Lab³  -  Satzung   (Stand: 20.03.2015)

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Bewertung:

fair & wichtig

wichtige Vertragsbestandteile:

(4)
B
Es handelt sich um einen gemeinnützigen Verein. (bearbeiten)
(11)
B
Die Mitgliederversammlung ist mind. ein Mal pro Jahr durch den Vorstand schriftlich und 14 Tage vorher einzuberufen. Wenn 25% der Mitglieder eine Mitgliederversammlung schriftlich fordern, muss der Vorstand dem unverzüglich folge leisten. Anwesende aktive Mitglieder haben jeweils ein Stimmrecht. (bearbeiten)
(12)
B
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (bearbeiten)
(13)
B
Abstimmungen müssen geheim erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied dies fordert. (bearbeiten)
(14)
B
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. (bearbeiten)
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C
Das Lab³ möchte die gesellschaftliche Entwicklung und das globale freie Wissen voranbringen. Basierend auf der Grundlage des kollaborativen Wissensaustausches, geht es um den Neuerwerb von Wissen und Praktiken für die Menschheit. (bearbeiten)
(2)
C
Der Verein trägt den Namen Lab³ und hat seinen Sitz in in Darmstadt. (bearbeiten)
(3)
C
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung inklusive Studentenhilfe. (Kommentar: weitere Details siehe Markierung) (bearbeiten)
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C
Juristische Personen können lediglich Fördermitglieder werden. Sie haben kein Stimmrecht, jedoch Antragsrecht. (bearbeiten)
(6)
C
Für die Mitgliedschaft von Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. (bearbeiten)
(7)
C
Die Beitrittserklärung erfolgt in Schriftform gegenüber dem Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann die Mitgliederversammlung berufen werden. (bearbeiten)
(8)
C
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig (bearbeiten)
(9)
C
Die Austritt aus dem Verein erfordert die Schriftform gegenüber dem Vorstand und muss mit einer Frist von 3 Wochen zum Ende des Quartals eingereicht werden. (bearbeiten)
(10)
C
Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung des Mitgliedsbeitrags ruht die Mitgliedschaft. (bearbeiten)

I. Präambel

Unsere heutige Gesellschaft ist ohne Naturwissenschaft und Technologien nicht mehr vorstellbar. Deren Anwendung birgt Chancen, aber auch Risiken für den Einzelnen und für die Gesellschaft.
Informations- und Kommunikationstechnologien, sowie der wissenschaftliche Fortschritt, verändern das Verhältnis: Mensch zu Maschine, wie auch das der Menschen untereinander und gegenüber unserer gemeinsamen Umwelt, sowie dem ethischen Bewusstsein. Diese Entwicklung in die Zukunft erfordert neue Formen des Wissens in allen Gesellschaftsteilen. Trotz immer neuer und schnellerer Kommunikationsformen, die eine räumliche Nähe unnötig erscheinen lassen, kann der persönliche Austausch von Menschen mit gemeinsamen Interessen an Wissenschaft, Technologie und Philosophie durch nichts ersetzt werden. Das Ausloten technischer Möglichkeiten, die Durchführung von Experimenten und die Abschätzung möglicher Auswirkungen neuer Technologien haben Tradition. Sie sind Ausgangsbasis für jede Art von Forschung und Weiterentwicklung. Seit dem neue Technologien für den privaten Nutzen erschwinglich und einsetzbar wurden, zeigt sich eine steigende Notwendigkeit für neue Arbeitsplattformen sowohl in der physischen als auch in der elektronischen Welt.

Rund um frei zugängliche Software und junger Visionäre hat sich eine neue aktive Bewegung gebildet: Die „Hackerkultur“, explizit das „BioHacking“. Der ursprüngliche Sinn des Wortes ist geprägt vom konstruktiven, spielerischen und progressiven Umgang mit Technologie, welcher der Informationstechnologie und der Allgemeinheit seinen Zugang eröffnet hat und durch das gestalterische Potential motiviert.

Wir sehen die Hackerkultur als wichtigen Beitrag zur gesellschaftspolitischen Entwicklung und als kreative Triebfeder für technologisch-wissenschaftliches Engagement und zur sozial- gesellschaftlichen Innovation.
Das Lab³ möchte die gesellschaftliche Entwicklung und das globale freie Wissen voranbringen. Basierend auf der Grundlage des kollaborativen Wissensaustausches, geht es um den Neuerwerb von Wissen und Praktiken für die Menschheit. (1)
Der Austausch zwischen Spezialisten, Motivierten und Interessierten in den verschiedensten Bereichen und in ihrer Verbindung moderner Technologien ermöglicht dies. Die Mitglieder beschäftigen sich mit Real- und Formalwissenschaften, um nachhaltig agieren zu können.


