Bad Apotheke - Datenschutzerklärung der Bad Apotheke Bad Rothenfelde für den Bereich Versandapotheke (Stand: 25.02.2015)
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Vertragsanalyse
wichtige Vertragsbestandteile:
(3) B |
Der Kunde trägt die Rücksendekosten im Widerrufsfall. (bearbeiten)
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(1) C |
Bestellungen des Kunden werden durch eine E-Mail bestätigt. Der Kaufvertrag kommt allerdings erst mit der Versendung der Ware durch den Vertragsanbieter zustande. (bearbeiten)
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(2) C |
Es gilt die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen. (bearbeiten)
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(4) C |
Ab einem Mindestbestellwert von 10,- Euro ist der Versand innerhalb Deutschlands kostenfrei. (bearbeiten)
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kritische (unklare) Vertragsbestandteile:
[2] B |
Mündliche Nebenabreden werden vom Vertragsanbieter ausgeschlossen. (bearbeiten)
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[3] B |
Arzneimittel sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. (bearbeiten)
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[4] B |
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Beschädigung der Ware geht auf den Kunden (Verbraucher) bei Auslieferung der Ware über. Das gilt auch bei Annahmeverzug des Kunden. (bearbeiten)
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[1] C |
Kommentar: (Der Vertragsname ist irreführend. Es handelt sich um die AGB und nicht um die Datenschutzerklärung des Vertragsanbieters.) (bearbeiten)
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Diskussion zur Vertragsanalyse
max. 400 Zeichen!
5 Kommentare
Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [1]
127 ∧ | 127 ∨ antworten   - Holger (****) sagt:
Im Vertrag selbst wird auch von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nicht von der Datenschutzerklärung gesprochen.
Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [2]
127 ∧ | 127 ∨ antworten   - Holger (****) sagt:
Diese Klausel ist rechtlich nicht ok und benachteiligt den Käufer.
Diskussion zu wichtiger Vertragsbestandteil (3)
127 ∧ | 127 ∨  antworten  -Holger (****) sagt:
Die Vertragsklausel ist eine Irreführung des Verbrauchers. Es wird behauptet, dass der Kunde zur Übernahme der Rücksendekosten rechtlich verpflichtet ist. Das ist ein glatte Lüge. Die Markierung könnte daher auch als kritisch bewertet werden.
max. 400 Zeichen!
Diskussion zu kritischer Vertragsbestandteil [4]
127 ∧ | 127 ∨ antworten   - Holger (****) sagt:
Der Gefahrenübergang bei Annahmeverzug bei Verbrauchern ist aus Kundensicht problematisch. Rechtlich ist dies ohnehin nur in sehr spezifischen Fällen zulässig.