es liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Probanden und der Institution, die abgegebene Rachenabstrichprobe dem korrekten Probanden zuzuordnen.

Eine Mitteilung der Testergebnisse an den Probanden und ggfls. die Information an das zuständige Gesundheitsamt über ein positives Testergebnis erfolgt wie vorstehend unter Ziffer 3 d) beschrieben.

4.2. Institutionen mit eigenem Arzt
Institutionen wie Ärzte, Krankenhäuser oder andere Einrichtungen, die ihre Proben gemeinsam einreichen wollen und dies durch einen Betriebsarzt oder eine ärztliche Betreuung begleiten lassen („Institutionen mit eigenem Arzt“), können ebenfalls einen Account auf unserer Website anlegen und anschließend den Status einer Institution mit eigenem Arzt beantragen.

a) Probanden anlegen
Nachdem dieser Status bewilligt wurde, kann der Arzt seine Patienten mittels einer Patienten-ID registrieren und direkt für den Test anmelden.

Der Arzt ist dafür verantwortlich, dass nur Probanden an dem Test teilnehmen, die in die Untersuchung ihrer Rachenabstrichprobe eingewilligt haben. Der Arzt ist ebenfalls dafür verantwortlich, die Probanden über die Datenverarbeitung aufzuklären und etwaige datenschutzrechtliche Einwilligungen einzuholen. Das Formular zur schriftlichen Beauftragung inklusive Datenschutzhinweise und Einwilligungserklärung muss heruntergeladen, ausgedruckt, vom Probanden unterzeichnet und vom Arzt in der Patientenakte aufbewahrt werden. Der Arzt bestätigt im Testportal lediglich, dass der Proband das Labor Dr. Bauer mit der Durchführung des Tests beauftragt hat und etwaige optionale datenschutzrechtliche Einwilligungen abgegeben hat.

Die korrekte Eintragung der Probanden im Account der Institution und die Zuordnung der Material-ID zu der entsprechenden Probanden-ID erfolgt durch den Arzt bei der Entnahme bzw. Abgabe der Probe. Weder das Labor Dr. Bauer noch CENTOGENE übernehmen Verantwortung für etwaige Verwechslungen der Probanden, die durch den Arzt begangen werden. Es liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Arztes, die abgegebene Rachenabstrichprobe dem korrekten Probanden zuzuordnen.

b) Probanden einladen
Institutionen mit eigenem Arzt können Probanden ebenfalls einladen, ein persönliches Nutzerkonto dem Account der Institution zuzuordnen. Darüber hinaus haben Probanden auch hier die Möglichkeit, ihr persönliches Nutzerkonto selbst mittels Eingabe eines Codes dem Account der Institution zuzuordnen. Näheres hierzu vorstehend unter Ziffer 4.1.

Die direkte Anmeldung zu dem Test hat durch den jeweiligen Probanden selbst gemäß den Vorgaben in Ziffer 3 zu erfolgen. Probanden sind für die Verwaltung ihres persönlichen Nutzerkontos selbst verantwortlich.

Der Arzt erhält im Rahmen des ärztlichen Vertrauensverhältnisses nach § 203 StGB Einblick in Angaben zum Gesundheitszustand, der Befunde sowie der Testergebnisse des Probanden.

c) Testergebnisse
Im Fall eines positiven Testergebnisses wird das zuständige Gesundheitsamt informiert, wie vorstehend unter Ziffer 3 d) beschrieben.

Unabhängig davon, ob ein negativer oder positiver Befund vorliegt, wird der Arzt per E-Mail über die im Account hinterlegte E-Mail-Adresse benachrichtigt, dass ein neuer Befund vorliegt. Im Fall eines positiven Testergebnisses wird der Arzt zeitgleich mit der Information an das zuständige Gesundheitsamt benachrichtigt. Anschließend wird der positive bzw. negative Befund über den Account bereitgestellt. Die Information des Probanden über das Testergebnis liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Arztes.

4.3. Vergütung
Die Kosten für die Tests trägt entweder die jeweilige Institution oder der Proband selbst. Hierzu treffen das Labor Dr. Bauer, vertreten durch CENTOGENE und die jeweilige Institution eine gesonderte Vereinbarung.