II. Hauptteil der Satzung


§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Lab³.
Er hat seinen Sitz in Darmstadt.
Er wird in das Vereinsregister beim Registergericht Darmstadt eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)

§2 Zweck des Vereins und Zweckverwirklichung

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
das Lernen und Lehren als zentrales Weiterbildungselement. Im Mittelpunkt steht das Schaffen einer Umgebung, welche den selbstständigen Erwerb von Wissen und die Entwicklung der Fähigkeiten zur Wissensvermittlung fördert.
die Arbeit und Bildung mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Bereich der Naturwissenschaft, Medienkompetenz und Anwendung technischer Methoden, auch durch Schulungen in Zusammenarbeit mit öffentlichen sowie privaten Einrichtungen.
die Schaffung eines aufgeklärten Bewusstseins von Risiken und unserer Umwelt im Ganzen, unter anderem durch öffentliche Vorträge und Diskussionsrunden zu gesellschaftspolitischen und ethisch-philosophischen Fragestellungen.
die Förderung interdisziplinärer Arbeitsgruppen und die kreative Herangehensweise an Aufgabenstellungen.
Seminare zur Funktionsweise und Entwicklung von naturwissenschaftlichen und informationstechnischen Systemen, insbesondere durch die Bereitstellung von technischer Ausrüstung und Arbeitsmitteln.
die Vernetzung von Interessengruppen, Organisationen und Einzelpersonen zum Wissens-, Fertigkeits- und Erfahrungsaustausches, u.a. durch Tagungen und Events zum Austausch von kreativen Gedanken und technischen Fertigkeiten.
Vorführungen von Filmen, insbesondere Dokumentationen, Aufzeichnungen von Vorträgen und Live-Übertragungen von Veranstaltungen.
den Aufbau und der Bereitstellung eines Laboratoriums, sowie von Werk, Lager und sozialen Räumlichkeiten, welche den zentralen Fokus des Vereins bilden.
(3)

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mitglieder dürfen keine Zuwendung aus der Körperschaft erhalten.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile; es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4)

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Juristische Personen können lediglich Fördermitglieder werden. Sie haben kein Stimmrecht, jedoch Antragsrecht. (5)Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. (6)Die Beitrittserklärung erfolgt in Schriftform gegenüber dem Vorstand.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann die Mitgliederversammlung berufen werden.
(7)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. (8)Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen, durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen oder durch Ausschluss.
Die Austrittserklärung erfordert die Schriftform gegenüber dem Vorstand und muss mit einer Frist von 3 Wochen zum Ende des Quartals eingereicht werden. (9)
Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung des Mitgliedsbeitrags ruht die Mitgliedschaft. (10)

§5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung
der Vorstand

§6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens ein Mal pro Jahr vom Vorstand mit einer mindestens 14-tägigen Frist einzuberufen.
Die Einladung erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form.
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 25% der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich oder elektronisch fordern.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat das gleiche Stimmgewicht.
Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied, dessen Mitgliedschaft nicht ruht.
(11)
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (12)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Vorstandsvorsitzenden und Protokollant zu unterzeichnen ist.
Abstimmungen müssen geheim erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied dies fordert. (13)
Die Mitgliederversammlung bestimmt einen oder mehreren Kassenprüfer, welche die Arbeit des Kassenwartes kontrollieren und der Mitgliederversammlung berichten.
Bei Wechsel des Kassenwartes muss eine Kassenprüfung erfolgen.

§7 Der Vorstand

Der Vorstand ist für alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und seine Vertretung nach außen verantwortlich.
Der Vorstand besteht aus:
einem Vorsitzenden
einem Stellvertreter
einem Kassenwart
einem Beisitzer für jeden durch die Mitgliederversammlung bestimmten Verantwortungsbereich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der anwesend-stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.
(14)
Vertretungsberechtigt ist der Vorsitzende, sowie die vom Vorstand bestimmten Personen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder sowie die Art des Zustandekommens seiner Beschlüsse regelt.
Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen, welches vom gesamten anwesenden Vorstand zu unterzeichnen ist.

§8 Mitgliedsbeiträge

Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.

§9 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den gemeinnützigen Zweck der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

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