Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG  -  Allgemeine Beförderungsbedingungen   (Stand: 22.05.2012)

...

Bewertung:

fair & wichtig

wichtige Vertragsbestandteile:

(8)
A
Abhängig von der Tarif-Kategorie gelten unterschiedliche Regelungen für die Mitnahme von Handgepäck und Freigrenzen für aufgegebenes Gepäck. (Details siehe Markierung) (bearbeiten)
(4)
B
Die Tarife werden in drei Kategorien unterteilt: FlyFlex-Tarif (Umbuchung/Stornierung kostenfrei möglich); FlyClassic-Tarif (Umbuchung kostenpflichtig möglich); JustFly-Tarif (Umbuchung und Stornierung nicht möglich); (bearbeiten)
(1)
C
Bei Tarifen mit fester Reihenfolge von Flügen kann es zu Preisaufschlägen führen, wenn der Kunde die Reihenfolge nicht einhält. (bearbeiten)
(2)
C
Stornierungen sind nicht in jedem Tarif möglich. (Für Details siehe Textmarkierung) (bearbeiten)
(3)
C
Der Flugpreis kann sich änder, wenn Treibstoffkosten oder luftfahrtspezifische Abgaben sich verändern, sofern zwischen Reisetermin und Vertragsabschluss mehr als 4 Monate liegen. Bei einer Preiserhöhung über 5% hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. (weitere Details siehe Markierung) (bearbeiten)
(5)
C
Fluggäste müssen die in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Check-in-Zeit einhalten. Es wird empfohlen, deutlich vor der vorgesehenen Meldeschlusszeit am Check-inSchalter zu erscheinen. (weitere Details siehe Textmarkierung) (bearbeiten)
(6)
C
Fluggäste müssen sich spätestens zu der in der Bordkarte ausgewiesenen Mindesteinstiegszeit mit gültiger Bordkarte am Flugsteig einfinden. (weitere Details siehe Textmarkierung) (bearbeiten)
(7)
C
Kinder unter 2 Jahren sind innerdeutsch kostenlos, auf internationalen Strecken beträgt der Flugpreis 10% von Erwachsenen. Kinder zwischen 2 und 12 Jahren zahlen 67% des Flugpreises. (weitere Details siehe Textmarkierung) (bearbeiten)

Verweis auf andere Verträge:

<3>
A
Die Fluggesellschaft ist berechtigt, für bestimmte Leistungen gesonderte Entgelte zu erheben, welche in der Entgeldtabelle auf der Webseite www.airberlin.com aufgelistet sind. (Bsp: Übergepäck) (bearbeiten)
<2>
B
Bei Codesharing Flügen gelten zudem die allgemeinen Beförderungsbedingungen der kooperierenden Fluggesellschaft. Zusätzliche Hinweise hierzu finden sich unter www.airberlin.com/codeshare. (bearbeiten)
<1>
C
Für Flüge nach Kanada und USA gelten andere Bedingungen: Allgemeine Beförderungsbedingungen für Reisen nach und aus Kanada und den USA. (bearbeiten)

1
Inhalt
Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB)
1. Definitionen............................................................................................................................................. 2
2. Anwendungsbereich............................................................................................................................... 3
3. Buchung ................................................................................................................................................. 3
3.1 Kontaktdaten für Mitteilungen und Informationen ................................................................................ 3
3.2 Beförderungsvertrag............................................................................................................................. 3
3.3 Flugschein ............................................................................................................................................ 3
3.4 Umbuchungen ...................................................................................................................................... 4
3.5 Stornierung und Nichtantritt des Fluges ............................................................................................... 4
3.6 Webkontaktformular – Angehörige....................................................................................................... 5
4. Preise/ Zahlung ...................................................................................................................................... 5
4.1 Flugpreise............................................................................................................................................. 5
4.2 Steuern/ Gebühren/ Zuschläge ............................................................................................................ 5
4.3 Entgelte ................................................................................................................................................ 5
4.4 Zahlungen............................................................................................................................................. 5
5. Tarife....................................................................................................................................................... 6
5.1 FlyFlex-Tarif.......................................................................................................................................... 6
5.2 FlyClassic-Tarif..................................................................................................................................... 6
5.3 JustFly-Tarif.......................................................................................................................................... 6
6. Beförderung............................................................................................................................................ 6
6.1 Check-in, Nichteinhaltung der Meldeschlusszeiten.............................................................................. 6
6.2 Einsteigen, Mindesteinstiegszeiten ...................................................................................................... 7
6.3 Reisedokumente................................................................................................................................... 7
6.4 Beförderung von Fluggästen ................................................................................................................ 7
6.5 Beförderung von Gepäck und Tieren ................................................................................................... 9
7. Nichtbeförderung, Annullierung, Verspätung ....................................................................................... 12
7.1 Beschränkung und Ablehnung der Beförderung ................................................................................ 12
7.2 Verspätungen, Änderung von Flugzeiten und Annullierungen........................................................... 13
8. Verhalten an Bord................................................................................................................................. 13
9. Datenschutz.......................................................................................................................................... 14
10. Haftung/ Gesetzliche Hinweise .......................................................................................................... 14
11. Fristen für Ersatzansprüche und Klagen............................................................................................ 16
11.1 Fristgerechte Schadensanzeige....................................................................................................... 16
11.2 Klagefristen....................................................................................................................................... 17
12. Verschiedenes.................................................................................................................................... 172
Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB)
Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB) der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, NIKI Luftfahrt GmbH und
Belair Airlines AG
1. Definitionen
Ausführendes Luftfahrtunternehmen
Ausführendes Luftfahrtunternehmen bezeichnet das Luftfahrtunternehmen, welches im Auftrag der Fluggesellschaft den gebuchten Flug oder eine Teilstrecke durchführt.
Codesharing
Codesharing bezeichnet die Beförderung durch ein anderes Luftfahrtunternehmen als die Fluggesellschaft, mit der
die Beförderung vertraglich vereinbart wurde.
Flugcoupon
Flugcoupon ist ein Teil des Flugscheins des Fluggastes, der die jeweiligen Orte angibt, zu welchen der Coupon
eine Beförderung erlaubt.
Fluggast
Fluggast ist jede Person mit Ausnahme von Besatzungsmitgliedern, die dem Flugschein zufolge und auf der
Grundlage eines wirksamen Beförderungsvertrages in einem Flugzeug befördert wird oder werden soll.
Fluggesellschaft
Fluggesellschaft bezeichnet das Luftfahrtunternehmen, mit welchem der Beförderungsvertrag abgeschlossen wird,
dies kann die Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG (nachfolgend „airberlin“), die NIKI Luftfahrt GmbH oder die
Belair Airlines AG sein.
Flugliniencode/Rufzeichen
Der Flugliniencode/das Rufzeichen ist der aus zwei oder drei Buchstaben bestehende, ein Luftfahrtunternehmen
identifizierende Code.
Flugschein
Das von der Fluggesellschaft ausgestellte Dokument in elektronischer Form oder Papierform, welches als „Flugschein“ gekennzeichnet ist einschließlich aller darin enthaltenen Flugcoupons, Fluggastcoupons und sonstigen
Coupons, das die Beförderung des Fluggastes und seines Gepäcks vorsieht.
Flugumleitung
Die Ausstellung eines neuen Flugscheins, der die Beförderung zu denselben Zielen abdeckt, jedoch über eine
andere Streckenführung als die, die auf dem vom Fluggast gehaltenen Flugschein bzw. einem Teil desselben angegeben ist, oder die Einlösung des vom Fluggast gehaltenen Flugscheins oder eines Teils desselben zur Beförderung des Fluggastes zum selben Ziel wie darauf angegeben, aber über eine andere Streckenführung, als die, die
darauf angegeben ist.
Gefahrgut
Unter Gefahrgut sind die nach den IATA-Gefahrgutvorschriften (IATA-DGR) in ihrer jeweils gültigen Fassung definierten Güter zu verstehen. Diese können unter www.airberlin.com/IATA-DGR-de eingesehen und heruntergeladen
werden.
Höhere Gewalt
Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein betriebsfremdes, von außen durch Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter
herbeigeführtes Ereignis eintritt, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nahezu unvorhersehbar ist und
auch durch den Einsatz äußerster Sorgfalt nicht verhindert werden kann.
Kleinkinder
Kleinkinder sind Kinder unter 2 Jahren.
Kurz- und Mittelstrecke
Kurz- und Mittelstrecke sind alle innerdeutschen und innereuropäischen Flüge, einschließlich Russische Föderation
westlich des Urals und Kaukasus, sowie Flüge zwischen Europa und Nordafrika / der Türkei / den Kanarischen
Inseln / Azoren & Madeira / Israel / Irak / Iran / Syrien / Libanon / Jordanien. 3
Langstrecke
Langstrecke sind alle Flüge zwischen Europa und den Teilen der Russischen Föderation östlich des Urals / Zentralasien / Südostasien / Fernost / dem Pazifik / Nord-, Mittel oder Südamerika / der Karibik / Zentralafrika / dem
südlichen Afrika / den Golfstaaten, ausgenommen Irak und Iran.
SZR
Ein Sonderziehungsrecht so wie durch den Internationalen Währungsfonds definiert.
Tarif
Tarif bezeichnet den durch den Fluggast zu entrichtenden Endpreis inklusive aller Steuern, Zuschlägen und Gebühren einschließlich der Tarifbedingungen für den jeweiligen Flug, z.B. im Falle der Umbuchung oder Erstattung.
2. Anwendungsbereich
2.1 Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für Vertragsschlüsse über die Beförderung von Fluggästen und Gepäck, einschließlich der damit zusammenhängenden Leistungen, durch die Fluggesellschaften mit Ausnahme für Flüge von und nach Kanada und USA, für diese die Allgemeine Beförderungsbedingungen für Reisen
nach und aus Kanada und den USA (ABB-Kanada/USA) gelten.