5. Vereinbarung zur gemeinsamen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit („Vereinbarung“)
Im Rahmen des in Ziffer 3 und 4 beschriebenen Vorgehens verarbeiten das Labor Dr. Bauer, CENTOGENE und, falls ein Institutionsaccount freigeschaltet wurde, die jeweilige Institution (sowohl Labor Dr. Bauer und CENTOGENE, als auch eine jeweilige Institution werden nachfolgend einzeln als „Partei“ und zusammen als „Parteien“ bezeichnet) personenbezogene Daten der Probanden und legen dabei gemeinsam die Zwecke und Mittel der Verarbeitung fest. Die Parteien fungieren hinsichtlich aller in Ziffer 5.3 festgelegten Verarbeitungsschritte als „Gemeinsam Verantwortliche“ im Sinne von Art. 26 DSGVO. Hinsichtlich der operativen Durchführung dieser gemeinsamen Verantwortlichkeit entscheiden die Parteien im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs hingegen autonom.

Zur Klarstellung: Die gemeinsame Verantwortlichkeit zwischen den Parteien bezieht sich ausschließlich auf die personenbezogenen Daten der Probanden.

Für alle nicht in Ziffer 5.3 festgelegten Verarbeitungsschritte, ist jede Partei eigenständiger Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO und nimmt ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem geltenden Datenschutzrecht eigenständig und unabhängig voneinander wahr.

Für alle in Ziffer 5.3 festgelegten Verarbeitungsschritten, gilt Folgendes:
(8)

5.1 Zweck der Datenverarbeitung
Das Labor Dr. Bauer führt unter laborärztlicher Verantwortung die labordiagnostische Analyse auf das Vorliegen des SARS-CoV-2-Virus bzw. Corona-Virus durch. CENTOGENE stellt das Testportal und die erforderliche technische Infrastruktur und die Laborkapazitäten zur Verfügung.

Gegebenenfalls möchte die jeweilige Institution den jeweiligen Probanden die Möglichkeit bieten, sich regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bzw. Corona-Virus testen zu lassen. Hierdurch soll eine mögliche Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus bzw. Corona-Virus in der Institution frühzeitig entdeckt und unterbunden werden. Dies dient in erster Linie dazu, die Sicherheit innerhalb der Institution zu gewährleisten und den Betrieb der Institution aufrecht zu erhalten. Um die Infektionsrate in der Institution auszuwerten und um die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus bzw. Corona-Virus nachvollziehen zu können, erhält die Institution eine statistische, anonymisierte Auswertung bezüglicher aller durchgeführten Tests.

5.2 Art der personenbezogenen Daten und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Im Rahmen der in Ziffer 5.3 festgelegten Verarbeitungsschritte, werden folgende personenbezogene Daten der Probanden verarbeitet:

a) Person einladen
Sofern die Institution die Probanden mittels Angabe einer E-Mail-Adresse einladen möchte, auf dem Testportal ein persönliches Nutzerkonto zu erstellen, ist die Institution verpflichtet, vor Angabe und Übermittlung der E-Mail-Adresse an CENTOGENE die Einwilligung der Probanden einzuholen (Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO).

b) Daten, die für die Durchführung der Tests und die Erfüllung damit verbundener Meldepflichten erforderlich sind:
Neben der Rachenabstrichprobe und den daraus gewonnenen Analysedaten (einschließlich Gesundheitsdaten):

Vorname, Nachname
Anschrift
Geburtsdatum
Telefonnummer
Die Verarbeitung der zuvor genannten personenbezogenen Daten (einschließlich Gesundheitsdaten) zum Zweck der Durchführung der Tests durch das Labor Dr. Bauer und die Organisation der Tests durch CENTOGENE erfolgt auf Grundlage einer Einwilligung der Probanden gemäß Art: 6 Abs. 1 a); Art. 9 Abs. 2 a) DSGVO. Verarbeitungen zur Erfüllung gesetzlicher Meldepflichten erfolgen auf Basis von Art. 9 Abs. 2 i) DSGVO i.V.m. § 5a Infektionsschutzgesetz.

c) Zahlungsdaten:
Probanden haben die Möglichkeit, die Tests selbst zu bezahlen. Hierfür werden verschiedene Zahlungsmethoden angeboten. Zur Abwicklung der Zahlung werden die, für die Abwicklung der Zahlung erforderlichen Angaben (wie Name, Preis und Anzahl bestellter Tests) an die beauftragten Zahlungsdienstleister weitergegeben. Rechtsgrundlage dieser Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO.

