BrainYoo Ltd.  -  Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Erwerb kostenpflichtiger Lerninhalte über Brainyoo   (Stand: 13.06.2014)

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Vertragsanalyse

     

wichtige Vertragsbestandteile:

(1)
C
[]
Der Anbieter ist in England registriert und hat eine Zweigniederlassung in Wiesbaden (inklusive Anschrift und deutscher Servicenummer) (bearbeiten)
(2)
C
Voraussetzung für die Nutzung von Lerninhalten ist die Installation einer Software und Einrichtung eines Accounts beim Anbieter. Es wird ein kostenloser Basis Account und ein kostenpflichtiger Premium Account (mit erweiterten Features) angeboten . (bearbeiten)
(3)
C
Die Lerninhalten können beim Basis Account auf maximal 2 Desktops und 2 mobilen Geräten abgerufen werden. (Beim Premium Account sind es jeweils 3 Geräte.) (bearbeiten)
(4)
C
Nach der Bestellung kommt der Vertrag erst mit der Vertragsannahme per Email oder der Auslieferung der Inhalte durch den Anbieter zustande. (bearbeiten)
(5)
C
Der Vertragsanbieter kann für die Abwicklung der Zahlung Drittanbieter beauftragen. (bearbeiten)

kritische (unklare) Vertragsbestandteile:

[1]
C
[]
Es wird auf die Widerrufsbelehrung des Vertragsanbieters verwiesen. (Kommentar: In den AGB werden keine verbindlichen Angaben über Frist und Ausnahmen gemacht.) (bearbeiten)

Verweis auf andere Verträge:

<1>
B
Für die Registrierung und Freischaltung eines Accounts oder die Lizenzierung der Software Brainyoo 2.0 gelten gesonderte Geschäftsbedingungen. (bearbeiten)
<2>
B
Es wird auf die Datenschutzerklärung des Anbieters verwiesen. (bearbeiten)

Diskussion zur Vertragsanalyse


max. 400 Zeichen!


2 Kommentare


Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [1]


127  | 127    antworten   -Karl (****)  sagt:

Ist unschön aber nicht wichtig, da durch die Auslieferung der Inhalte das Widerrufsrecht vorzeitig erlischt und hier auch keine etwaigen Rücksendekostenregelungen relevant sind.


max. 400 Zeichen!

(verwerfen)    

Diskussion zu wichtiger Vertragsbestandteil (1)


127   |  127    antworten    - Karl (****)  sagt:

Es gilt auch deutsches Recht.

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