<1>
2.2 Im Falle eines Codesharings oder einer sonstigen Flugbuchung, bei der das ausführende Luftfahrtunternehmen
nicht mit der Fluggesellschaft als dem vertraglichen Luftfrachtführer identisch ist, gelten zusätzlich zu diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen die allgemeinen Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens als die Beförderung durchführendes Luftfahrtunternehmen. Bei Abweichungen sind die allgemeinen Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens gegenüber anderslautenden Regelungen dieser
ABB vorrangig. Zusätzliche Hinweise hierzu finden sich unter www.airberlin.com/codeshare. Weitere Auskünfte
erteilt das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen.
<2>
3. Buchung
3.1 Kontaktdaten für Mitteilungen und Informationen
Alle Mitteilungen oder Informationen werden durch das Service Center der airberlin bearbeitet. Dieses ist unter der
Rufnummer 01805 737 800 (0,14 EUR/min aus dem deutschen Festnetz – Mobilfunk in Deutschland maximal 0,42
EUR/Min.; Tarife in anderen Ländern können abweichen), der Faxnummer +49 (0)30-4102 1003, per E-Mail unter
serviceteam@airberlin.com oder unter der Anschrift Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, Serviceteam, Saatwinkler Damm 42-43, 13627 Berlin, Deutschland, zu erreichen.
3.2 Beförderungsvertrag
3.2.1 Bei allen im Internet unter www.airberlin.com oder auf anderen autorisierten Internet-Buchungsseiten buchbaren Angeboten für Flugbuchungen kommt der Beförderungsvertrag zwischen der Fluggesellschaft und dem Buchenden nach Anklicken des Feldes „Verbindlich buchen“ mit anschließendem Erscheinen einer Zusammenfassung der Buchungsdaten auf dem Bildschirm (Online-Buchungsbestätigung) zustande. Die Buchungsbestätigung
kann vom Buchenden unmittelbar gespeichert und/oder ausgedruckt werden. Sie wird zu Informationszwecken
innerhalb von 24 Stunden nochmals automatisch an die hinterlegte Kontakt-E-Mail-Adresse des Buchenden versendet.
3.2.2 Bei schriftlichen Buchungsverfahren sowie bei Buchungsverfahren per E-Mail und Fax oder persönlich vor Ort
kommt der Beförderungsvertrag mit Erhalt der Buchungsbestätigung zustande, bei telefonischer Buchung mit entsprechender fernmündlicher Mitteilung der Bestätigung der Buchung.
3.2.3 In allen Fällen ist im Rahmen des Buchungsvorgangs der tatsächliche, mit einem amtlichen Lichtbildausweis
oder Ersatzdokument übereinstimmende Vor- und Nachname des Fluggastes anzugeben.
3.2.4 Jeder Buchende erhält nach Abschluss der Buchung eine Buchungsbestätigung / Buchungsnummer und ist
dafür verantwortlich, dass diese sicher aufbewahrt und vor dem Zugriff Dritter geschützt ist.
3.3 Flugschein
3.3.1 Die Beförderung eines Fluggastes durch die Fluggesellschaft oder ein ausführendes Luftfahrtunternehmen
erfolgt nur bei Vorlage eines auf den Namen des Fluggastes ausgestellten Flugscheins oder, soweit der AB-TIXService (elektronischer Flugschein-Service) der Fluggesellschaft genutzt wird und demgemäß ein elektronischer
Flugschein im AB-TIX-System hinterlegt ist. Die Bestimmungen der Ziffer 6.3 bleiben hiervon unberührt.
3.3.2 Der Fluggast ist verpflichtet, ihm ausgehändigte Flugscheine sorgfältig aufzubewahren und vor dem unberechtigten Zugriff von Dritten zu sichern. 4
3.3.3 Sofern der Fluggast einen Tarif gebucht hat, der die Einhaltung einer festen Reihenfolge der Benutzung der
einzelnen Flugcoupons vorschreibt und der Fluggast von dieser Reihenfolge abweicht, berechnet die Fluggesellschaft den Tarif, der zum Zeitpunkt der Buchung für die abweichende, tatsächliche Streckenführung maßgeblich
gewesen wäre. Sollte dieser Flugpreis höher sein, als für die in fester Reihenfolge abgeflogene Strecke, kann die
Fluggesellschaft die weitere Beförderung von der Zahlung des Aufpreises abhängig machen.
(1)
3.4 Umbuchungen
3.4.1 Eine Umbuchung liegt vor, wenn auf Wunsch des Buchenden
- bei einem im FlyClassic-Tarif gebuchten Flug nach Abschluss des Beförderungsvertrages und vor einem
einzelnen Abflug der Flugtermin, der Name des Fluggastes, das Flugziel, ein Abflug- und/oder Rückflughafen geändert werden oder
- bei einem im FlyFlex-Tarif gebuchten Flug nach Abschluss des Beförderungsvertrages der Name des
Fluggastes, das Flugziel, ein Abflug- und/oder Rückflughafen geändert werden.
3.4.2 Eine Umbuchung ist telefonisch oder vor Ort am Ticketschalter gemäß der Bedingungen dieser Ziffer 3.4
unter der Voraussetzung von freien Sitzkapazitäten und vorbehaltlich behördlicher Genehmigungen am Zielort
- bei einem im FlyClassic-Tarif gebuchten Flug bis zu einem Zeitraum von 30 Minuten vor der in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Abflugzeit,
- bei einem im FlyFlex-Tarif gebuchten Flug auch später,
möglich.
Online können Umbuchungen nur bis zwei (2) Tage vor dem geplanten Abflug vorgenommen werden. Namensänderungen können online nicht vorgenommen werden. Soweit eine Umbuchung auf einen späteren Flug vorgenommen werden soll, ist diese nur innerhalb des veröffentlichten Flugplans möglich, und nur, sofern der spätere
Flug maximal 365 Tage nach dem ursprünglich gebuchten Hinflug datiert. Die Umbuchung eines Inlandsfluges zu
einem internationalen Flug und umgekehrt ist nicht möglich.
3.4.3 Bei Umbuchungen ist jeweils der Differenzbetrag zu dem zum Zeitpunkt der Umbuchung geltenden, ggf. hö-
heren Tarif zu zahlen; eine Umbuchung in niedriger tarifierte Abflüge ist nur unter Beibehaltung des ursprünglichen
Flugpreises möglich. Zusätzlich fällt für Flüge im FlyClassic-Tarif ein gesondertes Umbuchungsentgelt gemäß der
zum Zeitpunkt der Umbuchung gültigen Entgelttabelle der Fluggesellschaft (Ziffer 4.3) an. Für Kleinkinder fallen
keine Umbuchungsentgelte an.
3.4.4 Eine Umbuchung ist bei JustFly-Tarifen nicht möglich.
3.5 Stornierung und Nichtantritt des Fluges
3.5.1 Die Stornierung eines gebuchten Fluges oder einer anderen bestätigten Leistung (wie z. B. Sitzplatzreservierung, Tierbeförderung, Sonderreservierungen) im FlyClassic-Tarif muss der Fluggesellschaft schriftlich (per Fax an
+49 (0)30-4102 1003, per Brief an Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, Serviceteam, Saatwinkler Damm 42-43,
13627 Berlin, Deutschland, oder per E-Mail unter serviceteam@airberlin.com) oder telefonisch unter der Rufnummer 01805 737 800 (0,14 EUR/min aus dem deutschen Festnetz – Mobilfunk in Deutschland maximal 0,42
EUR/Min.; Tarife in anderen Ländern können abweichen) unter Angabe der Buchungsnummer vor dem Zeitpunkt
der in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Abflugzeit mitgeteilt werden. Entscheidend ist das Zugangsdatum
bei airberlin.
3.5.2 Für Erstattungsverlangen im Zusammenhang mit der Bearbeitung nicht angetretener oder stornierter Flüge
im FlyClassic-Tarif erhebt die Fluggesellschaft außerdem ein Bearbeitungsentgelt, welches der jeweils aktuellen
Entgelttabelle zu entnehmen ist (Ziffer 4.3).
3.5.3 Wird ein im FlyFlex-Tarif gebuchter Flug nicht angetreten oder durch den Fluggast storniert, so wird das geleistete Beförderungsentgelt zurückerstattet. Wird ein im FlyClassic-Tarif gebuchter Flug nicht angetreten oder
durch den Fluggast storniert, so ist die Fluggesellschaft berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter
Aufwendungen und/oder möglicher Alternativnutzungen der gebuchten Leistung zu verlangen, es sei denn, der
zum Nichtantritt oder zur Stornierung führende Umstand ist von der Fluggesellschaft zu vertreten oder beruht auf
höherer Gewalt. Es bleibt dem Fluggast unbenommen, nachzuweisen, dass der Fluggesellschaft kein Schaden
oder ein wesentlich geringerer Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch entstanden ist. Der Abschluss einer
Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen.5
3.5.4 Ein im JustFly-Tarif gebuchter Flug kann nicht storniert werden. Demgemäß ist die Fluggesellschaft auch bei
einem nicht angetretenen Flug berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und/oder
möglicher Alternativnutzungen der gebuchten Leistung zu verlangen. Es bleibt dem Fluggast unbenommen, nachzuweisen, dass der Fluggesellschaft durch den nicht in Anspruch genommenen Flug kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch entstanden ist.
(2)
3.6 Webkontaktformular – Angehörige
Die Fluggesellschaft bietet in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 dem Buchenden die Möglichkeit, im
Rahmen der Internetseite www.airberlin.com eine Kontaktperson mit Namen, Adresse und Telefonnummer zu nennen, die im Fall eines Flugunfalls verständigt werden soll. Diese Daten sind nicht mit der Buchung verknüpft, werden ausschließlich zu diesem Zweck verwendet und 48 Stunden nach dem Flugdatum wieder gelöscht. Im Falle
einer Umbuchung sind die Daten erneut einzugeben.
4. Preise/ Zahlung
4.1 Flugpreise
4.1.1 Es gelten die in der Buchungsbestätigung aufgeführten Leistungen und Preise. Im Falle der Umbuchung gilt
Ziffer 3.4.3.