d) Zugehörigkeitsverhältnis zu einer Institution:
Probanden haben die Möglichkeit, ihr persönliches Nutzerkonto dem Account einer Institution zuzuordnen. Falls das persönliche Nutzerkonto dem Account einer Institution zugeordnet wurde, können Probanden angeben, ob sie

Mitarbeiter der Institution
Bewohner, Schüler oder Nutzer der Institution, oder
Angehöriger eines Mitarbeiters, Bewohners, Schülers oder Nutzers der Institution>
sind. Sofern ein Proband darin eingewilligt hat, wertet CENTOGENE die zuvor genannten Angaben anschließend wissenschaftlich-statistisch aus. Hierbei soll die Verbreitungsrate des SARS-CoV-2-Virus innerhalb der zuvor genannten Personengruppen untersucht werden. Die Verarbeitung der zuvor genannten Angaben, die für die Durchführung des Tests selbst nicht unmittelbar erforderlich sind, ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Probanden zulässig (Art. 9 Abs. 2 a) DSGVO). Probanden können auch ohne Angabe der zuvor genannten Angaben an den Tests teilnehmen.

f) Technische Daten, die im Rahmen des Aufrufens des Testportals verarbeitet werden:n
Bei jedem Besuch des Testportals, werden automatisch bestimmte technische Daten durch den Webbrowser gesendet. Diese technischen Daten beinhalten insbesondere die IP-Adresse, Datum und Uhrzeit der Anfrage, den Zugriffsstatus/ HTTP-Statuscode, den Browser, das Betriebssystem, die Sprache und die Browserversion. Diese technischen Daten werden verarbeitet, um die Nutzung des Testportals zu ermöglichen und um die dauerhafte Funktionalität und Sicherheit der Systeme zu gewährleisten, einschließlich der Betrugsprävention und der internen Qualitätskontrolle. Einige dieser technischen Daten werden in internen Logfiles gespeichert und ausschließlich zu statistischen Zwecken, aus Performance- und Sicherheitsgesichtspunkten automatisch ausgewertet. Die in den Logfiles gespeicherten technischen Daten lassen keine direkten Rückschlüsse auf den Besucher zu; insbesondere wird die IP-Adresse nur in verkürzter Form gespeichert. Die Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 b) und Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO beruhend auf den oben genannten berechtigten Interessen von CENTOGENE.

5.3 Verarbeitungsschritte der Parteien
Im Folgenden werden die Zuständigkeiten der Parteien für die einzelnen Verarbeitungsschritte wie folgt festgelegt:

Konkrete Aufgabe Zuständigkeit Zuständigkeit Zuständigkeit Institution
Labor Dr. Bauer CENTOGENE ohne eigenen Arzt mit eigenem Arzt
Bereitstellung des Testportals. X
Zur Verfügung stellen der nach Art. 13, 14 DSGVO erforderlichen Informationen („Datenschutzhinweise“) in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache über das Testportal. X
Einholen, Speicherung und Nachweis der Einwilligung im Rahmen der Funktion „Person einladen“ (Ziffer 5.2 a)). X X
Verarbeitung der Daten, die im Rahmen der Rahmen der Funktion „Person einladen“ erforderlich sind (Ziffer 5.2 a)) und der technischen Daten, die im Rahmen des Aufrufens des Testportals verarbeitet werden (Ziffer 5.2 f)). X
Erhebung der für die Durchführung der Tests und die Erfüllung damit verbundener Meldepflichten erforderlichen Daten über das Testportal (Ziffer 5.2 b)). X X X
Erheben der Zahlungsdaten über das Testportal, falls Probanden die Tests selbst bezahlen (Ziffer 5.2 c)). X
Labordiagnostische Untersuchung der Rachenabstrichprobe der Probanden auf das Vorliegen mit einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bzw. Corona-Virus. X
Erheben der Angaben zum Zugehörigkeitsverhältnis zu einer Institution um die Verbreitungsrate des SARS-CoV-2-Virus innerhalb der jeweiligen Personengruppen in der jeweiligen Institution zu untersuchen und entsprechende wissenschaftlich-statistische Auswertung (Ziffer 5.2. d)). X
Einholen, Speicherung und Nachweis der Beauftragung zur Durchführung des Tests und aller notwendigen datenschutzrechtlichen Einwilligungen – einschließlich der Einwilligung, zur Kontaktaufnahme zwecks einer möglichen Teilnahme an einer Folgestudie zur Erforschung des SARS-CoV-2-Virus und seiner Infektionswege - über das Testportal. X X
Vollen Einblick in das persönliche Nutzerkonto des Probanden, einschließlich der Angaben zum Gesundheitszustand, der Befunde und/ oder Testergebnisse. X X X
Bereitstellung der Testergebnisse über das Testportal. X X
Zur Verfügung stellen einer anonymisierten Auswertung zur Verbreitungsrate des SARS-CoV-2-Virus innerhalb der jeweiligen Personengruppen in der jeweiligen Institution an die Institution. X
Zentrale Anlaufstelle für Betroffenenanfragen von Probanden. X
Bearbeitung von Betroffenenanfragen von Probanden. X X X X
Meldung positiver Befunde an das jeweils zuständige Gesundheitsamt. X
5.4 Pflichten der Parteien
Jede Partei gewährleistet die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Rechtmäßigkeit der durch sie auch im Rahmen der gemeinsamen Verantwortlichkeit durchgeführten Datenverarbeitungen. Die Parteien ergreifen alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere nach den Art. 12 bis 22 DSGVO, innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit gewährleistet werden können bzw. sind.

Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich und vollständig, wenn sie bei der Prüfung der Verarbeitungstätigkeiten Fehler oder Unregelmäßigkeiten hinsichtlich datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellen.

Die Parteien verpflichten sich, den Probanden nach Art. 26 Abs. 2 DSGVO den wesentlichen Inhalt dieser Vereinbarung zur Verfügung zu stellen. Hierzu befindet sich in den Datenschutzhinweisen ein Hinweis und eine Verlinkung auf diese Vereinbarung.

Die Parteien erkennen an, dass Probanden ihre nach dem geltenden Datenschutzrecht gewährten Betroffenenrechte gegenüber jeder der Parteien ausüben können, wobei CENTOGENE als zentrale Anlaufstelle fungieren soll. Betroffenenanfragen werden von den jeweiligen Parteien im Rahmen ihrer in Ziffer 5.3 festgelegten Verantwortlichkeit bearbeitet. Die Parteien vereinbaren, sich bei der Beantwortung der Betroffenenanfragen gegenseitig zu unterstützen und die Betroffenenanfrage an die Partei weiter zu leiten, die diese beantworten kann, weil sie umfangreich Zugriff auf die entsprechenden personenbezogenen Daten hat. Die Partien stellen sich dabei unter keinen Umständen personenbezogene Daten entgegen der Festlegung in Ziffer 5.3 zur Verfügung. Zur Klarstellung: Jede Partei erhebt und verarbeitet auch im Rahmen etwaiger Betroffenenanfragen nur diejenigen personenbezogenen Daten, die sie nach Ziffer 5.3, den Datenschutzhinweisen und der entsprechenden Einwilligung der Probanden verarbeiten darf.

Im Rahmen der jeweils in Ziffer 5.3 festgelegten Verantwortlichkeit, obliegt jeder Partei die aus Art. 33 und 34 DSGVO resultierende Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde und die Benachrichtigungspflicht gegenüber den Probanden. Bevor eine Partei eine entsprechende Meldung und/oder Benachrichtigung tätigt, stimmt sie dieses Vorgehen soweit möglich mit den jeweils anderen Parteien ab.

Die Parteien werden sich unverzüglich gegenseitig darüber informieren, falls sie von einer Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder der ihr zugrunde liegenden Datenverarbeitung kontaktiert werden. Soweit möglich, werden die Parteien in solchen Fällen das gemeinsame weitere Vorgehen untereinander abstimmen, bevor einer etwaigen Behördenanfrage Folge geleistet wird.

Ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO erforderlich, unterstützen sich die Parteien dabei gegenseitig.

Die Parteien haben eigenständig dafür Sorge zu tragen, dass sie sämtliche in Bezug auf die personenbezogenen Daten bestehenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten einhalten. Dies gilt insbesondere im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit sowie von entsprechenden Löschanfragen seitens Probanden.

Die Parteien nehmen die Verarbeitungstätigkeiten in das Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO auf, auch und insbesondere mit einem Vermerk zur Natur des Verarbeitungsverfahrens in gemeinsamer oder alleiniger Verantwortung.

Dokumentationen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DSGVO, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, werden durch jede Partei entsprechend den rechtlichen Befugnissen und Verpflichtungen über das Vertragsende hinaus aufbewahrt.

5.5 Haftung
Im Rahmen dieser Vereinbarung, haften die Parteien im Außenverhältnis als Gesamtschuldner nach Art. 82 Abs. 4 DSGVO in Verbindung mit § 421 BGB.

