BERGFÜRST AG  -  Allgemeine Geschäftsbedingungen   (Stand: 05.2015)

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Vertragsanalyse

     

wichtige Vertragsbestandteile:

(6)
B
BERGFÜRST steht nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Anbietern der Crowdinvestingprojekte zur Verfügung gestellten Informationen ein. Alle Unterlagen, die nur im eingeloggten Zustand zugänglich sind, sind vertraulich zu behandeln. (bearbeiten)
(10)
B
Bergfürst erhält eine Vergütung vom Emittenten von bis zu 10% des Platzierungsvolumens zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Einzelheiten werden auf der Website durch den Emittenten bekannt gemacht. Zusätzlich teilt BERGFÜRST dem Investor Einzelheiten zur Vergütungen auf Nachfrage mit. (bearbeiten)
(11)
B
Der Vertragsanbieter ist berechtigt, Anmelde- und Investitionsdaten dem Finanzamt (Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer) zu melden. (bearbeiten)
(1)
C
Bei einer Beteiligung an einem Crowdinvestingprojekt wird der Vertragsanbieter nicht selbst Vertragspartner. Die Verträge werden ausschließlich zwischen dem Investor und dem Initiator des Crowdinvestingprojektes geschlossen. (bearbeiten)
(2)
C
Für die Nutzung der Plattform ist die Anmeldung als Investor erforderlich. Mit einer Beteiligung an einem Crowdinvestingprojekt über die BERGFÜRST-Website eröffnet der Erwerber automatisch einen kostenlosen BERGFÜRST-Account. (bearbeiten)
(3)
C
Minderjährige dürfen sich nicht bei Bergfürst anmelden. (bearbeiten)
(4)
C
Die Anmeldedaten müssen wahrheitsgetreu eingetragen werden. Bei der Anmeldung dürfen nur einzelne Personen als Inhaber des BERGFÜRST-Accounts angegeben werden. (bearbeiten)
(5)
C
Ein BERGFÜRST-Account ist nicht übertragbar. Mehrfachregistrierungen sind nicht zulässig. (bearbeiten)
(7)
C
Ein Beteiligungsvertrag kommt durch den Klick "Jetzt kaufen" und einer anschließenden Beteiligungsbestätigung (über die Plattform oder per E-Mail) zustande. (bearbeiten)
(8)
C
Die Möglichkeit zur Beteiligung an einem Crowdinvestingprojekt ist zeitlich begrenzt, kann allerdings beliebig verlängert werden. (bearbeiten)
(9)
C
Die Anmeldung und Nutzung der Plattform ist für den Investment Interessierten kostenfrei. (bearbeiten)
(12)
C
Eine Registrierung auf der Plattform kann jederzeit durch den Investor, der keine Beteiligungen erworben hat, durch eine E-Mail an service@bergfuerst.com wieder gelöscht werden. (bearbeiten)
(13)
C
Änderungen dieser AGB werden dem registrierten Nutzer 2 Wochen vorab versendet und gelten ohne Widerspruch innerhalb dieser Zeit als vom Nutzer automatisch akzeptiert. (bearbeiten)

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10.10.2015 17:28  (wichtiger Vertragsbestandteil 10) erstellt von Karl (****)


Zusammenfassung: Bergfürst erhält eine Vergütung vom Emittenten von bis zu 10% des Platzierungsvolumens zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Einzelheiten werden auf der Website durch den Emittenten bekannt gemacht. Zusätzlich teilt BERGFÜRST dem Investor Einzelheiten zur Vergütungen auf Nachfrage mit.
Kategorie:wichtiger Vertragsbestandteil
Priorität: B (wichtig)
Textmarkierung:
BERGFÜRST erhält im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft von Wertpapieren bzw. den Crowdinvestingprojekten von den Emittenten bzw. Initiatoren der Crowdinvestingprojekte und im Rahmen der Privatplatzierung von den Verkäufern umsatzabhängige Vergütungen für Beratungsleistungen. Sie werden von den Emittenten bzw. den Anbietern der Wertpapiere als einmalige, umsatzabhängige Vergütung an BERGFÜRST geleistet. Die Höhe der Vergütung beträgt bis zu 10 % des Emissions- bzw. Platzierungsvolumens zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Einzelheiten zur Vergütung werden in geeigneter Weise auf der Website BERGFÜRST durch den Emittenten bzw. den Initiator bekannt gemacht. Zusätzlich teilt BERGFÜRST dem Investor Einzelheiten zu den Vergütungen auf Nachfrage mit. Der Investor erklärt sich damit einverstanden, dass BERGFÜRST die von den Emittenten und Verkäufern an sie geleisteten umsatzabhängigen Vergütungen (vgl. vorstehender Absatz) einbehält, vorausgesetzt, dass BERGFÜRST die Vergütungen nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere § 31d WpHG) annehmen darf. Insoweit treffen der Investor und BERGFÜRST die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Investors gegen BERGFÜRST auf Herausgabe der Vergütungen nicht entsteht. Ohne diese Vereinbarung müsste BERGFÜRST – die Anwendbarkeit des Rechts der Geschäftsbesorgung auf alle zwischen BERGFÜRST und dem Investor geschlossenen Wertpapiergeschäfte unterstellt – die Vergütungen an den Investor herausgeben.
Verlauf:keine Änderungen

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