4.1.2 Änderungen des Flugpreises nach Vertragsschluss sind zulässig im Falle einer Veränderung der Treibstoffkosten, Veränderungen oder der Einführung von luftfahrtspezifischen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträgen,
Sonderabgaben oder sonstigen luftfahrtspezifischen Abgaben für bestimmte Leistungen), luftfahrtspezifischen Entgelten, Emissionszertifikatskosten oder Wechselkursänderungen um mindestens 10 % auf den Einzelpreis, sofern
zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Reisetermin mehr als vier Monate liegen, die Fluggesellschaft den
Buchenden nach Kenntniserlangung hierüber unverzüglich informiert und die Veränderung für sie bei Vertragsschluss nicht beeinflussbar war. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung der Beförderungskosten (z. B.
Treibstoffkosten) kann die Fluggesellschaft den Erhöhungsbetrag verlangen; ansonsten werden die zusätzlichen
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des Flugzeuges geteilt und der sich so ergebende Erhöhungsbetrag für jeden Einzelplatz in Rechnung gestellt. Werden Abgaben wie z. B. Flughafengebühren, die von der Fluggesellschaft zu zahlen sind, erhöht, so kann der Flugpreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt
werden. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Beförderungsvertrages kann der Flugpreis in
dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Flugbeförderung dadurch für die Fluggesellschaft verteuert hat. Eine
Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Flugtermin verlangt werden. Bei Preiserhöhungen
nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtflugpreises ist der Buchende berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass ihm dadurch Kosten entstehen. Im Falle einer Senkung oder Aufhebung von Steuern, Gebühren
oder Kosten wird der Überschussbetrag rückerstattet bzw. abgezogen. Bei Reisen aus den oder in die USA dürfen
Erhöhungen des Flugpreises nach Vertragsschluss nur im Fall einer Erhöhung von Steuern oder sonstige staatlichen Abgaben auferlegt werden, und nur dann, wenn bei Vertragsschluss die schriftliche Einwilligung des Buchenden in Bezug auf solche potentiellen Erhöhungen durch Anklicken der Opt-In-Box auf der Buchungsseite eingeholt
wurde.
(3)
4.2 Steuern/ Gebühren/ Zuschläge
Der Flugpreis wird in Übereinstimmung mit dem Tarif errechnet. Der Fluggast trägt zusätzlich zum Flugpreis die
Kosten für Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben. Die Fluggesellschaft informiert den Fluggast bei der Buchung über die anfallenden Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben.
Hinsichtlich etwaiger weiterer Kosten, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Beförderung stehen, wie z.B.
Kosten für Ein- und Ausreise, Visa, etc. hat sich der Fluggast selbst zu informieren.
4.3 Entgelte
Die Fluggesellschaft ist berechtigt, für bestimmte in diesen ABB ausgewiesene Leistungen gesonderte Entgelte zu
erheben. Diese Entgelte sind der Entgelttabelle der Fluggesellschaft zu entnehmen, die auf der Internetseite der
airberlin (www.airberlin.com) veröffentlicht ist. Die Entgelte der Entgelttabelle können darüber hinaus beim Service
Center der airberlin unter den in Ziffer 3.1 genannten Kontaktdaten sowie vor Ort am Flughafen an den jeweiligen
Service-Schaltern der Fluggesellschaft abgefragt werden.
<3>
4.4 Zahlungen
4.4.1 Alle Zahlungen haben grundsätzlich entweder über eine von der Fluggesellschaft akzeptierte Kreditkarte oder
per Lastschriftverfahren von einem durch den Fluggast anzugebenden deutschen, österreichischen oder niederländischen Bankkonto zu erfolgen. Der gesamte Flugpreis kann auch in bar bezahlt werden, jedoch nur an einem
Verkaufsschalter am Flughafen und am Buchungstag. Sofern vom Zahler nichts anderes bestimmt wird, werden
Zahlungen zunächst mit den ältesten Forderungen verrechnet. Eine zur Tilgung der Gesamtschuld nicht ausreichende Zahlung wird zunächst auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptschuld angerechnet.6
4.4.2 Bei Nichtzahlung ist die Fluggesellschaft berechtigt, nach Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung und Ablauf
der in der Zahlungsaufforderung gesetzten Frist mit Kündigungsandrohung zu kündigen und Schadensersatz oder
Erfüllung nach den gesetzlichen Regelungen zu verlangen.
4.4.3 Gibt bei Zahlung per Kreditkarte das kartenausstellendes Institut für die betroffene Kreditkarte oder bei Lastschrifteinzug das kontoführende Institut des Kontos, welches mit der Lastschrift belastet wurde, die Belastung für
den Ausgleich der aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Forderung aus vom Fluggast zu vertretenden
Gründen zurück, so ist der Kunde zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 10 EUR / 14 USD
/ 15 CAD verpflichtet. Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass der Fluggesellschaft kein oder ein
geringerer Schaden entstanden ist.
5. Tarife
5.1 FlyFlex-Tarif
Der FlyFlex-Tarif ermöglicht die Umbuchung gemäß Ziffer 3.4 ohne Zahlung eines gesonderten Umbuchungsentgelts. Entsprechendes gilt für die Stornierung des Fluges. Einzelheiten sind den Tarifbedingungen zu entnehmen,
die auf der Internetseite der airberlin (www.airberlin.com) veröffentlicht sind oder beim Service Center der airberlin
unter den in Ziffer 3.1 genannten Kontaktdaten sowie vor Ort am Flughafen an den jeweiligen Service-Schaltern
der Fluggesellschaft abgefragt werden können.
5.2 FlyClassic-Tarif
Der FlyClassic-Tarif ermöglicht die Umbuchung gemäß Ziffer 3.4 gegen Zahlung eines gesonderten Umbuchungsentgelts, welches der zum Zeitpunkt der Umbuchung gültigen Entgelttabelle der Fluggesellschaft (Ziffer 4.3) zu
entnehmen ist. Weitere Einzelheiten regeln die Tarifbedingungen, die auf der Internetseite der Fluggesellschaft
(www.airberlin.com) veröffentlicht sind oder beim Service Center der airberlin unter den in Ziffer 3.1 genannten
Kontaktdaten sowie vor Ort am Flughafen an den jeweiligen Service-Schaltern der Fluggesellschaft abgefragt werden können.
5.3 JustFly-Tarif
Umbuchungen und Stornierungen sind beim JustFly-Tarif ausgeschlossen. Tritt ein Fluggast einen Flug im JustFlyTarif nicht an, findet Ziffer 3.5.4 Anwendung. Weitere Einzelheiten regeln die Tarifbedingungen, die auf der Internetseite der Fluggesellschaft (www.airberlin.com), beim Service Center der airberlin unter den in Ziffer 3.1 genannten Kontaktdaten sowie vor Ort am Flughafen an den jeweiligen Service-Schaltern der Fluggesellschaft abgefragt
werden können.
(4)
6. Beförderung
6.1 Check-in, Nichteinhaltung der Meldeschlusszeiten
6.1.1 Fluggäste sind verpflichtet, die in der jeweiligen Buchungsbestätigung ausgewiesenen Meldeschlusszeiten
(Check-in-Zeit) einzuhalten. Dies bedeutet, dass
- beim Check-in am Check-in-Schalter der Fluggast spätestens zu der in der jeweiligen Buchungsbestätigung ausgewiesenen Meldeschlusszeit (Check-in-Zeit) im Besitz der Bordkarte sein muss, um den gebuchten Flug antreten zu können.
- beim Quick-Check-in am Flughafenautomaten spätestens zu der in der jeweiligen Buchungsbestätigung
ausgewiesenen Meldeschlusszeit (Check-in-Zeit) der automatische Check-in-Vorgang zum Erhalt der
Bordkarte abgeschlossen sein muss;
- beim MMS-Check-in (gilt nur für deutsche oder österreichische Mobilfunknetze), Fluggäste, um ihre Bordkarte als MMS-Barcode zu erhalten, die SMS-Anfrage der Fluggesellschaft über ihr MMS-fähiges Mobilfunktelefon spätestens zur in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Meldeschlusszeit (Check-in-Zeit)
bestätigt haben müssen, um den gebuchten Flug antreten zu können. Weitere Informationen sind unter
Service/Check-in & e-Services auf www.airberlin.com erhältlich.
- beim Web-Check-in der Onlineprozess spätestens 120 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit abgeschlossen und die Bordkarte ausgedruckt sein muss. Weitere Informationen sind unter Service/Check-in &
e-Services auf www.airberlin.com erhältlich.
6.1.2 Informationshalber können die Meldeschlusszeiten (Check-in Zeiten) der jeweiligen Abflughäfen auch unter
www.airberlin.com eingesehen sowie beim Service Center oder an den Verkaufsschaltern der Fluggesellschaft
erfragt werden. Es wird empfohlen, deutlich vor der vorgesehenen Meldeschlusszeit (Check-in Zeit) am Check-inSchalter zu erscheinen, damit eine rechtzeitige Abfertigung nicht z. B. durch etwaige Warteschlangen gefährdet
wird.
(5)Dies gilt insbesondere für Fluggäste, deren Buchung besondere Service-Leistungen der Fluggesellschaft 7
erfordert, wie z. B. die Beförderung von Fluggästen im Rollstuhl (Ziffer 6.5.2.11), die Beförderung von Tieren im
Frachtraum (Ziffer 6.5.3) oder die Beförderung unbegleitet reisender Kinder (Ziffer 6.4.1.5 – 6.4.1.8).
6.1.3 Bei Nichteinhaltung der Meldeschlusszeiten (Check-in-Zeiten) verlieren die Fluggäste ihren Beförderungsanspruch auf diesen Flug. Bei Flügen, die im FlyClassic-Tarif oder JustFly-Tarif abgeschlossen waren, sind die Fluggäste jedoch weiterhin zur Zahlung des Flugpreises abzüglich ersparter Aufwendungen oder anderweitiger Verwendungen verpflichtet, es sei denn, die Nichteinhaltung der Meldeschlusszeit ist von der Fluggesellschaft zu vertreten oder beruht auf höherer Gewalt. Desgleichen können hieraus keine Ansprüche auf Schadensersatz, den
Ersatz von Aufwendungen oder sonstige Ansprüche gegen die Fluggesellschaft abgeleitet werden.