Im Innenverhältnis haften die Parteien, unbeschadet der Regelungen dieser Vereinbarung nur für Schäden, die innerhalb ihrer jeweils in Ziffer 5.3 festgelegten Verantwortlichkeit entstanden sind und halten sich in diesem Umfang gegenseitig schadlos (vgl. Art. 82 Abs. 5 DSGVO).

6. Analyse
Dr. Bauer analysiert die abgegebene Rachenabstrichprobe im Anschluss an die Probenentnahme schnellstmöglich. Die Bearbeitungsdauer hängt von dem Eingangszeitraum am betreffenden Tag sowie der Anzahl der insgesamt eingehenden Proben am betreffenden Tag ab. Gegebenenfalls wird Dr. Bauer auf Anweisung des zuständigen Gesundheitsamtes einzelne Proben mit höherer Dringlichkeit bearbeiten.

7. Widerrufsrecht
Hinweise zum Widerrufsrecht für Verbraucher finden Sie in der Widerrufsbelehrung.

8. HAFTUNG
Jede Verarbeitung einer klinischen Probe sowie die erforderliche (genetische) Untersuchung selbst basieren auf dem jeweils aktuellsten, wissenschaftlichen und analytischen Stand der Technik.

In sehr wenigen Fällen können Tests nicht das richtige Ergebnis zeigen. Zugrundeliegende Ursachen können z.B. eine niedrige Qualität des zugesandten Materials (z.B. durch fehlerhafte Abstriche oder nachträgliche Verunreinigung, fehlerhafte Verpackung oder unzureichende Kühlung) oder ein Ausfall der Analyse durch unvorhersehbare oder unbekannte Gründe sein. Die angewandte Methode kann Infektionen mit dem Corona-Virus nur nachweisen, wenn die Rachenschleimhaut betroffen ist und Viren bereits intrazellulär vervielfältigt worden sind, was üblicherweise innerhalb der ersten Tage nach Infektion eintritt. Eine qualitativ schlechte Probenentnahme, insbesondere bei der Selbstentnahme, (zu wenig Abstrichmaterial, falsche Abnahmestelle) können ebenso wie unsachgemäße oder verzögerte Aufbewahrung zu falsch-negativen Befunden führen. Ein negatives Ergebnis schließt nicht das Vorliegen einer Corona-Virus-Infektion aus. Bei Infektionsverdacht oder kontinuierlicher Exposition sollte der Test regelmäßig wiederholt werden. Sofern das zugrundeliegende Problem von dem Labor Dr. Bauer und/oder CENTOGENE nicht erkannt werden konnte, sind diese für das unvollständige, potenziell irreführende oder sogar falsche Ergebnis einer Analyse nicht verantwortlich. (9)

Das Labor Dr. Bauer und/oder CENTOGENE übernehmen keine Garantie dafür, dass die Analyse der Rachenabstrichprobe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt und/oder das Testergebnis oder der Befund zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegt und haften unbeschadet der nachfolgenden Regelungen nicht für etwaige Folgeschäden wie verpasste Flüge oder Termine, die darauf zurückzuführen sind, dass die Rachenabstrichprobe nicht rechtzeitig analysiert worden ist und/oder das Testergebnis nicht rechtzeitig vorlag. (10)

Darüber hinaus sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Labors Dr. Bauer und/oder von CENTOGENE.

Vom vorstehenden Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadenersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Labors Dr. Bauer und/oder von CENTOGENE oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie sonstige Schadenersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Labors Dr. Bauer und/oder von CENTOGENE beruhen oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen.

Sofern eine wesentliche Vertragspflicht (sogenannte „Kardinalpflicht“) verletzt worden ist, haftet das Labor Dr. Bauer und/oder CENTOGENE auch für einfache Fahrlässigkeit. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf

Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von dem Haftungsausschluss unberührt.

9. Änderungen der allgemeinen Nutzungsbedingungen
Dr. Bauer und/oder CENTOGENE behalten sich das Recht vor, diese allgemeinen Nutzungsbedingungen jederzeit zu ändern. Die aktuelle Version ist auf dieser Website abrufbar. Es wird empfehlen, sich in regelmäßigen Abständen über den aktuellen Stand dieser allgemeinen Nutzungsbedingungen zu informieren.

Diese Version der allgemeinen Nutzungsbedingungen ist ab Juli 2020 gültig.

Rostock, Juli 2020

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