6.1.4 Sofern am betreffenden Flughafen ein Vorabend-Check-in angeboten wird, berechnet die Fluggesellschaft
am Check-in-Schalter hierfür ein gesondertes Entgelt gemäß der zum Zeitpunkt des Vorabend Check-ins gültigen
Entgelttabelle (Ziffer 4.3). Ein solches Entgelt entfällt bei Kleinkindern, Kindern bis 12 Jahren, Inhabern der
topbonus Card Silver, Gold, Platinumoder Service Card inkl. Begleitperson sowie bei Business Class-Reisenden.
6.1.5 Sofern der Fluggast einen JustFly-Tarif gebucht hat, berechnet die Fluggesellschaft für den Check-in am
Check-in-Schalter ein gesondertes Entgelt gemäß der aktuell gültigen Entgelttabelle (Ziffer 4.3). Web-Check-in und
MMS-Check-in nach Maßgabe von Ziffer 6.1.1 sind für den Fluggast mit JustFly-Tarif kostenlos.
6.2 Einsteigen, Mindesteinstiegszeiten
6.2.1 Die planmäßigen Abflugzeiten können der jeweiligen Buchungsbestätigung entnommen werden.
6.2.2 Fluggäste sind verpflichtet, sich spätestens zu der in der Bordkarte ausgewiesenen oder am Check-in Schaltern mitgeteilten Mindesteinstiegszeit (Boarding Time) mit gültiger Bordkarte (MMS-Check-in: MMS-Barcode) einstiegsbereit am Flugsteig einzufinden.
6.2.3 Bei Nichteinhaltung der Mindesteinstiegszeit (Boarding Time) verlieren die Fluggäste ihren Beförderungsanspruch auf diesem Flug. Bei Flügen, die im FlyClassic-Tarif oder JustFly-Tarif gebucht waren, sind die Fluggäste
jedoch weiterhin zur Zahlung des Flugpreises abzüglich ersparter Aufwendungen oder anderweitiger Verwendungen verpflichtet, es sei denn, die Nichteinhaltung der Mindesteinstiegszeit ist von der Fluggesellschaft zu vertreten
oder beruht auf höherer Gewalt. Desgleichen können hieraus keine Ansprüche auf Schadensersatz, den Ersatz
von Aufwendungen oder sonstige Ansprüche gegen die Fluggesellschaft abgeleitet werden.
(6)
6.3 Reisedokumente
6.3.1 Jeder Fluggast ist selbst für die Einhaltung aller wichtigen mit der Reise verbundenen Vorschriften (z. B.
Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen, einschließlich solcher für mitgeführte Tiere) sowie für die Vollständigkeit und den einwandfreien Zustand der Reisedokumente verantwortlich.
6.3.2 Die Beförderung eines Fluggastes durch die Fluggesellschaft oder das ausführende Luftfahrtunternehmen
erfolgt nur bei Vorlage vollständiger und gültiger Reisedokumente nebst gültigem Reisepass/Personalausweis/Visum oder, bei Verlust der Originaldokumente, gleichwertiger Ersatzdokumente im Zuge
der pünktlichen Abfertigung. Dies gilt auch für mitgeführte Tiere.
6.3.3 Die Pflicht zur Vorlage eines geeigneten Ausweisdokuments gilt auch für Kinder und Kleinkinder (Kinderausweis oder –pass). Es wird empfohlen, die Buchungsnummer beim Check-in bereitzuhalten. In Abhängigkeit vom
gewählten Zielland (z. B. USA) können für reisende Kinder besondere Einreisebestimmungen gelten. Weitere Informationen sind bei der Auslandsvertretung des betreffenden Landes oder beim Auswärtigen Amt erhältlich.
6.3.4 Die Fluggesellschaft oder das ausführende Luftfahrunternehmen sind berechtigt, die Beförderung zu verweigern, falls die Einreisebestimmungen des Ziellandes nicht erfüllt sind oder länderspezifische Reisedokumente/Nachweise nicht vorgelegt werden können.
6.3.5 Im Falle der Nichterfüllung von Ein- oder Ausreisebestimmungen, insbesondere aufgrund unvollständiger
oder nicht einwandfreier Reisedokumente, ist die Fluggesellschaft oder das ausführende Luftfahrtunternehmen
berechtigt, die Beförderung oder Weiterbeförderung zu verweigern und dem Fluggast alle hieraus resultierenden
Kosten und Schäden in Rechnung zu stellen.
6.4 Beförderung von Fluggästen
6.4.1 Beförderung von Kleinkindern, Kindern
6.4.1.1 Zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden wird empfohlen, von Flügen mit Neugeborenen im Alter von
unter 7 Tagen abzusehen.
6.4.1.2 Der Preis für die Beförderung von Säuglingen und Kleinkindern beträgt auf allen internationalen Strecken
10 % des für einen Erwachsenen anfallenden Reisepreises (Nettoflugpreis). Auf allen innerdeutschen Strecken
werden Säuglinge und Kleinkinder kostenlos befördert. Für die Beförderung von Kindern zwischen 2 und 12 Jahren 8
fallen im FlyClassic- oder FlyFlex-Tarif 67 % des Nettoflugpreises zzgl. Steuern, Gebühren und Kerosinzuschlag
an, im JustFly-Tarif fällt der volle Flugpreis an.
6.4.1.3 Vollendet bei einem FlyClassic- oder FlyFlex-Tarif ein Kind im Rahmen einer gebuchten Flugreise zwischen
dem Antritt des Hin- und des Rückfluges das 2. Lebensjahr, wird 67 % des Nettoflugpreises zzgl. Steuern, Gebühren und Kerosinzuschlag berechnet, bei einem JustFly-Tarif wird hierbei der volle Flugpreises berechnet. Dem Kind
steht ein Sitzplatz für Hin- und Rückflug zu, wobei für Kleinkinder aus Sicherheitsgründen die Nutzung eines Kindersitzes nach Maßgabe von Ziffer 6.4.1.4 gesetzlich vorgeschrieben ist.
6.4.1.4 Pro erwachsenen Reisenden ist die Beförderung eines Kleinkindes ohne eigenen Sitzplatz zulässig. Pro
Sitzreihe ist jeweils nur ein Kleinkind gestattet. Kleinkinder können im eigenen Kindersitz auf einem zusätzlich gebuchten Sitzplatz befördert werden. Der Kindersitz ist während des gesamten Fluges mit dem am Flugzeugsitz
vorhandenen Sicherheitsgurt zu befestigen. Die derzeit zur Verwendung in Flugzeugen allgemein zugelassenen
Kindersitze sind: Römer King Quickfix, Maxi Cosi Mico, Maxi Cosi City, Storchenmühle Maximum, Luftikid, sowie
alternativ behördlich abgenommene Kinderrückhaltesysteme (CRDS), die von einer Behörde eines JAAMitgliedsstaates, der FAA oder Transport Canada zum ausschließlichen Einsatz in Luftfahrzeugen zugelassen
wurden und entsprechend gekennzeichnet sind, CRDS, die nach UN ECE R 44-03 oder einer neueren Version für
den Einsatz in Kraftfahrzeugen zugelassen sind, CRDS, die für den Einsatz in Kraftfahrzeugen und Fluggerät gemäß der kanadischen CMVSS 213/213.1 zugelassen sind, CRDS, die für den Einsatz in Kraft- und Luftfahrzeugen
gemäß US FMVSS Nr. 213 zugelassen sind und entsprechend gekennzeichnet sind. Bei Voranmeldung ist im Einzelfall die Zulassung weiterer Kindersitze möglich. Der Kindersitz muss in jedem Fall behördlich genehmigt (zertifiziert) und entsprechend gekennzeichnet sein. Weitere Informationen erhalten Sie unter Service/Service für Familien auf www.airberlin.com oder bei der Anmeldung vom Service Center der airberlin.
(7)
6.4.1.5 Die Beförderung unbegleitet reisender Kinder im Alter zwischen 5 und 11 Jahren („unbegleitet reisende
Kinder“) ist nur möglich, sofern diese vorher bei der Fluggesellschaft angemeldet wurden und die Beförderung
durch die Fluggesellschaft bestätigt wurde. Ein in Begleitung einer mindestens 18 Jahre alten Person reisendes
Kind zwischen 5 und 11 Jahren gilt nicht als unbegleitet reisendes Kind im Sinne der Absätze 6.4.1.5 -6.4.1.8. Die
Leistungen für unbegleitet reisende Kinder können auch für Kinder zwischen 12 und 16 Jahren gebucht werden.
6.4.1.6 Unbegleitet reisende Kinder werden befördert, wenn bei der Abfertigung ein offizielles Pass- bzw. Ausweisdokument mit Lichtbild vorgelegt wird. Die Eltern/Erziehungsberechtigten haben für die Reise in bestimmten Ländern eine schriftliche Einverständniserklärung am Abfertigungsschalter vorzulegen. Falls die Erziehungsberechtigten/Eltern geschieden sind oder getrennt leben, haben sie am Abfertigungsschalter eine schriftliche Bestätigung
jedes Erziehungsberechtigten/Elternteils vorzulegen. Für bestimmte Länder gelten Sonderbestimmungen. Weitere
Informationen sind über das Service Center der airberlin erhältlich. Bei der Abfertigung ist der Name der das Kind
am Bestimmungsflughafen abholenden Person anzugeben. Die Erziehungsberechtigten/Eltern müssen bis zum
Abflug des Flugzeuges am Flughafen warten.
6.4.1.7 Für die Beförderung unbegleitet reisender Kinder wird ein gesondertes Bearbeitungsentgelt gemäß der zum
Zeitpunkt der Buchung der Leistung geltenden Entgelttabelle (Ziffer 4.3) pro Flug erhoben.
6.4.1.8 Die Fluggesellschaft stellt bei Transitflügen über eines ihrer Drehkreuze eine Begleit- und Aufsichtsperson
für unbegleitet reisende Kinder, sofern die Transitdauer 2 Stunden nicht überschreitet. Anderenfalls wird die Beförderung abgelehnt, außer in Fällen, in denen die 2 Stunden überschreitende Transitdauer innerhalb einer Buchung
der Fluggesellschaft auftritt.
6.4.2 Beförderung von Schwangeren
6.4.2.1 Aus Sicherheitsgründen und zur Abwendung gesundheitlicher Schäden bei werdenden Müttern gilt für die
Beförderung von Schwangeren:
- Bis 4 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin befördert die Fluggesellschaft Schwangere; die Fluggesellschaft kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen, aus der hervorgeht, dass die 36.
Schwangerschaftswoche noch nicht überschritten ist.
- In den 4 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ist eine Beförderung ausgeschlossen.
6.4.2.2 Die Bestimmungen der Ziffer 6.4.2.1 sind auch im Hinblick auf das Datum eines möglicherweise vorgesehenen Rückfluges zu berücksichtigen.
6.4.2.3 In einzelnen Ländern können restriktivere Bestimmungen zur Beförderung von Schwangeren gelten. Es
wird empfohlen, sich rechtzeitig vor Abflugdatum bei dem Service Center der airberlin darüber zu informieren.
6.4.3 Beförderung von Fluggästen mit Gipsverband9
6.4.3.1 Fluggäste mit Gipsverband werden darauf hingewiesen, dass eine Beförderung innerhalb der ersten vier (4)
Tage nach Anlegen des Gipsverbandes, unabhängig davon, ob der Gipsverband offen oder geschlossen getragen
wird, mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbunden ist und die Fluggesellschaft deswegen gemäß Ziffer 7.1.1
die Beförderung des betroffenen Fluggastes verweigern kann. Abweichend hiervon kann die Fluggesellschaft jedoch im Einzelfall eine Beförderung des Fluggastes ausnahmsweise zulassen, sofern entweder ein medizinischer
Transport vorliegt oder der Fluggast bei Flugantritt ein ärztliches Attest vorlegt, nach dem keine gesundheitlichen
Gefahren durch die Beförderung mit offenem oder geschlossenen Gipsverband zu erwarten sind.
6.4.3.2 Falls der Gipsverband mindestens vier (4) Tage lang komplikationslos getragen wurde, kann der Fluggast
mit Gipsverband befördert werden. Bei geschlossenem Gipsverband wird allerdings aus medizinischer Sicht eine
Spaltung des Gipses dringend empfohlen.
6.4.3.3 Benötigt der Fluggast aufgrund des Gipsverbandes zusätzlichen Platz im Flugzeug, so ist in jedem Fall eine
vorherige Anmeldung erforderlich. Diese muss spätestens 48 Stunden vor Antritt des Fluges erfolgen, andernfalls
ist die Fluggesellschaft berechtigt, die Beförderung auf Einzelfallbasis in Übereinstimmung mit Ziffer 7.1.1 zu verweigern.
6.4.4 Beförderung von Fluggästen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität
Die Fluggesellschaft kann nach Maßgabe von Art. 4 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 verlangen, dass ein
behinderter Fluggast oder ein Fluggast mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, die
in der Lage ist, die Hilfe zu leisten, die dieser behinderte Fluggast oder dieser Fluggast mit eingeschränkter Mobilität benötigt.
6.5 Beförderung von Gepäck und Tieren
6.5.1 Erlaubtes Gepäck
6.5.1.1 Sachgerechte Verpackung
Die Fluggesellschaft oder das ausführende Luftfahrtunternehmen kann die Annahme von aufzugebendem Gepäck
verweigern, wenn dieses nicht so verpackt ist, dass dessen sichere Beförderung gewährleistet werden kann. Der
Fluggast ist dafür verantwortlich, das Gepäck so sachgerecht zu verpacken, dass das aufgegebene Gepäck sowie
alle darin enthaltenen Gegenstände den Transport unbeschadet überstehen.
6.5.1.2 Gepäckabschnitt
Der dem Fluggast ausgehändigte Gepäckabschnitt dient als widerlegbarer Nachweis für das Gewicht und die Anzahl der aufgegebenen Gepäckstücke. Es wird empfohlen, mit dem Namen und der Anschrift des Fluggastes versehene Etiketten an und im aufgegebenen Gepäck anzubringen.
6.5.1.3 Abholung von Gepäck
Fluggäste sind verpflichtet, ihr aufgegebenes Gepäck abzuholen, sobald es von der Fluggesellschaft oder dem
ausführenden Luftfahrunternehmen ausgegeben wird. Die Fluggesellschaft ist berechtigt, dem Fluggast die ihr ggf.
entstandenen Aufbewahrungskosten für Gepäckstücke, die vom Fluggast verschuldet nicht abgeholt wurden oder
deren Annahme zu Unrecht verweigert wurde, in Rechnung zu stellen.
6.5.1.4 Zoll
Der Fluggast ist für die Begleichung etwaiger Zölle im Zusammenhang mit seinem Gepäck selbst verantwortlich.
6.5.1.5 Gepäckermittlung (Lost and Found)
Es wird empfohlen, sich bei Verspätung, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Reisegepäck nach der Landung umgehend an den Gepäckermittlungsschalter (Lost and Found) des jeweiligen Ankunftsflughafens zu wenden.
6.5.1.6 Freigepäck
Das Handgepäck darf maximal ein Gewicht von 6 kg aufweisen. Die Abmessungen des Handgepäcks dürfen die
Maße 55 cm x 40 cm x 20 cm nicht überschreiten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 622/2003 dürfen Fluggäste auf in der Europäischen Union und der Schweiz startenden Flü-
gen (einschließlich von Anschlussflügen) Flüssigkeiten, Druckbehälter, Pasten, Lotionen oder andere gelartige
Substanzen nur bis zu einer Höchstmenge von 100 ml pro Verpackungseinheit im Handgepäck mitführen. Entscheidend ist die auf dem Behälter aufgedruckte Füllmenge. Die einzelnen Behälter sind zusammen in einem
transparenten, wiederverschließbaren Plastikbeutel mit einem maximalen Fassungsvermögen von einem Liter zu
verpacken. Pro Fluggast ist nur ein Beutel zulässig. Für Medikamente und Babynahrung gelten Sonderbestimmungen, die über das Service Center der airberlin erfragt werden können. Manche Nicht-EU-Staaten haben gleichlautende Regelungen erlassen. Weitere Informationen sind über das Service Center der airberlin erhältlich.
6.5.1.6.1 Im JustFly- und FlyClassic-Tarif ist nur die Mitnahme eines Handgepäckstücks, im FlyFlex-Tarif sowie in
der Business Class ist die Mitnahme von zwei Handgepäckstücken möglich. Weitere Gepäckstücke müs-10
sen nach Maßgabe von Ziffer 6.5.2 als reguläres Gepäck abgefertigt werden. Ausnahmsweise kann die
kostenfreie Mitnahme persönlicher Gegenstände erlaubt werden.
6.5.1.6.2 Die Freigepäckgrenze für aufgegebenes Gepäck im FlyClassic- und FlyFlex-Tarif beträgt:
- in der Economy Class: 23 kg für ein Gepäckstück je Fluggast
- in der Business Class: 32kg pro Gepäckstück für bis zu zwei Gepäckstücke je Fluggast
6.5.1.6.3 Im JustFly-Tarif ist bereits die Mitnahme des ersten Gepäckstücks nach Maßgabe der aktuell gültigen
Entgelttabelle (Ziffer 4.3) kostenpflichtig.
(8)
6.5.2 Über- bzw. Sondergepäck
6.5.2.1 Übergepäck ist jedes Gepäck, welches gewichtsmäßig und/oder anzahlmäßig die Freigepäckgrenze überschreitet.
6.5.2.2 Sondergepäck ist jedes Gepäckstück, welches auf Grund seiner Ausmaße (z. B übergroßes und sperriges
Gepäck) nicht als normales Gepäckstück gilt, auch wenn es gewichtsmäßig unter der Freigepäckgrenze liegt.
Sportgepäck gilt ebenfalls als Sondergepäck.
6.5.2.3 Höchstgewicht
Das Gewicht einzelner Gepäckstücke darf nicht mehr als 32 kg betragen (ausgenommen Sondergepäck). Weitere
Informationen sind beim Service Center der airberlin erhältlich.
6.5.2.4 Bei Gepäck, das die Freigepäckgrenze überschreitet, wird, sofern die Beförderung im Übrigen zulässig ist,
vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ein zusätzliches Beförderungsentgelt (Übergepäckentgelt) erhoben,
welches der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Entgelttabelle (Ziffer 4.3) zu entnehmen ist. Das Übergepäckentgelt ist in jedem Fall vor Abflug zu entrichten.
6.5.2.5 Sportgeräte müssen gesondert verpackt werden. Die Fluggesellschaft empfiehlt, Sportgeräte in einer festen
Verpackung aufzugeben. Es muss als solches beim Check-in erkennbar sein. Für die Beförderung von Sportgerä-
ten wird ebenfalls ein gesondertes Entgelt erhoben, welches der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Entgelttabelle (Ziffer 4.3) zu entnehmen ist. Die in der Entgelttabelle aufgeführten Entgelte für Sportgeräte gelten nur, sofern
diese innerhalb der jeweils vorgesehenen Anmeldefrist vor dem jeweiligen Abflug angemeldet und das entsprechende Entgelt gezahlt worden ist. Bei späterer Anmeldung und/oder Zahlung gelten die allgemeinen Übergepäckentgelte nach Ziffer 6.5.2.4. Die aktuellen Entgelte und Anmeldefristen sind der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Entgelttabelle (Ziffer 4.3) zu entnehmen.
6.5.2.6 Es steht der Fluggesellschaft oder dem ausführenden Luftfahrtunternehmen grundsätzlich frei, in jedem
Einzelfall zu entscheiden, ob Über- oder Sondergepäck befördert wird. Entscheidungsgrundlage für die Beförderung von Über- und Sondergepäck sind die verfügbare Frachtraumkapazität sowie Sicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen. Über- und Sondergepäck kann daher in seiner Menge beschränkt oder gänzlich vom Transport
ausgeschlossen werden. Ein Beförderungsanspruch auf gemäß Ziffer 6.5.2.7 angemeldetes Über- und Sondergepäck besteht nur, wenn die Anmeldung durch die Fluggesellschaft bestätigt wird.
6.5.2.7 Jegliches Gepäckstück (einerlei, ob Reisegepäck oder Sportgepäck) über 32 kg muss spätestens 24 Stunden vor Abflug beim Service Center der airberlin als besonders schweres Sondergepäck angemeldet werden. Bei
der Anmeldung sind das Gewicht und die Maße des Übergepäcks bzw. des Sondergepäcks anzugeben.
6.5.2.8 Für Sportgeräte gelten zusätzlich die weiteren Bestimmungen:
- Werden Tauchgeräte als Gepäck mitgeführt, sind die Gürtel ohne Bleigewichte mitzuführen; Pressluftflaschen werden nur in entleertem Zustand befördert. Zur Beförderung von Tauchlampen ist die wärmeerzeugende Komponente oder die Batterie getrennt einzupacken, um eine Einschaltung während der Beförderung zu verhindern. Jede ausgebaute Batterie ist gegen Kurzschluss zu sichern.
- Fahrräder mit Hilfsmotor oder Elektromotor gelten als Gefahrgut und sind von der Beförderung als Gepäck
ausgeschlossen.
- Sportwaffen, Jagdwaffen und dazugehörige Munition sowie alle Gegenstände, die den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken oder als solche gekennzeichnet sind, sind vor
Reiseantritt bei der Fluggesellschaft anzumelden. Ein frühzeitiges Erscheinen am Check-in-Schalter am
Abflugtag wird empfohlen. Die Fluggesellschaft oder das ausführende Luftfahrtunternehmen lassen die Beförderung derartiger Gegenstände nur zu, wenn sie entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über
die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Ein Fluggast 11
darf pro Person eine Bruttomenge von maximal 5 kg Munition (der Unterklasse 1.4S, UN0012 oder
UN0014) mitführen. Weitere Informationen werden bei der Anmeldung mitgeteilt.
6.5.2.9 Die Mitnahme eines (1) Rollstuhls je behinderten Fluggast ist möglich und bei Buchung mitzuteilen. Motorbetriebene Rollstühle können wegen der eingeschränkten Frachtraumkapazität nur mit Einschränkungen befördert
werden. Sie sind in einem Zustand aufzugeben, der ihre sichere Handhabung und Beförderung gewährleistet. Die
Beförderung von medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle kann nur dann
gewährleistet werden, wenn diese 24 Stunden vorher unter Angabe der Abmessungen und des Gewichts angemeldet wurden, an Bord genügend Platz ist und deren Beförderung nicht den einschlägigen Vorschriften über Gefahrgüter entgegensteht. Weitere Einzelheiten werden bei der Anmeldung mitgeteilt.
6.5.3 Beförderung von Tieren
6.5.3.1 Die Beförderung von Tieren ist entgeltpflichtig. Die jeweiligen Entgelte sind der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Entgelttabelle (Ziffer 4.3) zu entnehmen. Die gesetzlichen Regelungen zum Transport von Tieren
finden Anwendung. Die Tiere müssen in einem geeigneten, geschlossenen, auslauf- und ausbruchsicheren sowie
fortlaufend hygienisch einwandfreien Behältnis (bei Beförderung in der Kabine: maximale Maße des Behälters 55
cm x 40 cm x 20 cm, bis 6 kg Gewicht inkl. Box) transportiert werden und dürfen während der Beförderung keinen
Auslauf bekommen. Zudem dürfen Tiere, die innerhalb der Kabine befördert werden, den Behälter während des
Fluges nicht verlassen. Der Behälter darf nicht auf den Sitzen abgestellt werden. Die Transportbox muss unter den
Vordersitz geschoben werden.
6.5.3.2 Ein Beförderungsanspruch besteht aus Sicherheits- und Platzgründen nur, wenn die beabsichtigte Beförderung des Tieres bei der Buchung angemeldet und durch die Fluggesellschaft bestätigt wurde und wenn das Transportbehältnis für das Tier den vorgenannten Anforderungen entspricht. Der Fluggast ist selbst dafür verantwortlich,
dass alle erforderlichen Impf- und Gesundheitszeugnisse sowie Einreisedokumente gültig und auf dem neuesten
Stand sind. Je nach Land können unterschiedliche Beschränkungen der Ein- oder Ausreise von Tieren gelten,
daher kann die Beförderung von Tieren auf bestimmten Flügen generell untersagt werden (z.B. Flüge von/nach
Großbritannien, Irland, Island). Weitere Informationen über die Beförderung von Tieren sowie zu etwaigen Beförderungseinschränkungen sind beim Service Center der airberlin unter den in Ziffer 3.1 genannten Kontaktdaten erhältlich.
6.5.3.3 Ein Anspruch auf Beförderung des Blindenhundes besteht nur, wenn die beabsichtigte Beförderung bei der
Buchung angemeldet und durch die Fluggesellschaft bestätigt wurde. Die Beförderung des Blindenhundes erfolgt
kostenlos. Je nach Land können unterschiedliche Beschränkungen der Ein- oder Ausreise von Tieren gelten, daher
kann die Beförderung von Blindenhunden auf bestimmten Flügen generell untersagt werden (z.B. Flüge von/nach
Großbritannien, Irland, Island). Weitere Informationen über die Beförderung von Tieren sowie zu etwaigen Beförderungseinschränkungen sind beim Service Center der airberlin unter den in Ziffer 3.1 genannten Kontaktdaten erhältlich.
6.5.4 Nicht erlaubtes Gepäck
6.5.4.1 Die Beförderung von Gefahrgut ist auf allen Flügen der Fluggesellschaft oder des ausführenden Luftfahrtunternehmens grundsätzlich untersagt. Es gibt gefährliche Güter, die der Fluggast unter Einhaltung der IATAGefahrgutvorschriften, sicher im Hand- und Passagiergepäck transportieren kann. Die aktuellen Vorschriften sind
unter www.airberlin.com/IATA-DGR-de einzusehen oder auf Nachfrage beim Service Center der airberlin erhältlich.
Der Fluggast hat eventuelle Abweichungen der Fluggesellschaft gegenüber den IATA-Gefahrgutvorschriften unter
Punkt 6.5.4.2 und 6.5.4.3 zu beachten.
6.5.4.2 Der Fluggast darf insbesondere folgende Gegenstände nicht mitführen:
- Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug, Ausrüstungsgegenstände an Bord oder Personen zu gefährden, insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxidierende, radioaktive, ätzende oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe sowie Flüssigkeiten jeder Art, d. h.
alle Gegenstände oder Substanzen, die nach den Bestimmungen der Gefahrgutvorschriften als Gefahrgut
eingestuft sind;
- Gegenstände, die aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe oder Beschaffenheit für die Beförderung ungeeignet sind.
- Es ist Fluggästen untersagt, im Handgepäck oder am Körper Waffen jedweder Art mitzuführen, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stichwaffen sowie unter Gasdruck stehende Behälter, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können. Dasselbe gilt für Munition und explosionsgefährliche Stoffe
jedweder Art. Benzinfeuerzeuge sind verboten. Fluggäste sind berechtigt, 1 Gasfeuerzeug am Körper mitzuführen. Camping-Öfen und Kartuschen, welche eine entzündbare Flüssigkeit enthalten, sind grundsätzlich als Gepäck verboten.12
6.5.4.3 für die Beförderung nachfolgend aufgelisteter Gegenstände gilt:
- Einzeln mitgeführte Lithium-Batterien oder Lithium-Akkus (wie sie in elektronischen Gebrauchsgütern wie
etwa Laptops, Mobiltelefonen, Uhren, Kameras usw. gebräuchlich sind) dürfen ausschließlich im Handgepäck befördert werden. Es dürfen höchstens zwei einzelne Lithium-Batterien oder Akkus mit einer Wattstundenleistung bis 160 Wh als Ersatzzellen für elektronische Gebrauchsgüter mitgeführt werden. Die Mitnahme einzelner Batterien oder Akkus mit einer Wattstundenleistung von 100 Wh bis 160 Wh in das Flugzeug bedarf der vorherigen Zustimmung der Fluggesellschaft. Diese Batterien müssen einzeln gegen
Kurzschluss gesichert sein. Weitere Einzelheiten zur Beförderung von Batterien und Akkus können den
Sicherheitshinweisen im Internet entnommen werden.
- Spielzeugwaffen/Scheinwaffen (aus Plastik oder Metall), Katapulte, Besteck, Rasierklingen (sowohl
Sicherheits- als auch offene Klingen), handelsübliche Spielzeuge, die als Waffe verwendet werden könnten, Stricknadeln, Sportschläger und sonstige Sport- und Freizeitgeräte, die als Waffe verwendet werden
könnten (z. B. Skateboards, Angelruten oder Paddel) sowie sonstige spitze oder schneidende Objekte dürfen nur im aufgegebenen Gepäck transportiert werden. Dasselbe gilt für Nagelscheren, -feilen, Stielkämme
und Spritzen (außer für nachgewiesene medizinische Zwecke) sowie für Kerzen mit Gelanteil, Schuheinlagen mit Gelanteil, Schneekugeln oder ähnliche Dekorationen, unabhängig von Größe oder Flüssigkeitsmenge. Um Verletzungen zu vermeiden, sind sämtliche spitzen oder scharfen Gegenstände im aufgegebenen Gepäck zu sichern und sicher zu verpacken.
6.5.4.4 Es wird empfohlen, im aufzugebenden Gepäck keine zerbrechlichen oder verderblichen Gegenstände,
Gegenstände von besonderem Wert, wie z. B. Geld, Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Laptops, Kameras, Mobiltelefone, Navigations- oder sonstige elektronische Geräte, Wertpapiere (Anteilsscheine usw.) sowie andere Wertsachen oder Dokumente, Muster, Ausweispapiere, Haus- oder Autoschlüssel, Medikamente oder Flüssigkeiten zu
befördern. Um Beschädigungen am Sicherheitsschloss im Zuge von Sicherheitskontrollen (vornehmlich im internationalen Reiseverkehr in und aus den USA) zu vermeiden, wird ferner empfohlen, aufzugebendes Gepäck unverschlossen oder mit dem von der US-amerikanischen Sicherheitsbehörde (Transportation Security Administration)
entwickelte sog. TSA-Schloss versehen aufzugeben.
7. Nichtbeförderung, Annullierung, Verspätung
7.1 Beschränkung und Ablehnung der Beförderung
7.1.1 Die Fluggesellschaft oder das ausführende Luftfahrunternehmen sind berechtigt, die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes und/oder seines Gepäcks insbesondere dann abzulehnen oder vorzeitig abzubrechen, wenn:
- das Flugzeug, eine Person oder Gegenstände an Bord aufgrund des Verhaltens des entsprechenden Fluggastes in Gefahr gebracht werden;
- Besatzungsmitglieder bei der Ausübung ihrer Pflicht behindert werden;
- Anweisungen der Besatzung, insbesondere in Bezug auf das Rauchen und den Konsum von Alkohol, missachtet werden;
- das Verhalten des Fluggastes andere Fluggäste oder die Flugbesatzung unzumutbaren Belastungen, Sachoder Personenschäden aussetzt;
- der begründete Verdacht besteht, der Fluggast werde eine der vorgenannten Handlungen vorzunehmen;
die Beförderung gegen anzuwendendes Recht oder anzuwendende Bestimmungen oder Auflagen des Abflug- oder Ziellandes oder des Landes, welches zu diesem Zeitpunkt überflogen wird, verstoßen würde;
- der Fluggast Untersuchungen seiner selbst oder seines Gepäcks verweigert, die aus Sicherheitsgründen
ggf. erforderlich sind;
- der Fluggast nicht im Besitz gültiger oder einwandfreier Reisedokumente ist, seine Reisedokumente während des Fluges zerstört oder die Aushändigung der Reisedokumente auf Verlangen an die Besatzungsmitglieder gegen eine schriftliche Empfangsbestätigung verweigert;
- der Fluggast die für die Durchführung des Fluges erforderlichen Vorschriften (z. B. Pass-, Visa- und
Gesundheitsbestimmungen, auch für mitgeführte Tiere) nicht einhält;
- dem Fluggast die Einreise in ein Land verweigert wird;13
- der Fluggast beim Check-in oder beim Einsteigen nicht nachweisen kann, dass er die Person ist, die in der
Buchung als Fluggast genannt ist;
- der Flugpreis, Steuern, Gebühren oder Zuschläge, einschließlich solcher für vorangegangene Flüge, nicht
bezahlt wurden;
- der Fluggast gegen sicherheitsrelevante Anweisungen der Fluggesellschaft oder des ausführenden Luftfahrunternehmens oder gegen Anweisungen im Rahmen der Betriebsvorschriften verstößt;
- der Fluggast nicht erlaubtes Gepäck mit sich führt gemäß Ziffer 6.5.4;
- der Fluggast bei der Beförderung von Tieren gegen Ziffer 6.5.3 verstößt;
- der Fluggast bei Flugantritt mit Gipsverband die in Ziffer 6.4.3 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt;
- der Fluggast den aufgrund eines Gipsverbandes erforderlichen zusätzlichen Platzbedarf nicht nach Ziffer
6.4.3.3 rechtzeitig angemeldet hat;
- der Fluggast die gemäß Ziffer 6.1 einzuhaltenden Meldeschlusszeiten (Check-in-Zeiten) oder die nach Ziffer
6.2 einzuhaltenden Mindesteinstiegszeiten (Boarding Time) nicht einhält,
- die Beförderung des Fluggastes mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden wäre
- sowie in allen weiteren in den ABB ausdrücklich aufgelisteten Fällen.
7.1.2 Die Fluggesellschaft oder das ausführende Luftfahrtunternehmen sind berechtigt, Fluggäste aus dem Flugzeug zu verweisen, ihre Weiterbeförderung an jedem Ort zu verweigern oder ihre Beförderung auf dem gesamten
Streckennetz abzulehnen, falls dies zur sicheren Durchführung des Fluges bzw. zum Schutz von Fluggästen und
Besatzung notwendig ist. Darüber hinaus ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer berechtigt, alle weiteren erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und Ordnung an Bord aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen. An Bord des Flugzeuges begangene rechtswidrige Handlungen werden straf- bzw.
zivilrechtlich verfolgt.
7.2 Verspätungen, Änderung von Flugzeiten und Annullierungen
7.2.1 Die Fluggesellschaft tut ihr Möglichstes, Fluggäste und Gepäck pünktlich zu befördern. Die planmäßigen
Abflugzeiten können aus flugbetrieblichen Gründen im angemessenen Umfang Änderungen unterliegen. Die Fluggesellschaft ist bemüht, Änderungen von Flugzeiten auf ein Minimum zu beschränken und alle Fluggäste frühestmöglich von derartigen Änderungen in Kenntnis zu setzen. Nach lokalem Recht sind durch die Behörden verhängte
kurzfristige Streckenänderungen und/oder Streichungen aufgrund von Sicherheitsaspekten oder -
beeinträchtigungen möglich.
7.2.2 Fluggästen wird empfohlen, sich die Flugzeit telefonisch 24 bis 48 Stunden vor Hin- oder Rückflug vom Service Center der airberlin unter der Rufnummer 01805 737 800 (0,14 EUR/min aus dem deutschen Festnetz – Mobilfunk in Deutschland maximal 0,42 EUR/Min.; Tarife in anderen Ländern können abweichen) bestätigen zu lassen. Die Fluggesellschaft empfiehlt weiterhin, dass Fluggäste bei der Buchung eine Telefonnummer hinterlassen,
unter der sie am Reiseziel erreichbar sind.
7.2.3 Im Falle eines Wechsels hin zu einem anderen Luftfahrtunternehmen ist die Fluggesellschaft verpflichtet,
unabhängig vom Grund des Wechsels alle angemessenen Schritte zu unternehmen, damit die Fluggäste über den
Wechsel und die Identität des anderen Luftfahrtunternehmens schnellstmöglich in Kenntnis gesetzt werden. In
jedem Fall werden die Fluggäste bei der Abfertigung, spätestens jedoch beim Einstieg informiert (Verordnung (EG)
Nr. 2111/2005).
7.2.4 Im Falle von Verspätungen und Annullierungen erbringt die Fluggesellschaft bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
8. Verhalten an Bord
8.1 Fluggäste sind verpflichtet, den Anweisungen der Besatzung zu folgen.
8.2 Fluggäste haben sich zudem an Bord so zu verhalten, dass
weder das Flugzeug noch Personen oder Gegenstände an Bord in Gefahr gebracht werden;14
Besatzungsmitglieder bei der Ausübung ihrer Pflichten nicht behindert werden;
andere Fluggäste oder die Flugbesatzung keine Sach- oder Personenschäden erleiden und keinen unzumutbaren
Belastungen ausgesetzt sind;
sie nicht gegen sicherheitsrelevante Anweisungen der Fluggesellschaft oder des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder gegen Anweisungen im Rahmen der Betriebsvorschriften verstoßen.8.3 Aus Sicherheitsgründen ist die
Benutzung privater elektronischer Geräte während des Starts und der Landung untersagt. Die Benutzung von Mobiltelefonen ist während des gesamten Fluges nicht gestattet. Die Verwendung anderer elektronischer Geräte bedarf der Genehmigung durch die Besatzung.
9. Datenschutz
Die Fluggesellschaft erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten, soweit dies für die Begründung,
Durchführung oder Beendigung des Beförderungsvertrages sowie der mit dem Beförderungsvertrag in Verbindungen stehenden Zusatzleistungen erforderlich ist. Diese Daten werden im Rahmen des Vertragszweckes unter Einsatz von Datenverarbeitungssystemen erhoben, verarbeitet und genutzt. Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Zwecke der Begründung, Durchführung oder Beendigung
des Beförderungsvertrages sowie der mit dem Beförderungsvertrag in Verbindungen stehenden Zusatzleistungen,
dies beinhaltet insbesondere: die Vornahme von Reservierungen, den Erwerb eines Flugscheins, den Erwerb zusätzlicher Dienstleistungen und der Abwicklung des Zahlungsverkehrs; der Ermöglichung bzw. Erleichterung von
Einreise- und Zollabfertigungsverfahren. In diesem Rahmen übermittelt die Fluggesellschaft Daten an Dritte, die
Vertragspartner der Fluggesellschaft sind, soweit dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des
Beförderungsvertrages sowie der mit dem Beförderungsvertrag in Verbindungen stehenden Zusatzleistungen erforderlich ist. Die Fluggesellschaft erhebt Passdaten und übermittelt diese und die im Zusammenhang mit dem
Beförderungsvertrag erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten an Behörden im In- und
Ausland (einschließlich von Behörden in den USA und Kanada), falls das jeweilige Übermittlungsverlangen der
Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen erfolgt und die Übermittlung somit für die Erfüllung des
Beförderungsvertrages erforderlich ist.
10. Haftung/Gesetzliche Hinweise
10.1 Es finden die jeweils gültigen Rechtsvorschriften in Verbindung mit den im Montrealer Übereinkommen zur
Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr festgelegten Regelungen in Bezug auf Schäden an Körper und Leben des Fluggastes sowie seines Gepäcks Anwendung. Außer für Verletzungen
an Leben oder Körper oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemä-
ße Durchführung des Vertrags unabdingbar ist und auf deren Einhaltung der Fluggast regelhaft vertrauen darf, ist
die Fluggesellschaft nur für Schäden haftbar, wenn sie diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; die
Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens oder anderer, untergeordneter Haftungsbestimmungen, insbesondere Verordnung (EG) Nr. 261/2004) bleiben unberührt. Etwaige Reklamationen und Anfragen in Bezug auf
Reisegepäck sollten direkt bei Ankunft am Gepäckschalter vorgetragen werden. Ansonsten können Schäden
schriftlich innerhalb der durch das Montrealer Übereinkommen vorgegeben Fristen geltend gemacht werden. Ein
entsprechendes Schreiben ist an die Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, Kundenservice, Saatwinkler Damm 42-
43, 13627 Berlin, Deutschland, zu richten. Es wird empfohlen, Wertgegenstände, Medikamente, verderbliche Waren oder zerbrechliche Gegenstände im Handgepäck zu befördern (maximal zulässiges Gewicht: 6 kg / 8 kg mit
Laptop). Es gelten die im Flugschein aufgeführten Informationen zu Haftungsbeschränkungen. Soweit im vorangegangenen Absatz nichts anderes bestimmt ist, finden die Einwendungen aus dem Montrealer Übereinkommen und
dem anzuwendenden nationalen Recht uneingeschränkt Anwendung.
10.2 Falls für einen Teil der Reise ein anderes Verkehrsmittel als ein Luftfahrzeug genutzt wird (z. B. Rail&Fly), so
gelten für diesen Teil der Reise die auf das fragliche Verkehrsmittel anzuwendenden Bedingungen (Art. 38 Abs. 2
Montrealer Übereinkommen).
Hinweis gemäß dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 889/2002 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen:
Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck: Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
und dem Übereinkommen von Montreal anzuwenden sind.
Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung: Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 113.110 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über 15
diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass
es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.
Vorauszahlungen: Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen
nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren
wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16 000
SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung).
Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen: Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspä-
tung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden
bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4.694 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.
Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck: Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspä-
tung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden
bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.131 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.
Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck: Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den
Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.131 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur
für schuldhaftes Verhalten.
Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck: Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der
Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.
Beanstandungen beim Reisegepäck: Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck
hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung
von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen
21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten. Haftung des vertraglichen
und des ausführenden Luftfahrtunternehmens: Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an
jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens
angegeben, so ist dieses das Vertrag schließende Luftfahrtunternehmen.
Klagefristen: Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag
der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.
Grundlage dieser Informationen: Diese Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28.
Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr.2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde."
Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos an, so begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass es unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsschein abgeliefert worden ist. Die Haftung des
Luftfahrtunternehmens ist in allen Fällen auf nachgewiesene Schäden begrenzt. Der zu ersetzende Schaden kann
sich bei Mitverschulden reduzieren. Ergänzend wird auf die Haftungsbestimmung in Art. 20 Montrealer Übereinkommen verwiesen.
Hinweis gemäß Verordnung (EG) Nr. 261/2004:
Diese Hinweise fassen Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft
gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Falle einer Annullierung, Flugverspätung und/oder Nichtbeförderung anzuwenden sind. Die Verordnung findet nur dann Anwendung, wenn der Fluggast über eine bestätigte
Buchung für den betreffenden Flug verfügt, sich (außer im Fall der Flugannullierung) rechtzeitig eingefunden hat,
um zur angegebenen Zeit einzuchecken, und zu einem der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Tarif reist. Der
Anspruch auf Ausgleichsleistungen wie nachfolgend aufgeführt kann ausgeschlossen werden, wenn das Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbare Maß-
nahmen nicht hätten vermeiden lassen (beispielsweise schlechte Wetterbedingungen, politische Instabilität,
Streiks, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel). Desgleichen kann der Anspruch des Fluggastes
ausgeschlossen sein, falls er aus vertretbaren Gründen z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit, der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder aufgrund unzureichender Einreisedokumente und Passbestimmungen vom
Flug ausgeschlossen wurde.16
Laut der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 liegt eine Verspätung vor, wenn sich der Abflug gegenüber der planmäßigen Abflugzeit bei Flügen über 3500 km Entfernung um mindestens 4 Stunden, bei Flügen zwischen 1500 und
3500 km sowie bei Flügen von mehr als 1500 km innerhalb der EU um mindestens 3 Stunden und bei Flügen bis
1500 km Entfernung um mindestens 2 Stunden verzögert. Falls nach vernünftigem Ermessen absehbar ist, dass
der Flug wesentlich verspätet sein wird, hat der Fluggast Anspruch darauf, von der Fluggesellschaft Betreuungsleistungen zu erhalten. Diese Leistungen beschränken sich auf im Verhältnis zur Wartezeit angemessene Erfrischungen und die Möglichkeit für zwei Telefonate, Faxe oder E-Mails. Eine Unterkunft für die Nacht wird bereitgestellt, sofern dies nach Ermessen der Fluglinie erforderlich ist. Die Fluggesellschaft braucht keine Betreuungsleistungen anzubieten, wenn hierdurch der Abflug noch weiter verzögert würde. Bei Verspätungen über 5 Stunden hat
der Fluggast Anspruch auf eine Erstattung der Kosten für den Flugschein in Bezug auf nicht zurückgelegte Reiseabschnitte, und für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte nur insoweit, wie der Flug im Hinblick auf die ursprüngliche Reiseplanung des Fluggastes zwecklos geworden ist, ggf. in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Bei freiwilligem oder unfreiwilligem Ausschluss vom gebuchten Flug im
Falle einer Überbuchung hat der Fluggast gegenüber der Fluggesellschaft Anspruch auf Betreuungsleistungen und
Erstattung im bereits beschriebenen Umfang. Zusätzlich wird dem Fluggast eine anderweitige Beförderung zum
Endziel der gebuchten Flugreise angeboten. Diese Ersatzbeförderung erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt und
unter vergleichbaren Bedingungen. Vorbehaltlich verfügbarer Sitzplätze kann der Fluggast stattdessen auch zu
einem späteren Zeitpunkt oder einem von ihm gewünschten Zeitpunkt zu seinem Endziel reisen, wobei dann Verpflegungs-, Hotel- und Transferkosten, gerechnet ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt der angebotenen Ersatzbeförderung, von ihm selbst zu tragen sind. Fluggäste, die unfreiwillig von der Beförderung ausgeschlossen werden,
haben zusätzlich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (in bar, per Scheck oder Überweisung oder, mit ihrer Einwilligung, in Form eines Gutscheins). Die Höhe dieser Zahlung ist abhängig von der geplanten Reiseentfernung
und von der angebotenen anderweitigen Beförderung. Bei Flugentfernungen bis zu 1500 km beträgt die Ausgleichszahlung 250 EUR, zwischen 1500 und 3500 km und bei Flügen innerhalb der EU von mehr als 1500 km 400
EUR und bei allen anderen Flügen 600 EUR. Wird dem Fluggast ein Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit
bei Flügen von bis zu 1500 km nicht später als 2 Stunden, bei Flügen zwischen 1500 und 3500 km nicht später als
3 Stunden und bei allen Flügen über 3500 km nicht später als 4 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des
ursprünglich gebuchten Fluges liegt, beläuft sich die Ausgleichszahlung auf lediglich 50 % der oben genannten
Zahlungsbeträge, d. h. 125 EUR, 200 EUR oder 300 EUR. Sollte der Flug, für den der Fluggast eine bestätigte
Buchung hat, annulliert worden sein, hat er ebenfalls die gleichen Rechte auf anderweitige Beförderung, Betreuungsleistungen, Erstattung und Ausgleichszahlung wie oben aufgeführt. Falls die Annullierung des Fluges aufgrund außergewöhnlicher Umstände erfolgte, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen, hat der Fluggast keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Desgleichen besteht kein Recht
auf eine Ausgleichszahlung bei Information über die Annullierung mindestens 14 Tage vor dem gebuchten Abflug,
bei Information über die Annullierung innerhalb von 14 Tagen und 7 Tagen vor dem gebuchten Abflug und Abflug
des angebotenen Alternativfluges nicht mehr als 2 Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit oder Ankunft nicht
mehr als 4 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit sowie bei Information über die Annullierung weniger als 7
Tage vor dem Abflug und Abflug nicht mehr als 1 Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit oder Ankunft nicht mehr
als 2 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit Zuständige Beschwerdestelle im Sinne der Verordnung ist für die
Bundesrepublik Deutschland: das Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig, für
Österreich: das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Postfach 3000, Radetzkystr. 2, AT-
1030 Wien, für die Schweiz: Office Fédéral de l’Aviation Civile, CH-3003 Bern.
Achtung: Diese Hinweise sind gemäß Verordnung (EG) Nr. 889/2002 und Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erforderlich. Diese Hinweise stellen keine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch dar, noch können sie
zur Auslegung der Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens verwendet werden.
11. Fristen für Ersatzansprüche und Klagen
11.1 Fristgerechte Schadensanzeige
Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos an, so begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass sie unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsvertrag abgeliefert worden ist. Im Fall der Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach der Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben (7) Tagen dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall der Verspätung muss der
Versand der Anzeige binnen einundzwanzig (21) Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Empfänger zur Verfü-
gung gestellt worden ist, erfolgen. Schadensmeldungen müssen schriftlich erklärt werden. Wird die Anzeigefrist
versäumt, so ist jede Klage gegen die Fluggesellschaft ausgeschlossen.
Ein entsprechendes Schreiben ist an die Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, Kundenservice, Saatwinkler Damm
42-43, 13627 Berlin, Deutschland, zu richten. Es wird empfohlen, Wertgegenstände, Medikamente, verderbliche
Waren oder zerbrechliche Gegenstände im Handgepäck zu befördern (maximal zulässiges Gewicht: 6 kg). 17
11.2 Klagefristen
Im Rahmen einer internationalen Beförderung von Personen oder Reisegepäck können Klagen auf Schadenersatz
nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden; die Frist beginnt an dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die Berechnung der Frist richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.
12. Verschiedenes
Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hierdurch nicht berührt.
Veröffentlichungsdatum: 22.05.2012

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